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BFH Urteil vom 30.05.1990 - I R 64/86

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlehensgewährung einer Unterstützungskasse an ihr Trägerunternehmen; unangemessen niedrige Verzinsung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Unterstützungskasse ist nicht mehr von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie ihrem Trägerunternehmen ein Darlehen zu einem unangemessen niedrigen Zins gewährt.

2. Wurde die Darlehensforderung der Unterstützungskasse zugewendet, beruht sie also nicht auf Leistungen der Kasse an das Trägerunternehmen, dann ist die Unverzinslichkeit oder unangemessen niedrige Verzinsung der Forderung für die Steuerbefreiung unschädlich, solange die Unterstützungskasse aus rechtlichen Gründen gehindert ist, eine angemessene Verzinsung durchzusetzen.

3. Ob die Verzinsung einer Darlehensforderung angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

 

Normenkette

KStG 1968 § 4 Abs. 1 Nr. 7; KStG 1984 § 5 Abs. 1 Nr. 3; KStDV 1968 §§ 9, 11; KStDV 1984 §§ 1, 3; KStR Abschn. 6 Abs. 10 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Entscheidung vom 04.12.1985; Aktenzeichen VIII 181/80 K)

 

Tatbestand

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ―eine Unterstützungskasse in der Rechtsform des eingetragenen Vereins― ihrem Trägerunternehmen in den Jahren 1970 bis 1973 (Streitjahre) ein Darlehen zu einem unangemessen niedrigen Zins zur Verfügung stellte und ob ihr deshalb die Körperschaftsteuerbefreiung gemäß § 4 Abs.1 Nr.7 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1968 zu versagen ist. Dem Rechtsstreit, der sich im zweiten Rechtsgang befindet, liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin wurde 1951 gegründet. Ihr satzungsmäßiger Zweck ist, die gegenwärtigen und früheren Mitarbeiter der OHG (Trägerunternehmen) und der mit ihr verbundenen Unternehmen sowie die Angehörigen dieser Mitarbeiter bei Hilfsbedürftigkeit, Berufsunfähigkeit und im Alter einmalig, wiederholt oder laufend zu unterstützen. Nach der Satzung besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Klägerin. Wie das Vermögen der Klägerin angelegt wird, bestimmt deren Vorstand nach Beratung mit einem Beirat. Der Vorstand ist nach der Satzung verpflichtet, bei der Vermögensanlage die Vorschriften über die Vermögensverwaltung steuerbegünstigter Unterstützungseinrichtungen zu beachten. Er darf die Einkünfte und das Vermögen der Klägerin nur ―und zwar ausschließlich und unmittelbar― für satzungsmäßige Zwecke verwenden. Die Ausgaben der Klägerin sollen auch durch den Ertrag des Vermögens finanziert werden. Eine Änderung der Satzung setzt eine 3/4 Mehrheit voraus.

Das gesamte Vermögen der Klägerin bestand in den Streitjahren ―wie bereits seit 1951― in einer Darlehensforderung gegen das Trägerunternehmen. Sie war durch Zuwendungen des Trägerunternehmens in Form von Vereinbarungsdarlehen und Zinsgutschriften entstanden. Schriftliche Darlehensverträge waren nicht abgeschlossen. Die Entwicklung der Darlehensforderung wurde auf einem vom Trägerunternehmen geführten Darlehenskonto dokumentiert. Die Unterstützungsleistungen, die die Klägerin erbrachte, zahlte das Trägerunternehmen zu Lasten des Darlehenskontos aus.

Das Trägerunternehmen verzinste das Darlehen seit 1951 mit 4 % pro Jahr und schrieb die Zinsen dem Darlehenskonto gut. Die Zinsberechnungsmethode war in den Streitjahren nicht einheitlich. Für 1970 wurden die Zinsen nach der zu Beginn des Jahres bestehenden Darlehenshöhe berechnet, für die anderen Streitjahre jeweils nach der am Ende des Jahres bestehenden Darlehenshöhe. Die Effektivverzinsung lag daher 1970 geringfügig über und in den anderen Streitjahren geringfügig unter 4 %. Das Trägerunternehmen trug außerdem die Kosten der mit der Tätigkeit der Klägerin verbundenen Verwaltungsarbeiten. Die Höhe dieser Kosten hat die Klägerin auf rund 1 730 DM im Jahre 1970 und auf je 1 920 DM in den übrigen Streitjahren geschätzt.

Nach einer Betriebsprüfung bei der Klägerin vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) die Ansicht, die Klägerin sei in den Streitjahren nicht gemäß § 4 Abs.1 Nr.7 KStG 1968 von der Körperschaftsteuer befreit, weil sie dem Trägerunternehmen das Darlehen zu einem unangemessen niedrigen Zins zur Verfügung gestellt habe. Das FA veranlagte die Klägerin deshalb für die Streitjahre zur Körperschaftsteuer.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) sowohl im ersten als auch im zweiten Rechtsgang ab. Die Urteile des FG sind in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1977, 87 und 1986, 254 veröffentlicht.

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 4 Abs.1 Nr.7 KStG 1968 und der §§ 9 und 11 der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung (KStDV) 1968.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Entscheidung in der Sache (§ 126 Abs.3 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).

1. Eine rechtsfähige Unterstützungskasse, die ―wie die Klägerin― ihren Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewährt, ist für die Streitjahre von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie die in § 4 Abs.1 Nr.7 KStG 1968 und §§ 9 und 11 KStDV 1968 (jetzt: § 5 Abs.1 Nr.3 KStG 1984, §§ 1 bis 3 KStDV 1984) genannten Voraussetzungen erfüllte.

a) Nach § 4 Abs.1 Nr.7 Buchst.b KStG 1968 (jetzt § 5 Abs.1 Nr.3 Buchst.b Satz 1 KStG 1984) muß sichergestellt sein, daß der Betrieb der Kasse nach dem Geschäftsplan und nach Art und Höhe der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt. § 11 Nr.1 KStDV 1968 (jetzt § 5 Abs.1 Nr.3 Buchst.c KStG 1984) macht die Steuerbefreiung davon abhängig, daß die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse für deren Zwecke satzungsmäßig und tatsächlich dauernd gesichert ist. Um die Steuerbefreiung zu erlangen und zu bewahren, dürfen die Organe der Kasse somit bei ihren Entscheidungen über die Anlage des Kassenvermögens keine anderen als die satzungsmäßigen sozialen Zwecke verfolgen; sie müssen das Vermögen so anlegen, daß seine Verwendung für die satzungsmäßigen sozialen Zwecke nicht gefährdet wird.

b) Für Vermögensanlagen der Unterstützungskasse beim Trägerunternehmen gilt nichts anderes.

aa) Es ist anerkannt, daß es für die Steuerbefreiung unschädlich ist, wenn das Vermögen der Unterstützungskasse beim Trägerunternehmen angelegt wird, sofern dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in ausreichendem Maß für die Sicherheit der Vermögensanlage bürgt (s. Urteile des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 29.Januar 1969 I 247/65, BFHE 95, 4, BStBl II 1969, 269; vom 24.Mai 1973 IV R 39/68, BFHE 109, 350, BStBl II 1973, 632; Abschn.6 Abs.10 Sätze 3 bis 5 der Körperschaftsteuer-Richtlinien ―KStR― 1985; kritisch zum Verzicht auf besondere Sicherheiten Jost in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, Kommentar, Stand April 1989, § 5 KStG Anm.26).

bb) Gewährt die Unterstützungskasse dem Trägerunternehmen ein Darlehen, so muß die Darlehensgewährung den Interessen der Unterstützungskasse entsprechen. Wird das Darlehen gewährt, um das Trägerunternehmen zu Lasten der Kasse zu begünstigen, entfällt die Steuerbefreiung, da das Vermögen der Kasse nicht mehr ausschließlich für deren satzungsmäßigen sozialen Zweck verwendet wird. Das Darlehen muß deshalb angemessen verzinst werden (zutreffend daher Abschn.6 Abs.10 Satz 3 KStR 1985; ebenso z.B. Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19.Aufl., Stand Februar 1990, § 5 KStG Anm.95; Jost, a.a.O.; Lammsfuß in Kläschen, Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, Stand Mai 1989, § 5 KStG Rz.28, Ahrend/Förster/Rößler, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, Stand November 1989, 3.Teil Rdnr.310; Blomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Kommentar, 1984, S.1355; Höfer/Abt, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Kommentar, 2.Aufl., 1984, § 5 Abs.1 Nr.3 KStG Rdnr.39; Hill/Klein, Der Betrieb ―DB― 1989, 1942 1945).

cc) Wurde die Darlehensforderung der Kasse zugewendet, beruht sie also nicht auf Leistungen der Kasse an das Trägerunternehmen, dann ist die Unverzinslichkeit oder unangemessen niedrige Verzinsung der Forderung jedenfalls solange für die Steuerbefreiung unschädlich, wie die Unterstützungskasse aus rechtlichen Gründen daran gehindert ist, eine angemessene Verzinsung durchzusetzen. In einem derartigen Fall läßt sich allein aus der Unverzinslichkeit oder unangemessen niedrigen Verzinsung der zugewendeten Darlehensforderung nicht der Schluß ziehen, daß die Organe der Unterstützungskasse das Trägerunternehmen zu Lasten der Kasse begünstigen wollen. Erst wenn sie es unterlassen, eine angemessene Verzinsung durchzusetzen, obwohl dies rechtlich möglich wäre, erst dann ist diese Schlußfolgerung im allgemeinen zutreffend.

dd) Ob die Verzinsung einer Darlehensforderung angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Meist werden für die Beurteilung der Angemessenheit von Bedeutung sein: die Höhe des Darlehens, die Kündigungsfristen, der Zeitraum, für den die Zinsvereinbarung gilt, und die Höhe des marktüblichen Zins für derartige Geldanlagen im Zeitpunkt der Festlegung des Zinssatzes. Erbringt das Trägerunternehmen in Zusammenhang mit dem Darlehen zugunsten der Unterstützungskasse noch unentgeltlich Dienstleistungen, die üblicherweise nur entgeltlich erbracht werden ―z.B. die Abwicklung des Zahlungsverkehrs―, dann sind auch diese Nebenleistungen bei der Prüfung der Angemessenheit zu berücksichtigen (gl.A. Ahrend/Förster/Rößler, a.a.O., Rdnr.311).

Eine Verzinsung, die den jeweils aktuellen Zinssatz für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist (Spareckzins) unterschreitet, ist entgegen der vom FG vertretenen Ansicht nicht in jedem Fall unangemessen. Der Spareckzins wird nur für Geldanlagen gezahlt, die in sehr beschränktem Umfang ―2 000 DM innerhalb von 30 Zinstagen― kurzfristig und im übrigen ohne Zinsverlust nur innerhalb von drei Monaten aufgelöst werden können. Für Geldanlagen, die jederzeit und ohne betragsmäßige Beschränkung aufgelöst werden können, werden im allgemeinen geringere Zinsen gezahlt.

2. Die Klägerin war in den Streitjahren von der Körperschaftsteuer befreit.

a) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Trägerunternehmens bürgte in den Streitjahren nach den Feststellungen des FG in ausreichendem Maß für die Sicherheit der Darlehensforderung.

b) Die Darlehensforderung wurde auch aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls gerade noch angemessen verzinst. Nach den Feststellungen des FG hatte die Klägerin mit dem Trägerunternehmen vereinbart, daß sie jederzeit die Auszahlung des gesamten Darlehensbetrags fordern konnte, falls sie ihn für Unterstützungsleistungen benötigte. Diese Vereinbarung war sachgerecht. Die Klägerin mußte ―nach ihrem vom FG als richtig unterstellten Vortrag― ständig damit rechnen, daß Mitarbeiter des Trägerunternehmens beim Arbeitseinsatz im außereuropäischen Ausland zu Schaden kommen und das gesamte Vermögen der Klägerin, das in den Streitjahren rund 100 000 DM betrug, kurzfristig für Unterstützungsleistungen benötigt wird. Die Wahrscheinlichkeit, daß ein derartiger Fall eintrat, war zwar gering. In keinem der Jahre 1951 bis 1973 überschritten die Aufwendungen der Klägerin für Unterstützungsleistungen 10 % des Kassenvermögens. Völlig auszuschließen war ein so hoher kurzfristiger Geldbedarf der Klägerin aber nicht. Für jederzeit auflösbare Geldanlagen zahlen Kreditinstitute üblicherweise ―wie die Verzinsung der Giroguthaben zeigt und was auch gerichtsbekannt ist― nicht den Spareckzins, sondern erheblich geringere Zinssätze. Allenfalls täglich fällige Guthaben von mehreren 100 000 DM verzinsen sie höher. Dabei ist es in der Regel bedeutungslos, wie wahrscheinlich es ist, daß das Guthaben kurzfristig abgezogen wird. In Anbetracht der besonderen Fälligkeitsvereinbarung war der Zinssatz von 4 % somit gerade noch angemessen.

Es kann daher ungeklärt bleiben, ob es der Klägerin rechtlich möglich gewesen wäre, eine höhere Verzinsung der ihr vom Trägerunternehmen zugewendeten Darlehensforderungen durchzusetzen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63504

BFH/NV 1990, 78

BFHE 161, 79

BFHE 1991, 79

BB 1990, 2101

BB 1990, 2101-2103 (LT)

HFR 1991, 104 (LT)

StE 1990, 358 (K)

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