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BFH Urteil vom 30.09.1975 - I R 46/74

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Leitsatz (amtlich)

Die Vergütungen, die eine AG (Wertpapiersammelbank) an den vom Aufsichtsrat mit der Überwachung der Verwahrung und Verwaltung der Wertpapiere beauftragten Prüfer zahlt, unterliegen nicht dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 KStG.

 

Normenkette

KStG § 12 Nr. 3

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine AG, betreibt eine Wertpapiersammelbank. Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehört nach § 11 Abs. 2 der Satzung, sich durch laufende Stichproben davon zu überzeugen, daß die Wertpapiere ordnungsgemäß verwahrt und verwaltet werden. Wie in der Satzung vorgesehen, übertrug der Aufsichtsrat die Durchführung dieser Revisionen einem Sachverständigen, der ihm alle zwei Monate über das Ergebnis der Überprüfung Bericht zu erstatten hatte.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) behandelte die Vergütungen, die die Klägerin an den vom Aufsichtsrat beauftragten Prüfer zahlte, nach dem Ergebnis einer Betriebsprüfung als nicht abzugsfähige Ausgaben nach § 12 Nr. 3 KStG und erhöhte entsprechend den Gewinn.

Die Sprungklage blieb ohne Erfolg (EFG 1974, 331).

Gegen die Entscheidung des FG richtet sich die Revision der Klägerin, die sinngemäß beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und den Körperschaftsteuerbescheid dahin gehend abzuändern, daß die streitigen Vergütungen als Betriebsausgaben anerkannt werden.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und unter Abänderung des Körperschaftsteuerbescheides 1969 vom 25. April 1972 zur anderweitigen Festsetzung der Körperschaftsteuer.

Vergütungen, die an Mitglieder des Aufsichtsrats oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen gewährt werden, sind bei der Gesellschaft nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig (§ 12 Nr. 3 KStG). Nach dem Wortlaut und dem sich aus der geschichtlichen Entwicklung ergebenden Sinn und Zweck (vgl. dazu Beschluß des BVerfG vom 7. November 1972 I BvR 338/68, HFR 1973, 135) erfaßt diese Vorschrift die Vergütungen für jede Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitgliedes, die innerhalb des möglichen Rahmens seiner Überwachungsaufgabe im Sinne von § 111 des Aktiengesetzes (AktG) 1965 liegt (Urteil des BFH vom 20. September 1966 I 265/62, BFHE 87, 8, BStBl III 1966, 688).

Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob die Überwachung der Verwahrung und Verwaltung der Wertpapiere noch unter die Überwachung der Geschäftsführung im Sinne von § 111 Abs. 1 AktG fällt. Auch wenn dies zuträfe, unterlägen die Vergütungen, welche die Klägerin an den Prüfer gezahlt hat, nicht dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 KStG. Der Aufsichtsrat hat für die Prüfungstätigkeit keine Vergütung erhalten; der Beauftragte fällt nicht unter den in der Vorschrift angesprochenen Personenkreis.

Die Überwachung der Geschäftsführung einer AG obliegt dem Aufsichtsrat (§ 111 Abs. 1 AktG). Beauftragt dieser zur Unterstützung in der Wahrnehmung seiner Kontrollfunktion besondere Sachverständige (§ 111 Abs. 2 Satz 2 AktG), handelt es sich bei diesen Hilfskräften nicht um "mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen" im Sinne von § 12 Nr. 3 KStG.

Für die dem Prüfer zustehende Vergütung hat die Klägerin aufzukommen. Die aktienrechtliche Frage, ob der Aufsichtsrat, der besondere Sachverständige beauftragt (§ 111 Abs. 2 Satz 2 AktG), insoweit als Vertreter der Gesellschaft handelt, die daher die Vergütung unmittelbar dem Sachverständigen schuldet (so die überwiegende Meinung in der Literatur, z. B. Mertens in Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, § 111 Anm. 41; Geßler in Geßler-Hefermehl-Eckardt-Kropff, Aktiengesetz, § 111 Anm. 44; Meyer-Landrut in Großkommentar zum Aktiengesetz, § 111 Anm. 6; Adler-Düring-Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, 4. Aufl., Bd. 2, § 171 Tz. 13), oder ob die Gesellschaft die Vergütung nach Auftragsrecht (§§ 669, 670 BGB) zu erstatten hat (so v. Godin-Wilhelmi, Kommentar zum Aktiengesetz, 4. Aufl., § 111 Anm. 3), braucht der erkennende Senat nicht zu entscheiden. Im ersten Fall greift das Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 KStG nicht ein, weil die Vergütungen nicht an Mitglieder des Aufsichtsrats gewährt werden; im zweiten Fall handelt es sich um Aufwendungen des Aufsichtsrats, welche die Gesellschaft zu ersetzen hat und welche aus diesem Grunde nicht dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 KStG unterliegen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Januar 1966 I 185/63, BFHE 84, 567, BStBl III 1966, 206).

 

Fundstellen

Haufe-Index 71723

BStBl II 1976, 155

BFHE 1976, 358

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