Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 30.01.1980 - II R 90/75

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Ein Gesellschaftsteuerbescheid, in dem das FA mehrere für gesellschaftsteuerpflichtig erachtete Rechtsvorgänge unaufgegliedert zusammengefaßt und für sie eine Steuer festgesetzt hat, ist in der Regel inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und aus diesem Grunde rechtswidrig.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 38, 119 Abs. 1, § 157 Abs. 1 S. 2; AO § 210 Abs. 1, § 211 Abs. 1 S. 1; StAnpG § 3 Abs. 1; FGO § 100 Abs. 1 S. 1; KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 1; KVStG 1959 § 2 Abs. 1 Nr. 1; KVStDV 1960 §§ 4-5

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft (fortan KG) in Berlin, die am ... 1966 in das Handelsregister eingetragen worden ist. In der Folgezeit traten weitere Kommanditisten in die KG ein und leisteten Einlagen. Den Erwerb der Anteile an der KG durch die Kommanditisten beurteilte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) als gesellschaftsteuerpflichtigen Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber. Es setzte hierfür die Gesellschaftsteuer durch Bescheid vom 20. Februar 1969 auf 109 562,50 DM, durch Einspruchsentscheidung vom 17. November 1970 auf 99 187,50 DM fest. In der Einspruchsentscheidung ging es davon aus, daß das Kommanditkapital am 23. Oktober 1968 nicht in Höhe von 4 382 500 DM, sondern - wie die Klägerin behauptet hatte - in Höhe von nur 3 967 500 DM "übernommen und geleistet worden" sei.

Die Klägerin hat Klage erhoben und gleichzeitig beantragt, die Vollziehung des angefochtenen Bescheids auszusetzen. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag abgelehnt. Auf die Beschwerde hat der Bundesfinanzhof (BFH) den Beschluß des FG aufgehoben und die Vollziehung des Steuerbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung ausgesetzt. An dessen Rechtmäßigkeit bestünden ernstliche Zweifel, weil das FA in dem Bescheid die Gesellschaftsteuer für mehrere steuerbare Vorgänge aus einem zusammengefaßten Betrag berechnet habe, anstatt jeden einzelnen Vorgang für sich zu beurteilen und die Steuer für die einzelnen Vorgänge getrennt zu berechnen und (unter Umständen in einem zusammengefaßten Bescheid) anzufordern.

Das FG hat daraufhin durch Urteil die Klage abgewiesen mit der Begründung, die im Aussetzungsverfahren aufgetauchten Bedenken des BFH stellten sich bei näherer Prüfung des Falles als nicht stichhaltig heraus. Zwar habe das FA lediglich das einbezahlte Kommanditkapital per 23. Oktober 1968 errechnet und versteuert und nicht die einzelnen Einzahlungen der Kommanditisten. Aber dieses Verfahren werde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung geübt, da es bei den gerade in Berlin besonders zahlreichen GmbH & Co. KG mit ihren vielen Kommanditisten einen nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, wenn das FA jede einzelne Einzahlung durch einen Kommanditisten ermitteln und gesondert zur Steuer heranziehen würde. Dieses Verfahren bewirke keine Unklarheiten und Unsicherheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art und sei daher nicht zu beanstanden. Im übrigen habe der BFH die in seinem Aussetzungsbeschluß angedeuteten Zweifel in späteren Entscheidungen nicht mehr aufgegriffen, obwohl es sich dort um Fälle gehandelt habe, in denen zahlreiche, namentlich nicht genannte Kommanditisten beigetreten gewesen seien.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, ferner unzureichende Erforschung des Sachverhalts.

Die Klägerin beantragt, den Gesellschaftsteuerbescheid vom 20. Februar 1969 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. November 1970 aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Aus dem BFH-Urteil vom 23. April 1975 II R 71/71 (BFHE 116, 57, BStBl II 1975, 719) sei zu entnehmen, daß die "Zusammenziehung des Kommanditkapitals" die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht beeinträchtige.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, der Einspruchsentscheidung und des Steuerbescheids. Das Urteil des FG muß aufgehoben werden, weil es auf einer Verletzung des Gebots hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit eines Verwaltungsakts beruht. Dieses Gebot ist ausdrücklich normiert in § 119 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977); früher war es abzuleiten aus § 210 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (AO). Schriftlich zu erteilende Steuerbescheide, zu denen auch die Gesellschaftsteuerbescheide gehören (§ 6 Abs. 2 Satz 2 der Kapitalverkehrsteuer-Durchführungsverordnung i. d. F. vom 20. April 1960 - KVStDV 1960 -), "müssen die Höhe der Steuer enthalten" (§ 211 Abs. 1 Satz 1 AO, jetzt § 157 Abs. 1 Satz 2 AO 1977). "Steuer" in diesem Sinne ist nicht eine unaufgegliederte Zusammenfassung mehrerer Steuerschulden, sondern ist die einzelne Steuerschuld (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 1973 II 201/65, BFHE 111, 548, 549, BStBl II 1974, 386, betreffend einen Gesellschaftsteuerhaftungsbescheid, und Urteil vom 23. Februar 1977 I R 243/74, BFHE 121, 307, 309, BStBl II 1977, 366, betreffend einen Körperschaftsteuerhaftungsbescheid). Die Steuerschuld entsteht bei der Gesellschaftsteuer nicht etwa - wie z. B. bei der Umsatzsteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes - UStG - 1980) - mit Ablauf eines bestimmten Zeitraums für sämtliche innerhalb dieses Zeitraums verwirklichten Rechtsvorgänge der in § 2 des Kapitalverkehrsteuergesetzes i. d. F. vom 24. Juli 1959 (KVStG 1959) bezeichneten Art, sondern sobald "der Tatbestand" verwirklicht ist, an den das Gesetz die Steuer knüpft (§ 3 Abs. 1 des früheren Steueranpassungsgesetzes - StAnpG -; jetzt § 38 AO 1977). Der im vorliegenden Falle maßgebende Tatbestand war in § 2 Nr. 1 KVStG 1959 umschrieben als "der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber". Jeder Ersterwerb in diesem Sinne bildet einen abgeschlossenen Steuerfall (BFH-Beschluß vom 5. Juli 1978 II B 50/77, BFHE 125, 312, BStBl II 1978, 542). Nach den Feststellungen des FG ist der bezeichnete Tatbestand mehrmals verwirklicht worden, nämlich dadurch, daß verschiedene Personen zu verschiedenen Zeitpunkten unterschiedlich hohe Gesellschaftsrechte als erste Erwerber erworben haben. Demzufolge sind Steuerschulden durch mehrere der Steuer unterliegende Vorgänge zu jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten und in jeweils unterschiedlicher Höhe entstanden. Sie durften vom FA nicht unaufgegliedert zusammengefaßt werden, weil sonst nicht oder nur schwer zu beurteilen wäre, z. B. wann und in welcher Höhe der einzelne Steueranspruch entstanden ist, ob und gegebenenfalls wann er verjährt ist, ob und gegebenenfalls auf welchen Rechtsvorgang ein ermäßigter Steuersatz anzuwenden ist, welcher Erwerber in welchem Umfange für die Steuer haftet, ob und gegebenenfalls hinsichtlich welchen Rechtsvorgangs ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen und in welcher Höhe demzufolge die Vollziehung des angefochtenen Bescheids auszusetzen ist (im gleichen Sinne: Egly, Gesellschaftsteuer-Kommentar, 3. Aufl., 1974 S. 259). Es ist sonach nicht richtig, daß - wie das FG meint - das vom FA geübte Verfahren keine Unklarheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art bewirke. Gegen die Auffassung des FG spricht auch die Tatsache, daß das FA seiner Steuerberechnung zunächst ein Kommanditkapital von 4 382 500 DM, dann von 3 967 500 DM zugrunde gelegt hat, nach den Feststellungen des FG aber "bis Ende 1968 ein Kommanditkapital von 4 032 500 DM eingezahlt worden" war.

Dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung, den das FG in diesem Zusammenhang hervorhebt, durfte das FA nur im Rahmen des Gesetzes Rechnung tragen, z. B. in der Weise, daß es die für gesellschaftsteuerpflichtig erachteten Rechtsvorgänge in einem Bescheid zusammenfaßte und etwa in einer Anlage zum Bescheid die einzelnen ihm anzumeldenden Besteuerungssachverhalte (§§ 4, 5 KVStDV 1960) sowie die jeweils auf sie entfallende Steuer ersichtlich machte (vgl. BFHE 125, 312, BStBl II 1978, 542). Ein darüber hinausgehender, die Wertungen des Gesetzes zurückdrängender oder gar mißachtender vermeintlich einfacherer Gesetzesvollzug durch die Finanzverwaltungsbehörden wäre unzulässig (vgl. BFH-Urteil vom 20. Mai 1969 II 25/61, BFHE 96, 129, BStBl II 1969, 550). Soweit der BFH in den vom FG angeführten unveröffentlichten Urteilen und dem vom FA angeführten Urteil (BFHE 116, 57, BStBl II 1975, 719) eine andere Rechtsauffassung vertreten haben sollte, hält der Senat an ihr nicht fest. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise vom Prinzip der Einzelbesteuerung im Gesellschaftsteuerrecht abgewichen werden darf, braucht im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden.

Der Senat entscheidet in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der angefochtene Bescheid und die Einspruchsentscheidung sind aufzuheben, denn sie sind aus den dargelegten Gründen rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihrem Recht auf einen inhaltlich hinreichend bestimmten Verwaltungsakt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 73473

BStBl II 1980, 316

BFHE 1980, 74

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH Kommentierung: Zurechnung eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft bei Vereinbarungstreuhand
Mehrfamilienhaus
Bild: Adobe Systems, Inc.

Ein inländisches Grundstück ist einer Gesellschaft im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach § 1 Abs. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang zuzurechnen, wenn sie zuvor in Bezug auf dieses Grundstück einen unter § 1 Abs. 1 GrEStG (und die Verwertungsbefugnis einschließenden) oder einen unter § 1 Abs. 2 GrEStG fallenden Erwerbsvorgang verwirklicht hat.


BFH: Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Für die Beurteilung der Frage, ob eine unmittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligte Kapitalgesellschaft als neue Gesellschafterin im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 4 GrEStG gilt, weil an ihr mindestens 90% der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, ist nur auf die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft abzustellen. Eine zuvor bereits bestehende Beteiligung des neuen Gesellschafters der Kapitalgesellschaft an der grundbesitzenden Personengesellschaft ist unerheblich.


BFH: Nichtigkeit eines Schenkungsteuerbescheids
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Entrichtet der Schenker die ihm gegenüber festgesetzte Schenkungsteuer in vollem Umfang, so erlischt diese auch mit Wirkung gegenüber dem Bedachten als weiteren Gesamtschuldner und kann daher diesem gegenüber nicht mehr festgesetzt werden. Ein Schenkungsteuerbescheid ist nichtig, wenn ihm auch nach verständiger Auslegung nicht mit hinreichender Sicherheit die Höhe der festgesetzten Schenkungsteuer entnommen werden kann.


Haufe Shop: Handbuch der Quellenbesteuerung
Handbuch der Quellenbesteuerung
Bild: Haufe Shop

Das Handbuch bietet deutschen Unternehmen und deren Beratern und Beraterinnen eine umfassende Darstellung der Quellenbesteuerung bei beschränkter Steuerpflicht ihrer ausländischen Geschäftspartner im Inland. Es zeigt, wie steuerliche Risiken vor Vertragsabschluss erkannt, DBA/EU-Regeln genutzt und Anträge zu Erstattung/Freistellung gestellt werden. Außerdem sind die zahlreichen Gesetzesänderungen (u.a. durch das ATAD-Umsetzungsgesetz, das Steueroasenabwehrgesetz und das KöMoG) sowie neue Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen eingearbeitet.


BFH II R 56/81
BFH II R 56/81

  Leitsatz (amtlich) 1. Zur Frage der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit von Gesellschaftsteuerbescheiden (Einschränkung der Urteile vom 30. Januar 1980 II R 90/75, BFHE 130, 74, BStBl II 1980, 316, und vom 15. Oktober 1980 II R 127/77, BFHE 131, 448, ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren