Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 29.10.1998 - XI R 58/97 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerblicher Grundstückshandel

 

Leitsatz (NV)

Ein gewerblicher Grundstückshandel kann auch dann gegeben sein, wenn eine Krankheit Anlaß der Veräußerung ist und die Objekte mit Verlust veräußert werden.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (EFG 1998, 321)

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war als selbständiger Versicherungskaufmann gewerblich tätig. Im Jahr 1983 erwarb er ein unbebautes Grundstück. Unmittelbar nach dem Erwerb begann er mit der Errichtung eines Wohngebäudes mit sechzehn Wohnungen und fünfzehn Garagen. Das Gebäude wurde 1984 fertiggestellt. Wohnungen und Garagen wurden vermietet. Mit Teilungserklärung vom 13. August 1986 wurde das Grundstück in sechzehn Eigentumswohnungen aufgeteilt. Davon verkaufte der Kläger zehn Wohnungen und neun Garagen im Streitjahr 1986 und drei weitere Wohnungen und drei Garagen im Jahr 1987. Nach einer Außenprüfung beurteilte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) die Vermietungs- und Veräußerungstätigkeit als gewerblich (1983: ./. 64 678 DM; 1984: ./. 72 160 DM; 1985: ./. 25 003 DM; 1986: 164 567 DM; 1987: ./. 6 359 DM) und erließ für 1986 einen Gewerbesteuermeßbescheid. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Auf die Klage hob das Finanzgericht (FG) den angefochtenen Bescheid und die Einspruchsentscheidung auf; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 321 veröffentlicht. Die Verkaufstätigkeit des Klägers habe nicht den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschritten. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls sei das FG davon überzeugt, daß der Kläger im Zeitpunkt der Errichtung des Wohngebäudes nicht die (bedingte) Absicht gehabt habe, es alsbald nach Aufteilung in Eigentumswohnungen zu veräußern, sondern daß es ihm ausschließlich darauf angekommen sei, Mieterträge zu erzielen. Wer die Absicht habe, Wohnungen gewinnbringend zu veräußern, werde sie zweckmäßigerweise bis zur Veräußerung leerstehen lassen. Für den Kläger sei alleiniger Anlaß des Verkaufs seine plötzlich eingetretene schwere Erkrankung gewesen. Zwar seien nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -- BFH -- (Urteil vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170) die konkreten Anlässe und Beweggründe für den Verkauf grundsätzlich unbeachtlich. Anders verhalte es sich jedoch, wenn die Veräußerung für den Veräußerer absehbar nicht zu einem Überschuß führe; in diesem Fall sei eine Veräußerungsabsicht äußerst unwahrscheinlich.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts. Die Errichtung und Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als fünf Jahren stelle nach ständiger Rechtsprechung einen gewerblichen Grundstückshandel dar. Die konkreten Anlässe und Beweggründe für den Verkauf seien grundsätzlich unbeachtlich (BFH/NV 1997, 170). Eine feste Vermietung über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren -- ein Umstand, der eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht erschüttern könne -- habe nicht festgestellt werden können. Die Tatsache, daß kein Totalgewinn erzielt worden sei, reiche zur Entkräftung einer Veräußerungsabsicht nicht aus (BFH-Urteil vom 26. Februar 1988 III R 321/84, BFH/NV 1988, 561).

Selbst wenn man der Auffassung des FG folge, daß die Veräußerungsabsicht erst 1985 gefaßt worden sei, hätte das FG zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels kommen müssen, da die tatsächlichen Veräußerungen noch im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Herstellung des Gebäudes stünden (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1971 I R 179/68, BFHE 104, 77, BStBl II 1972, 279).

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Das Objekt habe der Alterssicherung dienen sollen. Die Finanzierung sei für zehn Jahre festgeschrieben worden. Es seien in der Regel Mietverträge über eine Laufzeit von drei Jahren mit automatischer Verlängerung abgeschlossen worden. Mit einer Ausnahme sei den Mietern nicht gekündigt worden. Die Veräußerungsabsicht sei erst während einer schweren Erkrankung entstanden. Es seien kein Makler beauftragt und keine Inserate aufgegeben worden. Alle Veräußerungen seien an Bekannte und Freunde oder an die Mieter vorgenommen worden. Er (der Kläger) habe den Käufern Darlehen in nicht unbeträchtlicher Höhe gewährt.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet; sie führt gemäß §126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Entgegen der Auffassung des FG hat der Kläger mit der Errichtung und Veräußerung der Wohnungen den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschritten und daher einen gewerblichen Grundstückshandel unterhalten.

1. Gemäß §15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), §2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist unter einem Gewerbebetrieb jede selbständige nachhaltige Tätigkeit zu verstehen, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Es darf sich dabei weder um die Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch um die Ausübung eines freien Berufes oder einer anderen selbständigen Tätigkeit handeln; die Betätigung muß den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschritten haben.

a) Eine private Vermögensverwaltung ist dann (noch) gegeben, wenn der Erwerb von Grundstücken lediglich den Beginn und deren spätere Veräußerung das Ende einer auf Fruchtziehung gerichteten Tätigkeit darstellen. Ein gewerblicher Grundstückshandel ist hingegen anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung die Umschichtung von Vermögenswerten und deren Verwertung als Vermögenssubstanz entscheidend in den Vordergrund treten. Bei dieser Gesamtwürdigung sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, und zwar nicht nur die des streitigen Veranlagungszeitraums, sondern auch diejenigen der gesamten überschaubaren Betätigung. Tätigkeiten, bei denen zunächst noch offen ist, ob sie einen gewerblichen Grundstückshandel bilden, können im Rahmen dieser Gesamtschau im nachhinein die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels erfüllen (vgl. -- auch zum Nachfolgenden -- BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 170, m.w.N.).

b) Hat der Veräußerer mehr als drei Objekte gekauft oder errichtet und sie in engem zeitlichen Zusammenhang wieder veräußert, so zwingt dies nach den Regeln der Lebenserfahrung mangels eindeutiger gegenteiliger objektiver Anhaltspunkte grundsätzlich zu der Schlußfolgerung, daß bereits im Zeitpunkt des Ankaufs oder der Errichtung zumindest eine bedingte Wiederverkaufsabsicht bestanden hat (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juli 1993 XI R 21/92, BFH/NV 1994, 463, 464, ständige Rechtsprechung).

Ein enger zeitlicher Zusammenhang wird in aller Regel angenommen, wenn die Zeitspanne zwischen Errichtung und Verkauf der Objekte nicht mehr als fünf Jahre beträgt (BFH-Urteile vom 21. Mai 1993 VIII R 10/92, BFH/NV 1994, 94, 95; vom 4. Juni 1992 IV R 79/91, BFH/NV 1992, 809, 810, m.w.N.). Werden innerhalb dieses Zeitraums mindestens vier Objekte veräußert, so liegt, ohne daß weitere besondere Umstände, wie z.B. eine hauptberufliche Tätigkeit im Baubereich, gegeben sind (vgl. dazu BFH-Urteil vom 18. September 1991 XI R 24/90, BFH/NV 1992, 235, 236), ein gewerblicher Grundstückshandel vor (BFH- Urteil vom 30. Juni 1993 XI R 38, 39/91, BFH/NV 1994, 20, 21). Dies gilt grundsätzlich auch, wenn das Grundstück vom Veräußerer zunächst vermietet worden ist; dann ist von einer bedingten Veräußerungsabsicht auszugehen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 235, 236, m.w.N., und in BFH/NV 1992, 809, 810).

Die konkreten Anlässe und Beweggründe für den Verkauf sind grundsätzlich unbeachtlich. Sie sagen im allgemeinen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat (BFH-Urteile vom 8. August 1979 I R 186/78, BFHE 129, 177, BStBl II 1980, 106; vom 12. September 1995 IX R 140/92, BFHE 178, 385, BStBl II 1995, 839, 840; BFH-Beschluß vom 23. Februar 1998 X B 136/97, BFH/NV 1998, 1084, ständige Rechtsprechung).

c) Indes stellen die Objektzahl und der enge zeitliche Zusammenhang nur Beweiszeichen dar, die durch andere objektive Sachverhaltsmerkmale überlagert und verdrängt werden können (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1991 III R 59/89, BFH/NV 1992, 464, 466; vom 19. Dezember 1990 X R 165/87, BFH/NV 1991, 381).

Als einen gegen eine bereits im Zeitpunkt der Errichtung vorliegende zumindest bedingte Veräußerungsabsicht sprechenden objektiven Umstand hat die Rechtsprechung eine vom Veräußerer selbst vorgenommene langfristige Vermietung oder eine auf Dauer angelegte Eigennutzung des Objekts angesehen, weil dadurch die Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer bloßen Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten im Gegensatz zu einer lediglich zwischenzeitlichen Vermietung oder Selbstnutzung in den Vordergrund tritt (BFH-Urteil vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135). Der Verkauf langfristig durch Vermietung oder zu eigenen Wohnzwecken genutzter Objekte stellt sich lediglich als Abschluß einer privaten Vermögensverwaltung dar. Errichtung oder Anschaffung von Häusern in der Absicht langfristiger Vermietung hält sich selbst dann noch im Rahmen privater Vermögensverwaltung, wenn sie einen erheblichen Umfang annimmt, in beträchtlichem Umfang Fremdkapital eingesetzt wird und der Steuerpflichtige nicht branchenfremd ist.

Die bloße Behauptung des Steuerpflichtigen, er habe die Objekte nicht veräußern, sondern langfristig durch Vermietung nutzen wollen, genügt allerdings nicht. Vielmehr muß aus objektiven Tatsachen der Schluß gezogen werden können, daß der Steuerpflichtige das Mietwohngebäude bei seinem Erwerb/Errichtung keinesfalls alsbald, ggf. nach vorheriger Aufteilung in Eigentumswohnungen, verkaufen, sondern unbedingt anderweitig als durch Verkauf nutzen wollte. Eine Vermietung bis zu fünf Jahren ist von der Rechtsprechung in diesem Sinne grundsätzlich als nicht langfristig eingestuft worden. Die Anforderungen an die Dauer einer Selbstnutzung oder Vermietung entsprechen der Voraussetzung des engen zeitlichen Zusammenhangs für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels (BFH-Urteil vom 27. Februar 1991 XI R 37/89, BFH/NV 1991, 524, 525).

2. In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist im Streitfall davon auszugehen, daß der Kläger die Grenze der Vermögensverwaltung überschritten hat. Er hat in dem Zeitraum zwischen 1983 und 1987 ein Wohngebäude errichtet, das Wohngebäude in Eigentumswohnungen aufgeteilt und von den insgesamt sechzehn Wohnungen dreizehn Wohnungen nebst zwölf Garagen veräußert. Er hat damit innerhalb von fünf Jahren zwischen Errichtung und Veräußerung deutlich mehr als drei Objekte veräußert.

Die schwere Erkrankung des Klägers hat das FA zu Recht als subjektiven Beweggrund gewertet, der nur den Anlaß der Veräußerung zu erklären vermag. Der konkrete Anlaß der Veräußerung sagt aber nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zur Veräußerung bereit gewesen wäre.

Auch der Umstand, daß der Kläger bisher einen Verlust erzielt hat, steht einer (bedingten) Veräußerungsabsicht nicht entgegen. Daß sich hergestellte oder erworbene Wirtschaftsgüter später nur mit Verlust veräußern lassen, ist nicht ungewöhnlich und schließt eine vorherige Veräußerungsabsicht nicht aus (vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 1988, 561, 562).

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nochmals betont, daß die Finanzierung langfristig angelegt gewesen sei und daß die Absicht einer langfristigen Vermietung bestanden habe. Angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Grundstückserwerb, Gebäudeerrichtung, Aufteilung in Eigentumswohnungen und Veräußerung sind jedoch diese Umstände nicht geeignet, die Aktivitäten des Klägers als Abschluß einer auf Fruchtziehung gerichteten Vermietung zu beurteilen.

3. Die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers steht außer Frage. Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, daß er das Gebäude nicht en bloc verkauft habe, um einen ansonsten drohenden Verlust zu vermeiden. Im übrigen kommt eine sog. Liebhaberei nur in Betracht, wenn die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich der allgemeinen Lebensführung liegenden Gründen ausgeübt wird (vgl. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., 1998, §15 Rz. 32). Derartige Gründe liegen nicht vor.

 

Fundstellen

Haufe-Index 56104

BFH/NV 1999, 766

DStRE 1999, 176

HFR 1999, 370

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.918
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.007
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.834
  • Betriebsbedarf
    2.373
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.357
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.302
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.296
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.264
  • Anzahlungen, geleistete
    2.242
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.209
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.097
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.031
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    1.974
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    1.961
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    1.960
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    1.884
  • Größenklassen
    1.873
  • Nachforderungszinsen
    1.867
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.840
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    1.833
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
FG Münster: Kein gewerblicher Grundstückshandel nach Ablauf der 5-Jahresfrist
Monopoly Fragezeichen Häuser grün rot
Bild: Pixabay/Jörg Hertle

Bei Veräußerungen 6 Monate nach Ablauf der 5-Jahresfrist liegt kein gewerblicher Grundstückshandel vor, wenn keine besonderen Umstände begründet werden können. So entschied das FG Münster.


Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
Bild: Haufe Shop

Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


FG Düsseldorf 9 K 5486/92 G
FG Düsseldorf 9 K 5486/92 G

  Entscheidungsstichwort (Thema) Gewerbesteuermeßbetrags 1986  Nachgehend BFH (Urteil vom 29.10.1998; Aktenzeichen XI R 58/97)   Tenor Der Bescheid über den Gewerbesteuermeßbetrag 1986 vom 09.02.1990 und die Einspruchsentscheidung vom ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren