Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 30.09.1997 - VII R 76/97 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbösernde KraftSt-Änderungsfestsetzung

 

Leitsatz (NV)

1. Bei Verletzung der finanzamtlichen Ermittlungspflicht scheidet eine verbösernde (KraftSt-)Änderungsfestsetzung aus (Bestätigung der Rspr.).

2. Nimmt das FG aus nachvollziehbaren Gründen Ermittlungsmängel (1.) an, so ist diese tatsächliche Bewertung revisionsrechtlich unangreifbar.

 

Normenkette

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), seit 29. Oktober 1993 Halterin eines Kraftfahrzeugs Typ "Toyota J 7", das zunächst als Personenkraftwagen eingestuft und als solcher von dem beklagten und revisionsklagenden Finanzamt (FA) hubraumbesteuert worden war, ließ ihr Fahrzeug wenig später umbauen (Ausbau der Rücksitzbank und der hinteren Sitzgurte), worauf es am 29. November 1993 verkehrsrechtlich als Lastkraftwagen anerkannt und vom FA gewichtbesteuert wurde. Im Rahmen einer allgemeinen Überprüfung der umgestuften Fahrzeuge erhielt das FA von der Zulassungsstelle nähere Daten -- Hersteller und Typennummern --, die zu der Erkenntnis führten, daß -- weiterhin -- ein Personenkraftwagen vorliege. Der auf §173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützte Änderungsbescheid (vom 16. Februar 1996, bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 7. August 1996), mit dem das FA das Halten des Fahrzeugs rückwirkend ab 29. November 1993 wieder der Hubraumbesteuerung unterwarf, wurde vom Finanzgericht (FG), das die Klage als gegen die Rückwirkung der Steuerfestsetzung gerichtet ansah, hinsichtlich der Veranlagung für die Zeit vom 29. November 1993 bis 15. Februar 1996 aufgehoben. Die rückwirkende Änderungsfestsetzung könne -- so das FG -- nicht auf die neuen Tatsachen gestützt werden, da diese bei gehöriger Ermittlung schon vorher hätten festgestellt werden können. Die Ummeldung eines zunächst als Personenkraftwagen zugelassenen Fahrzeugs (in LKW) ohne gleichzeitigen Halterwechsel, also nur wegen eines Umbaus, stelle einen Ausnahmefall dar, der sich vom Massenverfahren abhebe. Die gebotenen Ermittlungen seien im Hinblick auf die Anzahl derartiger Fallgestaltungen und den Ermittlungsumfang zumutbar gewesen. Aufgrund aufsichtsbehördlicher Weisung seien die Finanzämter schon im Spätsommer 1993 gehalten gewesen zu prüfen, ob der verkehrsrechtlichen Zuordnung gefolgt werden könne. Wäre die Unkenntnis der Kraftfahrzeugsteuerstelle durch organisatorische Maßnahmen (Einschaltung nur des Rechenzentrums) veranlaßt, so läge ein dem FA zuzurechnender Organisationsmangel vor.

Mit der vom FG zugelassenen Revision trägt das FA vor, die Vorentscheidung stehe in Widerspruch zu der einschlägigen kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Rechtsprechung des FG München. Ein (ermittlungsbedürftiger) "Ausnahmefall vom Massenverfahren" liege nicht vor. Besondere Gründe für eine Überprüfung seien nicht ersichtlich, strengere Maßstäbe in Umbaufällen, die erst hätten ermittelt werden müssen, nicht gerechtfertigt. Die aufsichtsbehördliche Weisung habe wegen der erforderlichen Abstimmung mit den Verkehrsbehörden und wegen der Programmierung in den Rechenzentren erst ab Ende 1995 umgesetzt werden können.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist, weil nicht begründet, zurückzuweisen (§126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Das FG hat aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen, die einschließlich ihrer tatsächlichen Würdigung revisionsrechtlich bindend sind (§118 Abs. 2 FGO), rechtsfehlerfrei erkannt, daß eine Änderungsfestsetzung gemäß §173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977, der einzigen hier in Betracht kommenden Rechtsgrundlage, im Streitfall ausscheidet, weil bei der auf den Umbau folgenden Kraftfahrzeugsteuerveranlagung (LKW) der amtlichen Ermittlungspflicht nicht genügt worden ist.

