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BFH Urteil vom 30.05.1967 - VI R 172/66

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Ein in privaten Diensten stehender Arbeitnehmer kann die von ihm verausgabten, durch das Arbeitsverhältnis bedingten Fahrtkosten auch dann als Werbungskosten geltend machen, wenn er gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatz der Kosten hat, dieser aber nicht geltend gemacht wird.

 

Normenkette

EStG § 9/4; EStG § 9/1/4; LStDV § 20

 

Tatbestand

Der Stpfl. ist Arbeitnehmer (Fliesenleger). Er wohnt in S. Der Betrieb seines Arbeitgebers befindet sich in dem 13 km entfernten V. Zwischen dem Stpfl. und dem Arbeitgeber ist ein Akkordlohn vereinbart. Mit diesem sollen auch die Aufwendungen abgegolten sein, die den Stpfl. dadurch entstehen, daß er mit seinem Kraftwagen an auswärts gelegene Arbeitsstellen fährt und das Handwerksgeschirr mitnimmt.

Im Jahre 1964 ist der Stpfl. von seiner Wohnung an 222 Tagen nach V und an acht Tagen nach B, einer von seinem Wohnort 25 km entfernten Arbeitsstelle, gefahren. An 143 Tagen ist er von V an Arbeitsstellen gefahren, die jeweils 4 bis 20 km von V entfernt liegen.

Beim Lohnsteuerjahresausgleich 1964 machte der Stpfl. die ihm durch die Fahrten verursachten Aufwendungen als Werbungskosten geltend (4085 Doppel-km und 0,50 DM je Doppel-km). Das FA erkannte nur die Aufwendungen für die Fahrten nach V. und B. an, jedoch auch im letzten Fall nur bis zu einer Entfernung von 13 km. Die darüber hinausgehenden Aufwendungen hätte der Stpfl. nach Ansicht des FA nach dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag für das Platten-Fliessenlegergewerbe von seinem Arbeitgeber ersetzt erhalten können. Wenn er diesen seinen Anspruch nicht geltend gemacht habe, stehe das einer steuerlichen Berücksichtigung entgegen.

Die Klage hatte Erfolg. Es sei, so führte das FG aus, dem FA zwar zuzugeben, daß dem Stpfl. wegen des für jeden allgemein verbindlichen Tarifvertrag geltenden Prinzips der Unabdingbarkeit ein Ersatzanspruch gegen seinen Arbeitgeber zustehe. Es gehe aber nicht an, dem Arbeitnehmer, der diesen Anspruch gegen den Arbeitgeber nicht verfolge, deshalb den Werbungskostenabzug zu versagen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Rechtsprechung des BFH zuzustimmen sei, nach der Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst Fahrtauslagen insoweit nicht als Werbungskosten absetzen könnten, als sie einen ihnen zustehenden Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber nicht geltend machten oder der Arbeitgeber den Ersatz der Fahrtauslagen ablehne, weil er sie dienstlich nicht für erforderlich halte. Jedenfalls seien diese Grundsätze nicht auch auf "private" Arbeitnehmer anzuwenden. Im privaten Dienstverhältnis lägen die Dinge anders. Es könne mancherlei Gründe dienstlicher und menschlicher Natur geben, die den Arbeitnehmer veranlaßten, unter Umständen sogar zwängen, auf den Ersatz der Auslagen zu verzichten. Im Streitfall sei entscheidend, daß der Stpfl. als Arbeitnehmer sich an die dem Tarifvertrag widersprechende Abrede seines Einzelarbeitsvertrags gebunden fühle. Auch wenn diese Abrede bürgerlich-rechtlich nichtig sein sollte, sei nach der im Steuerrecht geltenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise von ihr auszugehen, wenn sich die Partner des Arbeitsvertrags wie im Streitfall an sie hielten (vgl. § 5 Abs. 2 StAnpG).

Mit der vom FG ausdrücklich zugelassenen Revision rügt das FA unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts. Der BFH, so macht das FA geltend, habe entschieden, daß ein Beamter die Fahrtkosten, die er sich nicht ersetzen lasse, nicht als Werbungskosten absetzen könne. Dies müsse auch dann gelten, wenn es sich um private Arbeitnehmer handle.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision kann keinen Erfolg haben. Daß es sich bei den geltend gemachten Fahrtaufwendungen um Werbungskosten handelt, ist unstreitig und kann auch in der Tat nicht bezweifelt werden. Die Fahrten an die Arbeitsstelle sind durch das Arbeitsverhältnis bedingt (vgl. § 9 EStG und § 20 Abs. 2 LStDV).

Geht man mit dem FA davon aus, daß der Stpfl. die Fahrtkosten ersetzt verlangen kann, so erhebt sich allerdings die Frage, ob das Bestehen dieses Anspruchs und dessen Nichtausnutzung der Geltendmachung der Fahrtkosten als Werbungskosten entgegensteht. Wie das FA mit Recht betont und auch das FG nicht verkannt hat, hat der erkennende Senat die Berücksichtigung von Fahrtkosten von Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes mit Rücksicht darauf abgelehnt, daß die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften den Ersatz der Kosten vorsehen und bei ihrer Regelung davon ausgehen, daß es sich um einen vollen Ersatz der dienstlich erforderlichen Aufwendungen handle (vgl. u. a. das Urteil VI 264/62 S vom 22. November 1963, BFH 78, 364, BStBl III 1964, 141). Dem FG ist aber darin beizupflichten, daß die in dieser Rechtsprechung für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes entwickelten Grundsätze nicht auch für solche Arbeitnehmer gelten, die in privaten Diensten stehen. Hier muß es bei dem sich aus der Art der Einkunftsermittlung nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 EStG ergebenden Grundsatz bleiben, daß ein Arbeitnehmer Aufwendungen, die zu den Werbungskosten gehören, dann geltend machen kann, wenn sie verausgabt sind (vgl. auch § 11 Abs. 2 EStG), und daß ein etwaiger Ersatzanspruch im allgemeinen erst dann Bedeutung erhält, wenn er erfüllt wird (und dem Arbeitnehmer also die Aufwendungen wieder zufließen, die er zunächst verausgabt hat).

Für den Streitfall kann danach dahingestellt bleiben, ob der Stpfl. einen Anspruch auf Ersatz seiner Fahrtkosten hat oder nicht, was davon abhinge, ob der zwischen ihm und seinem Arbeitgeber vereinbarte Vertrag eine gegenüber dem Tarifvertrag ungünstigere Regelung darstellt oder nicht. Wie auch vom FA nicht bestritten und überdies auch durch die bei der Lohnsteuer-Akte befindlichen Bescheinigungen des Arbeitgebers bestätigt wird, hat der Stpfl. für die von ihm verausgabten Fahrtkosten keinen Ersatz erhalten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424201

BStBl III 1967, 570

BFHE 1967, 187

BFHE 89, 187

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