Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 30.03.1999 - VIII R 15/97 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bei Klage des ehemaligen Gesellschafters wegen Höhe seines Veräußerungsgewinns Beiladung der Personenhandelsgesellschaft trotz fehlender Betroffenheit notwendig

 

Leitsatz (NV)

In einem gegen einen einheitlichen Feststellungsbescheid gerichteten Klageverfahren eines ausgeschiedenen Gesellschafters wegen des Gewinns anläßlich seines Ausscheidens ist die Personenhandelsgesellschaft selbst dann gemäß § 60 Abs. 3 FGO beizuladen, wenn sie vom Ausgang des Verfahrens unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen sein kann. Dies gilt auch dann, wenn gleichzeitig mit dem Ausscheiden des klagenden Gesellschafters ein vollständiger Gesellschafterwechsel stattgefunden hat.

 

Normenkette

FGO § 48 Abs. 1 Nrn. 3, 1, § 60 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (EFG 1998, 285)

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger bzw. nach § 122 der Finanzgerichtsordnung (FGO) am Revisionsverfahren Beteiligten (Kläger) sind die ehemaligen Gesellschafter der X-KG (KG). Sie waren außerdem Gesellschafter der Y-GmbH (GmbH). Sie waren an beiden Gesellschaften jeweils zu 25 v.H. beteiligt. Mit einem gemeinsamen Vertrag vom … 1983 veräußerten die Kläger ihre Beteiligungen an beiden Gesellschaften.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) erfaßte bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der KG (Zeitraum 01. Januar 1983 bis … April 1983) den Gewinn aus der Veräußerung der GmbH-Anteile als steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn der Mitunternehmer i.S. des § 16 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Kläger meinten dagegen, die GmbH-Anteile seien kein Sonderbetriebsvermögen, sondern Privatvermögen. Die Einsprüche hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klagen, die jeweils zwei der Kläger gemeinsam erhoben hatten und die es gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO verbunden hatte, als unbegründet ab. Es entschied, daß die Anteile an der GmbH notwendiges Sonderbetriebsvermögen II der Kläger bei der KG gewesen seien. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 285 veröffentlicht.

Die Kläger und Revisionskläger stützen ihre Revision auf eine Verletzung des § 16 EStG.

Die Kläger und Revisionskläger beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und den angefochtenen Feststellungsbescheid dahin zu ändern, daß die festgestellten Veräußerungsgewinne um jeweils … DM herabgesetzt werden.

Das FA verweist auf die Ausführungen der Vorinstanz.

Die nach § 122 FGO am Revisionsverfahren beteiligten Klägerinnen C und D haben keine Stellungnahme abgegeben.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).

1. Das FG hat einen auch ohne Rüge zu beachtenden Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens begangen, weil es die KG nicht beigeladen hat (§ 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO a.F., § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO i.d.F. des Gesetzes vom 24. Juni 1994, BGBl I, 1395, BStBl I, 440, § 60 Abs. 3 FGO).

Die nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO a.F., § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO n.F. Klagebefugten sind im Falle der Klage eines ―auch ehemaligen― Gesellschafters stets notwendig beizuladen, solange die Gesellschaft noch nicht vollbeendet oder faktisch beendet ist (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 60 Rn. 68). Nach dem Senatsbeschluß vom 31. Januar 1992 VIII B 33/90 (BFHE 167, 5, BStBl II 1992, 559) ist in einem gegen einen einheitlichen Feststellungsbescheid gerichteten Verfahren eines ausgeschiedenen Gesellschafters wegen des Gewinns anläßlich seines Ausscheidens die Personenhandelsgesellschaft selbst dann gemäß § 60 Abs. 3 FGO beizuladen, wenn sie vom Ausgang des Verfahrens unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen sein kann.

Danach war im Streitfall die KG zu dem Verfahren beizuladen. Die Notwendigkeit der Beiladung entfällt auch nicht deshalb, weil nicht nur ein Gesellschafter ausgeschieden ist, sondern alle Gesellschafter ihre Anteile veräußert haben. Denn auch der vollständige Wechsel der Gesellschafter durch Veräußerung sämtlicher Gesellschaftsanteile läßt den Fortbestand der Gesellschaft unberührt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 7. Juni 1978 II R 112/71, BFHE 125, 395, BStBl II 1978, 605; vom 18. Dezember 1990 VIII R 134/86, BFHE 163, 438, BStBl II 1991, 882).

Ist eine notwendige Beiladung unterblieben, ist das Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (vgl. Gräber/Koch, a.a.O., § 60 Anm. 111, m.w.N.).

2. Aus Gründen der Prozeßökonomie weist der Senat für das Verfahren im zweiten Rechtsgang darauf hin, daß eine Zuordnung der GmbH-Anteile zum Privatvermögen nicht nur dann ausscheidet, wenn diese notwendiges Sonderbetriebsvermögen waren. Vielmehr wäre ein Veräußerungsgewinn der Kläger auch dann entstanden und die Klage wäre auch dann abzuweisen, wenn die GmbH-Anteile im Zeitpunkt ihrer Veräußerung jedenfalls gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen II der Kläger gewesen wären. Bei einer Betriebsaufspaltung sind die Anteile eines Gesellschafters der Besitzpersonengesellschaft an der Betriebskapitalgesellschaft notwendiges Sonderbetriebsvermögen II (vgl. BFH-Urteil vom 16. April 1991 VIII R 63/87, BFHE 164, 513, BStBl II 1991, 832; vgl. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., § 15 Rn. 874). Das FG wird deshalb zu prüfen haben, ob die GmbH-Anteile der Kläger nach Wegfall der Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung jedenfalls gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen II geblieben oder aber in das Privatvermögen der Gesellschafter entnommen worden waren (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluß vom 27. Oktober 1988 IV S 11/88, BFH/NV 1990, 416).

 

Fundstellen

Haufe-Index 55697

BFH/NV 1999, 1468

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    Finanzgerichtsordnung / § 48 [Klageberechtigte Personen]
    Finanzgerichtsordnung / § 48 [Klageberechtigte Personen]

      (1) Gegen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben:   1. bei rechtsfähigen Personenvereinigungen:   a) die Personenvereinigung,   b) ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren