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BFH Urteil vom 30.07.1997 - I R 8/95 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einseitige Erledigungserklärung des Klägers im Rechtsstreit wegen Steuerbefreiung gemäß§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, wenn nach Rechtshängigkeit ein Ereignis eingetreten ist, durch das das gesamte im Klageantrag zum Ausdruck kommende, in dem Verfahren streitige Klagebegehren objektiv gegenstandslos geworden ist. Es reicht nicht aus, daß der Kläger an der Fortführung des Rechtsstreits kein Interesse mehr hat.

2. Begehrt ein Verein die Aufhebung eines Körperschaftsteuerbescheides, um dadurch die Steuerbefreiung wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke bestätigt zu bekommen, betrifft das Klagebegehren nur den Verein und dessen steuerrechtlichen Status, nicht die Spender und deren Rechtsstreite wegen Versagung des Spendenabzugs. Der für die Spender erfolgreiche Ausgang ihrer Rechtsstreite macht das ursprüngliche Klagebegehren des Vereins nicht objektiv gegenstandslos. Er läßt nur dessen Interesse an der Fortführung des Rechtsstreits entfallen.

 

Normenkette

FGO § 138 Abs. 1; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO 1977 § 51f

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) -- ein eingetragener Verein -- förderte nach seiner u. a. in den Jahren 1978 bis 1985 (Streitjahre) geltenden Satzung den Segelsport. Er überließ von ihm gecharterte Segelboote Mitgliedern und Dritten für Segeltörns. Die dadurch entstehenden Aufwendungen finanzierte er durch Zahlungen, die die einzelnen Teilnehmer der Törns in Höhe der anteiligen Kosten als "Spenden" über die Stadt X an den Kläger leisteten. Die Teilnehmer erhielten von der Stadt entsprechende Spendenbescheinigungen. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt -- FA --) stellte den Kläger wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke für die Streitjahre von der Körperschaftsteuer frei.

Nachdem der Kläger im Jahr 1989 erkannt hatte, daß die Zahlungen der Teilnehmer der Segeltörns möglicherweise keine Spenden i. S. des Steuerrechts waren, erstattete er beim FA Selbstanzeige. Das FA vertrat die Ansicht, aufgrund der Mitwirkung des Klägers bei der mißbräuchlichen Ausstellung der Spendenbescheinigungen habe die tatsächliche Geschäftsführung des Klägers nicht mehr der Satzung und den Anforderungen der §§51 ff. der Abgabenordnung (AO 1977) entsprochen. Es erließ Körperschaft steuerbescheide, durch die es die Körperschaftsteuer für die Streitjahre auf jeweils 0 DM festsetzte.

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage, mit der der Kläger die Aufhebung der Körperschaftsteuerbescheide und der Einspruchsentscheidung begehrte, statt. Zur Begründung führte es aus, das FA sei nicht gemäß §173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 zur Änderung der bestandskräftigen Freistellungsbescheide berechtigt gewesen, da die ihm nachträglich bekanntgewordenen Tatsachen zu keiner höheren Steuerfestsetzung führten.

Das FA stützt die Revision auf Verletzung des §173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977. Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragte zunächst, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 5. Februar 1996 hat er das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Verfahrenskosten dem FA aufzuerlegen.

Zur Begründung hat er vorgetragen: Er habe die Klage nur erhoben, um eine präjudizelle Entscheidung zu Lasten der Mitglieder zu verhindern, die wegen der Nichtanerkennung der Spenden Rechtsstreite gegen Finanzämter führten. Alle Mitglieder hätten inzwischen ihre Prozesse gewonnen, und die betreffenden Urteile seien rechtskräftig. Damit sei das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage des Vereins entfallen.

Das FA hat erklärt, es sehe den Rechtsstreit nicht als in der Hauptsache erledigt an.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage. Dem Antrag des Klägers, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen, kann nicht entsprochen werden. Der Rechtsstreit ist nicht in der Hauptsache erledigt.

1. Der erkennende Senat hat nur noch darüber zu entscheiden, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Eine Sachentscheidung über das ursprüngliche Klage begehren oder eine Zurückverweisung der Sache an das FG ist ihm aufgrund der Erledigungserklärung des Klägers verwehrt. Eine Verwerfung der Revision scheidet aus, da das Rechtsmittel statthaft ist und form- und fristgerecht eingelegt wurde.

a) Erklärt der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und schließt sich der Beklagte dieser Erklärung nicht an (sog. einseitige Erledigungserklärung des Klägers), ist der Rechtsstreit als Streit über die Erledigung fortzuführen. Mit der einseitigen Erledigungserklärung -- die auch im Revisionsverfahren zulässig ist -- nimmt der Kläger von seinem bisherigen Begehren Abstand und beantragt statt dessen die Feststellung, daß die Hauptsache erledigt ist (s. Bundesfinanzhof -- BFH --, Entscheidungen vom 27. September 1979 IV R 70/72, BFHE 128, 492, BStBl II 1979, 779; vom 12. Oktober 1988 I R 212/84, BFHE 154, 491, BStBl II 1989, 106; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., 1965/1996, §138 FGO Tz. 35; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, §138 Rz. 19; Bundesverwaltungsgericht -- BVerwG --, Entscheidungen vom 25. November 1981 1 WB 131.80, BVerwGE 73, 312; vom 31. Oktober 1990 4 C 7.88, BVerwGE 87, 62; vom 17. Februar 1993 11 C 17.92, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 310, §161 VwGO Nr. 101; Clausing in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 1996, §161 Rz. 28). Das Gericht hat nur noch über den Feststellungsantrag zu entscheiden. Über den ursprünglichen Antrag kann nicht mehr entschieden werden, es sei denn, er wurde -- was zulässig ist -- hilfsweise aufrechterhalten (s. BFH-Urteil in BFHE 128, 492, BStBl II 1979, 779; Senatsurteil vom 17. April 1996 I R 82/95, BFHE 180, 365, BStBl II 1996, 608; Gräber/Ruban, a. a. O., §138 Rz. 19; BVerwG in BVerwGE 73, 312).

b) Der Kläger hat seinen ursprünglichen Klageantrag nicht als Hilfsantrag aufrechterhalten. Zwar wird die Auffassung vertreten, in der Regel sei von einer hilfsweisen Aufrechterhaltung des ursprünglichen Sachantrags auszugehen (Tipke/Kruse, a. a. O., §138 FGO Tz. 45; Clausing, a. a. O., §161 Rz. 33, 36). Im Streitfall gilt diese Vermutung aber nicht. Der durch Rechtsanwälte fachkundig vertretene Kläger hat trotz des Hinweises, es sei zweifelhaft, ob sich der Rechtsstreit aufgrund der vorgetragenen Gründe in der Hauptsache erledigt habe, keinen Hilfsantrag gestellt. Er hat vielmehr ausführlich dargelegt, warum seiner Ansicht nach das mit dem ursprünglichen Klageantrag erstrebte Rechtsschutzziel schon außerhalb des Verfahrens erreicht worden sei und daß die Fortführung des Verfahrens mit dem ursprünglichen Klageantrag daher ausscheide. Es widerspräche diesem Vortrag, von einem konkludent gestellten Hilfsantrag auszugehen.

c) Auch aus der verfahrensrechtlichen Stellung des Klägers als Revisionsbeklagter ergibt sich nicht, daß noch über den ursprünglichen Klageantrag entschieden werden kann. Da der ursprüngliche Klageantrag nicht mehr aufrechterhalten wurde, kann über ihn weder positiv -- durch Zurückweisung der zulässigen Revision -- noch negativ -- durch Stattgabe der Revision und Entscheidung über den ursprünglichen Klageantrag -- entschieden werden. Eine Zurückverweisung der Sache an das FG zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hinsichtlich der Frage, ob die ursprünglich angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide rechtmäßig sind, scheidet aus dem gleichen Grund aus.

2. Der Rechtsstreit hat sich nicht in der Hauptsache erledigt.

Ein Rechtsstreit ist in der Hauptsache er ledigt, wenn nach Rechtshängigkeit ein Ereignis eingetreten ist, durch das das gesamte im Klageantrag zum Ausdruck kommende, in dem Verfahren streitige Klagebegehren objektiv gegenstandslos geworden ist (s. Senatsurteil in BFHE 180, 365, BStBl II 1996, 608, m. w. N.). Es reicht nicht aus, daß der Kläger an der Fortführung des Rechtsstreits kein Interesse mehr hat (BVerwG-Beschlüsse vom 21. Februar 1973 1 WB 173.72, BVerwGE 46, 81; vom 15. August 1983 4 B 89.88, Buchholz, a. a. O., 406.19 Nachbarschutz Nr. 82; Gräber/Ruban, a. a. O., §138 Rz. 2; Tipke/Kruse, a. a. O., §138 FGO Tz. 9).

Im Streitfall war das Klagebegehren darauf gerichtet, durch Aufhebung der angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide wieder die Steuerbefreiung wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke bestätigt zu bekommen (zur Zulässigkeit der Klage trotz der Festsetzung der Körperschaftsteuer auf 0 DM s. Senatsurteil vom 13. Juli 1994 I R 5/93, BFHE 175, 484, BStBl II 1995, 134). Das Klagebegehren betraf nur den Kläger und dessen steuerrechtlichen Status, nicht die Spender und deren Rechtsstreite wegen der Versagung des Spendenabzugs. Der Ausgang der von den Spendern geführten Rechtsstreite und die -- unterstellte -- Verjährung der Steueransprüche gegenüber den Spendern haben keine Auswirkung auf das Klagebegehren. Sie berühren nicht den steuerrechtlichen Status des Klägers und machen das ursprüngliche Klagebegehren nicht gegenstandslos. Vielmehr haben sie nur das Interesse des Klägers an der Fortführung des Rechtsstreits entfallen lassen.

3. Da dem Antrag des Klägers, die Erledigung der Hauptsache festzustellen, nicht zu entsprechen ist, war die Klage abzuweisen (s. BFH-Entscheidungen in BFHE 128, 492, BStBl II 1979, 779; in BFHE 154, 491, BStBl II 1989, 106; BVerwG in BVerwGE 87, 62; Gräber/Ruban, a. a. O., §138 Rz. 20; Clausing, a. a. O., §161 Rz. 33; a. A. Tipke/Kruse, a. a. O., §138 FGO Tz. 45).

4. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen (§135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

 

Fundstellen

Haufe-Index 66741

BFH/NV 1998, 187

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