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BFH Urteil vom 30.09.1970 - I R 33/69

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Leitsatz (amtlich)

Der schwarze Anzug eines Leichenbestatters ist als typische Berufskleidung anzusehen. Der für seine Anschaffung aufgewendete Betrag ist als Betriebsausgabe abzugsfähig.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist die Behandlung eines Betrages von 308 DM als Betriebsausgabe, den die Revisionsbeklagte zu 1 (die steuerpflichtige Ehefrau) als Inhaberin eines Bestattungsunternehmens für einen schwarzen Anzug für den in ihrem Unternehmen angestellten Revisionsbeklagten zu 2 (den steuerpflichtigen Ehemann) aufgewendet hat. Der Revisionskläger (das FA) lehnte die Anerkennung des schwarzen Anzugs als typische Berufskleidung und des für ihn aufgewendeten Betrages als Betriebsausgabe ab (§ 12 Nr. 1 EStG; Urteil des BFH VI 278/56 U vom 24. Januar 1958, BFH 66, 303, BStBl III 1958, 117).

Die nach erfolglosem Einspruch zum FG erhobene Klage der Steuerpflichtigen hatte insoweit Erfolg, als das FG den aufgewendeten Betrag zum Abzug zuließ. Es führte aus:

Aufwendungen für Kleidung seien nach § 12 Nr. 1 EStG grundsätzlich solche der privaten Lebensführung, auch wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgt seien. Etwas anderes gelte für typische Berufskleidung, für bürgerliche Kleidung indes nur, wenn bei Anlegung eines strengen Maßstabes feststehe, daß die Ausübung seines Berufes für den Steuerpflichtigen einen außergewöhnlich hohen Verschleiß an bürgerlicher Kleidung mit sich bringe. Obwohl dies im Streitfall nicht geltend gemacht worden sei (in den Jahren 1960 bis 1962 sei nur ein schwarzer Anzug angeschafft worden), sei das Gericht der Ansicht, daß es sich bei dem schwarzen Anzug des Bestatters ebenso wie bei dem Kittel eines Arztes, der Robe eines Richters und dem Overall eines Monteurs um Aufwendungen für typische Berufskleidung handele, so daß die Aufwendungen für die Anschaffung des Kleidungsstückes als ausschließlich oder doch weit überwiegend beruflich bedingt angesehen werden müßten. Ein schwarzer Anzug sei ein feierliches und im privaten Leben nur aus besonderen Anlässen getragenes Kleidungsstück. Es erscheine durchaus glaubhaft, daß der steuerpflichtige Ehemann, der ständig mit trauernden Menschen zu tun habe, nicht auch noch privat in der strengen und ernsten Atmosphäre verbleiben wolle, die für ihn mit dem Tragen des schwarzen Anzugs verbunden sei. Da die Möglichkeit der privaten Benutzung als nicht ins Gewicht fallend bezeichnet werden könne, die betriebliche Nutzung somit allein ausschlaggebend sei, komme ausnahmsweise ein Abzug in Betracht.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom FG zugelassene, form- und fristgerecht eingelegte Revision des FA, zu deren Begründung es vorträgt:

Das FG habe in tatsächlicher Hinsicht nichts festgestellt, was darauf schließen lasse, daß der für den steuerpflichtigen Ehemann angeschaffte Anzug zum Betriebsvermögen der steuerpflichtigen Ehefrau gehöre, daß der steuerpflichtige Ehemann - entgegen dessen vom FA im Termin bestrittener Behauptung - den Anzug ohne zusätzliche Schutzkleidung beim Ausschlagen und Konfektionieren der Särge sowie im Umgang mit Beize und Farbe trage und daß es sich bei dem schwarzen Anzug um typische Berufskleidung handele. Hinsichtlich dieses letzten Punktes wäre angesichts der Umstrittenheit des Moments des Typischen der Berufskleidung die Verkehrsauffassung zu ermitteln gewesen.

Hinzu komme, daß das FG die Abzugsfähigkeit der streitigen Aufwendungen offenbar auch für den Fall bejahe, daß der Anzug in das Eigentum des steuerpflichtigen Ehemannes übergegangen sei. Da letzterer im Streitfall jedoch unentgeltlich im Betrieb seiner Ehefrau tätig, mithin mangels eines Arbeitsvertrages lediglich seiner Pflicht zur Mitarbeit aus § 1356 Abs. 2 BGB nachgekommen sei, stelle die Überlassung des Anzugs zu Eigentum an ihn eine nach § 12 Nr. 2 EStG nicht abzugsfähige Unterhaltsleistung dar.

Das FA beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Die Steuerpflichtigen beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet.

1. Die vom FA erhobenen Rügen greifen nicht durch.

Das FG urteilt gemäß § 96 Abs. 1 FGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die angefochtene Entscheidung ist aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen. Der Umstand, daß der steuerpflichtige Ehemann unentgeltlich im Betrieb seiner Ehefrau tätig war, war dem Gericht bekannt. Wenn es gleichwohl in erster Linie betriebliche und nicht familiäre oder unterhaltsrechtliche Überlegungen bei der steuerpflichtigen Ehefrau für die Anschaffung des schwarzen Anzugs als ausschlaggebend angesehen hat, so hat es damit die Anschaffung des Anzugs als eine durch den Betrieb bedingte Anschaffung der steuerpflichtigen Ehefrau beurteilt. Der Anzug ist danach vom FG dem Betriebsvermögen der Ehefrau zugerechnet und nicht als dem steuerpflichtigen Ehemann zu Eigentum überlassen angesehen worden.

2. Was das Moment des Typischen betrifft, das die Berufskleidung für ihre steuerrechtliche Behandlung von der bürgerlichen Kleidung unterscheidet, hat das FG zu Recht als allgemeinkundig angesehen, daß Bestattungsunternehmer und ihre Mitarbeiter nach außen hin in einer ihrer Tätigkeit angemessenen, das Gefühl ihrer Auftraggeber nicht verletzenden schwarzen Kleidung auftreten und diese Kleidung daher für sie als "typisch" angesehen werden kann. Allgemeinkundige Tatsachen bedürfen indes keines Beweises (§ 291 ZPO, § 155 FGO). Die Verkehrsauffassung - als der Standpunkt der beteiligten Wirtschaft (BFH-Urteil V z 150/52 S vom 25. Juni 1953, BFH 57, 668, BStBl III 1953, 254) - ist demgegenüber der engere Begriff und als Hilfsmittel der Auslegung (§ 1 Abs. 2 StAnpG) vom Gericht zu ermitteln, falls sie ihm nicht bekannt ist. Wenn das FG den schwarzen Anzug des Bestatters als die für ihn typische Berufskleidung der anerkannten Berufskleidung anderer Berufsstände (wie hier der Ärzte, Monteure, Richter) gleichgestellt hat, so ist das nicht zu beanstanden. Weitergehend als beim Cutaway des Hoteldirektors, beim Frack des Oberkellners und beim Smoking des Tanzlehrers (siehe dazu die Besprechung der BFH-Urteile VI 278/56 U vom 24. Januar 1958, BFH 66, 303, BStBl III 1958, 117, und IV 133/61 U vom 13. September 1962, BFH 76, 94, BStBl III 1963, 35, bei Loepelmann, Besprechungen von Urteilen, Beschlüssen und Gutachten des Bundesfinanzhofs) handelt es sich hier um ein Kleidungsstück, das angesichts seiner beruflichen Verwendung eine Verwendung im privaten Bereich nicht mehr zuläßt.

Diese die Entscheidung tragende Überzeugung des FG beruht auf der tatsächlichen Feststellung, daß der steuerpflichtige Ehemann "den schwarzen Anzug ausschließlich beim Einbetten von Verstorbenen, beim Transportieren der Särge und bei ähnlichen geschäftlichen Verrichtungen" trage. Daß er ihn auch bei anderen Arbeiten, wie insbesondere beim Ausschlagen und Konfektionieren der Särge sowie im Umgang mit Beize und Farbe tragen müsse, ist weder erforderlich noch als tatsächliche Grundlage der Entscheidung festzustellen notwendig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 69279

BStBl II 1971, 50

BFHE 1971, 243

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