In seinem Urteil vom 29. April 1997 VII R 1/97 (BStBl II 1997, 627, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1997, 598) hat der Senat entschieden, daß die Finanzbehörde ihre Ermittlungspflicht verletzt -- mit der Folge, daß eine verbösernde Änderungsfestsetzung ausscheidet --, wenn der Kraftfahrzeugsteuerveranlagung unter Verzicht auf für die Beurteilung notwendige Daten die verkehrsrechtliche Einstufung des umgebauten Fahrzeugs (LKW) zugrunde gelegt wird. Dies gilt allerdings, wie der Senat mit Bezug auf sein Urteil vom 10. Dezember 1991 VII R 10/90 (BFHE 166, 395, 397, BStBl II 1992, 324) herausgestellt hat, nur, wenn die Finanzbehörde Zweifeln, die sich nach Sachlage aufdrängen mußten, nicht nachgeht. Der Senat hat seine Rechtsprechung inzwischen mehrfach bestätigt. Das Vorbringen der Revision veranlaßt keine gegenteilige Beurteilung. Das gilt auch im Hinblick auf die vom FA angeführte -- frühere -- finanzgerichtliche Rechtsprechung, in der die Frage der finanzamtlichen Ermittlungspflicht in Kraftfahrzeugsteuersachen noch nicht näher behandelt worden ist. Aus der Verwendung des Datenträgeraustauschverfahrens (für die Datenübermittlung von der Zulassungs- zur Finanzbehörde) läßt sich kein Rechtsgrund herleiten, der die Ermittlungspflicht des FA einzuschränken vermöchte.

Die Vorinstanz ist von den in BFHE 166, 395 entwickelten Grundsätzen ausgegangen und hat einen ermittlungsbedürftigen "Ausnahmefall" mit Erwägungen bejaht (frühere PKW-Besteuerung, kein Halterwechsel, hieraus erkennbarer Umbau eines PKW; dies in Verbindung mit einer für einschlägig erachteten aufsichtsbehördlichen Überprüfungsanweisung), die nachvollziehbar sind und Rechtsfehler nicht erkennen lassen. Soweit das FA einen Ermittlungsbedarf verneint, setzt es seine eigene Würdigung an die Stelle der tatrichterlichen Bewertung. Letztere ist indessen als Bestandteil der Tatsachenfeststellung für den Senat bindend, da zulässige und begründete Revisionsrügen insoweit nicht erhoben worden sind. Allerdings könnte es sich fragen, ob aus den Gründen der Vorentscheidung die Änderungsfestsetzung auch für die Zeit vom 16. Februar 1996 bis zum Ende eines noch laufenden Entrichtungszeitraums zu unterbleiben hätte (falls der Rahmen des Klageantrags entsprechend zu bestimmen wäre; vgl. §96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Der Senat braucht dieser Frage aber nicht nachzugehen, da das revisionsklagende FA insoweit nicht beschwert ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66816

BFH/NV 1998, 423

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Außenprüfung: Gastronomiegewerbe / 1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb
      1
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      1
    • Einnahmen-Überschussrechnung: Worauf Sie bei Betriebsaus ... / 1.1 Betriebliche Fahrten mit dem privaten Fahrzeug
      1
    • Geschenke / 4.1 Personenkreis
      1
    • Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2020 / Zu § 3 Nr. 26 EStG
      1
    • Sachliche Billigkeit bei der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs
      1
    • Wirtschaftliches Eigentum als Voraussetzung für die Investitionszulage
      1
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Arbeitslohn-ABC / Sammelbeförderung
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.2 Kündigungsfolgen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.1.7 Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Abgabenordnung / § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
    Abgabenordnung / § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel

      (1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,   1. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,   2. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren