Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 29.08.1996 - V R 103/93 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflegung der Schiffsbesatzung bei Reisen auf dem Rhein und der Mosel; zur Mannheimer Rheinschiffahrtsakte

 

Leitsatz (NV)

1. Verpflegungsleistungen des Unternehmers an seine auf einem Kabinenschiff auf dem Rhein tätigen Arbeitnehmer können als sonstige Leistungen ausgeführt werden.

2. Durch die Beförderung von Reisenden auf Kabinenschiffen auf dem Rhein einschließlich Unterbringung und Verpflegung führt der Unternehmer Leistungen durch Personenbeförderung aus. Die Mannheimer Rheinschiffahrtsakte steht der Besteuerung von Umsätzen durch Personenbeförderung auf dem Rhein und seinen Nebenflüssen nicht entgegen.

 

Normenkette

UStG § 3a Abs. 2 Nr. 2, § 12 Abs. 2 Nr. 10, § 28 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine in der Schweiz ansässige Reederei. Sie führte im Streitjahr 1984 mit einem Kabinenschiff sog. Prospektreisen einschließlich Unterbringung und Verpflegung für Reiseveranstalter auf dem Rhein und der Mosel durch. Anläßlich einer Messe überließ sie ihr Schiff einem Messeveranstalter gegen Entgelt als Hotelschiff für Messe- und Kongreßgäste zur Übernachtung mit Frühstück.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) besteuerte in dem angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für 1984 -- in der Form des Umsatzsteueränderungsbescheids vom 13. Dezember 1990, der während des Klageverfahrens ergangen und zum Gegenstand des Verfahrens erklärt worden ist -- Beförderungsleistungen mit 7 v. H. des Entgelts, die Umsätze aus dem Einsatz des Schiffs als Hotel und Leistungen durch Perosnalverpflegung (Bemessungsgrundlage ... DM) mit dem normalen Steuersatz von 14 v. H. des Entgelts.

Der Ansicht der Klägerin, die Besteuerung der Umsätze durch Personenbeförderung auf dem Rhein und der Mosel verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1968 -- Mannheimer Akte (MA) -- in der Neufassung des deutschen Wortlauts der in Mannheim unterzeichneten Revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 11. März 1969 (BGBl II 1969, 598), folgten das FA in der Einspruchsentscheidung und das Finanzgericht (FG) in der angegriffenen Vorentscheidung nicht.

Die Vorschrift lautet:

"Auf dem Rhein, seinen Nebenflüssen, soweit sie im Gebiet der vertragenden Staaten liegen, und den im Artikel 2 erwähnten Wasserstraßen darf eine Abgabe, welche sich lediglich auf die Tatsache der Beschiffung gründet, weder von den Schiffen oder deren Ladungen, noch von den Flößen erhoben werden."

Das FG führte zur Begründung der Klageabweisung u. a. aus, die Besteuerung der Beförderungsleistungen verstoße nicht gegen Art. 3 MA, weil die Umsatzbesteuerung der freien Schiffahrt auf dem Rhein nicht entgegenstehe. Sie gründe sich auch nicht lediglich auf die Tatsache der Beschiffung. Es gebe keine Anhaltspunkte für die Ansicht der Klägerin, nach der in Art. 3 MA mit dem Merkmal "Beschiffung" der Begriff "Beförderung" gemeint sei. Die historische Entwicklung der Anwendung der MA und die Versuche, sie zu ändern, widersprächen der Annahme, sie bezwecke, die Besteuerung von Beförderungsumsätzen auf dem Rhein zu verhindern. Die unentgeltlich bewirkte Personalverpflegung sei ebenfalls nicht nach der MA von der Besteuerung ausgenommen, sondern mit dem regelmäßigen Steuersatz steuerpflichtig.

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung sachlichen Rechts. Sie vertritt weiterhin die Ansicht, ihre Leistungen durch Personenbeförderung und als Nebenleistung auch durch unentgeltliche Personalverpflegung seien nach Art. 3 MA von der Besteuerung durch das Umsatzsteuergesetz (UStG) ausgenommen. Dies ergebe eine Wortinterpretation, nach der im Sprachgebrauch der damaligen Zeit "Beförderung" und "Beschiffung" identische Begriffe seien. Eine Beförderung von Personen und Gütern auf dem Rhein sei ohne Beschiffung undenkbar. Die Annahme des FG, eine abgabenbefreite Beschiffung sei nur bei einer Leerfahrt möglich, sei abwegig. Nach dem Wortsinn habe Art. 3 MA die Ab gabenbefreiung bei Beförderungen (= Beschiffungen) von nicht abgabenbefreiten Lagerungen auf Schiffen abgrenzen wollen. Die Belastung der Personenbeförderung mit Umsatzsteuer wirke, selbst wenn sie auf den Endverbraucher abwälzbar sei, wie eine wegzollartige Abgabe.

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und bei der Umsatzsteuerfestsetzung für 1984 Beförderungsleistungen mit Bemessungsgrundlagen von ... DM nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil das FG die von der Klägerin erbrachten Leistungen durch unentgeltliche Personalverpflegung insgesamt als im Erhebungsgebiet steuerbare Umsätze beurteilt hat. Der Senat vermag aufgrund der vorhandenen Feststellungen jedoch nicht abschließend zu entscheiden, weil nicht erkennbar ist, welche Leistungen unentgeltlich an das Personal erbracht worden sind und wie die Bemessungsgrundlagen ermittelt worden sind.

1. Das FG hat angenommen, daß die Leistungen der in der Schweiz ansässigen Klägerin durch Verpflegung ihrer Arbeitnehmer bei Schiffsreisen auf dem Rhein und der Mosel entweder gegen einen Teil der Arbeitsleistung als Entgelt erbracht worden sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980; vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 24. November 1988 V R 30/83, BFHE 155, 210, BStBl II 1989, 210) oder daß sie steuerbar sind, weil sie die Klägerin ihren Arbeitnehmern aufgrund des Dienstverhältnisses zugewendet hat, obwohl die Leistungsempfänger dafür kein besonders berechnetes Entgelt aufgewendet haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980). Das FG ist davon ausgegangen, daß es sich um Lieferungen handelt, die während der Schiffsreise auf dem Rhein und auf der Mosel insgesamt im Erhebungsgebiet (§ 1 Abs. 2 Satz 1 UStG 1980) ausgeführt worden sind (§ 3 Abs. 1, Abs. 6 UStG 1980). Soweit die Klägerin -- was nahe liegt, aber den Feststellungen nicht entnommen werden kann -- ihren Arbeitnehmern auf dem Schiff selbst zubereitete Speisen und Getränke zum sofortigen Verzehr zugewendet hat, handelt es sich jedoch bei richtlinienkonformer Beurteilung des Vorgangs um sonstige Leistungen, die gemäß § 3 a Abs. 1 Satz 1 UStG 1980 am Sitz der Klägerin im Außengebiet bewirkt worden sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften -- EuGH -- vom 2. Mai 1996 Rs. C-231/94, Umsatzsteuer- Rundschau -- UR -- 1996, 220, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht -- UVR -- 1996, 169; Wagner, UVR 1996, 170; Weiß, UR 1996, 221; Raudszus/Weimann, UVR 1996, 196). Liegen die Voraussetzungen vor, was das FG noch feststellen muß, ist die Personalverpflegung nicht im Erhebungsgebiet bewirkt worden. Die dem EuGH vom Senat (BFH-Beschluß vom 11. Mai 1995 V R 105/92, BFHE 178, 241, UR 1995, 388; Widmann, UR 1995, 435) vorgelegte Frage, ob Art. 6 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG eine Besteuerung von unentgeltlichen Dienstleistungen des Arbeitgebers für den privaten Bedarf des Arbeitnehmers rechtfertigt, hat dann für die Entscheidung im Streitfall keine Bedeutung.

2. Zutreffend hat das FG die Umsätze der Klägerin beurteilt, die sie durch Beförderung der Reisenden mit ihrem Kabinenschiff (einschließlich Unterbringung und Verpflegung) an die Reiseveranstalter ausgeführt hat. Der Senat hat durch Urteil vom 1. August 1996 V R 58/94 (BFHE 181, 208) entschieden, daß ein Beförderer dadurch im Erhebungsgebiet Personenbeförderungsleistungen ausführt. Diese Leistungen sind gemäß § 3 a Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und 2 UStG 1980 steuerbar, soweit sie im Erhebungsgebiet bewirkt worden sind. Sie sind seit dem 1. Januar 1984 steuerpflichtig (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980) und unterliegen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a UStG 1980 i. d. F. von § 28 Abs. 4 UStG 1980 und Art. 9 Nr. 2 des Steuerentlastungsgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl I 1983, 1583, BStBl I 1984, 14) dem ermäßigten Steuersatz (vgl. Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 6. März 1984, UR 1984, 91). Die Leistungen durch Unterbringung und Verpflegung der Reisenden sind Nebenleistungen, die das rechtliche Schicksal der Personenbeförderung als Hauptleistung teilen. Art. 3 MA steht der Besteuerung der Personenbeförderungsleistungen nicht entgegen. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung in der bezeichneten Entscheidung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421748

BFH/NV 1997, 383

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    4.457
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.338
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    3.217
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.578
  • Betriebsbedarf
    2.566
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.513
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.493
  • Anzahlungen, geleistete
    2.479
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.366
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.313
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.268
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.261
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.233
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.216
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    2.154
  • Nachforderungszinsen
    2.107
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.103
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    2.100
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    2.080
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.072
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
Bild: Haufe Shop

Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


BFH V R 58/94
BFH V R 58/94

  Entscheidungsstichwort (Thema) Umsatzsteuerliche Behandlung der Personenbeförderung auf dem Rhein: Unterbringung und Verpflegung als Nebenleistungen zur Hauptleistung Personenbeförderung, Besteuerung der inländischen Streckenanteile weder nach Mannheimer ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren