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BFH Urteil vom 29.08.1957 - V z 225/56 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zollrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Einen rechtswirksamen Zollantrag kann nur der Zollbeteiligte oder sein Vertreter stellen.

Einfuhrzollschuldner im Sinn des § 47 Abs. 1 Ziff. 1 ZG ist nur derjenige, der selbst oder durch seinen Vertreter die Abfertigung des Zollguts zum freien Verkehr oder zu einem Zollvormerkverkehr rechtswirksam beantragt.

 

Normenkette

ZG §§ 71, 74, 47 Abs. 1 Ziff. 1

 

Tatbestand

Wegen der gleichen Sach- und Rechtslage werden die beiden Verfahren zu einheitlicher Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.

Von der Beschwerdeführerin (Bfin.) wurden mit Steuerbescheid des Zollamts A vom 17. Februar 1956 eine Nachzahlung von ..... DM Eingangsabgaben und mit Steuerbescheid des Zollamts E vom 4. Mai 1956 eine Nachzahlung von ..... DM Eingangsabgaben angefordert. Der Sachverhalt ist folgender: Die Bfin. hat eine größere Menge natürlichen Honig (Tarifnr. 0406) in Eisen- und in Holzfässern eingeführt und im Freihafen bei der Firma Z eingelagert. Davon hat sie x Eisen- und y Holzfässer Honig an die Firma Z weiterverkauft und geliefert. Die Firma Z stellte im Auftrag und in Vollmacht der Bfin. bei den beiden Zollstellen am 23. Juni und 24. Juni 1954 Antrag auf Abfertigung der bei ihr lagernden Ware zum freien Verkehr. Dabei meldete sie als Zollwert den der Bfin. in Rechnung gestellten Preis der ausländischen Lieferanten an. Dieser wurde auch nach Einbeziehung der Fracht- und Versicherungskosten als Zollwert festgesetzt.

Auf Grund einer Buch- und Betriebsprüfung bei der Firma Z erfuhren die Zollstellen, daß im Zeitpunkt der Verzollung die Ware bereits an die Firma Z weiterverkauft war. Die Zollstellen legten nunmehr der Berechnung des Zollwertes den von der Firma Z an die Bfin. gezahlten höheren Preis zugrunde und forderten von der Bfin. die angeführten Abgaben nach.

Die Anfechtungen hatten keinen Erfolg. Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, daß maßgeblicher Käufer im Sinne der §§ 1 Abs. 3 und 11 Abs. 1 der Wertzollordnung (WertZO) 1951 nur der sein könne, der Zollbeteiligter im Sinne des § 71 des Zollgesetzes (ZG), d. h. mittelbarer oder unmittelbarer Besitzer der Ware sei. Die Bfin. sei aber weder mittelbare noch unmittelbare Besitzerin der Ware gewesen. Denn diese habe vor und im Zeitpunkt der Abfertigung in den Lagerräumen der Firma Z gelagert. Die Bfin. könne daher auch nicht als maßgeblicher Käufer im Sinne der Wertzollvorschriften angesehen werden. Der Zollwertberechnung müßte daher der Preis, zu dem die Firma Z den Honig von der Bfin. gekauft hätte, als der Rechnungspreis der Firma Z zugrunde gelegt werden.

In der Rechtsbeschwerde (Rb.) macht die Bfin. im besonderen geltend, daß als Zollwert ihr Einkaufspreis und nicht der der Firma Z in Betracht komme. Maßgebend sei, daß sie durch die in zulässiger Weise bevollmächtigte Firma Z den Zollantrag gestellt habe. § 1 Abs. 3 WertZO 1951 bringe zum Ausdruck, daß als Preis im Sinne des Wertzollrechts der Preis eines Importgeschäftes in Betracht komme. Daran sich anschließende Kaufverträge müßten bei der Feststellung des Zollwertes unberücksichtigt bleiben, weil andernfalls die inländischen Handelsspannen in den Zollwert einbezogen würden. Die Regelung des § 1 Abs. 3 WertZO 1951 räume den Beteiligten eine gewisse Gestaltungsmöglichkeit ein, ohne Rücksicht darauf, ob jeweils den Anforderungen des § 71 ZG genügt sei. In § 1 Abs. 3 WertZO 1951 sei auf § 71 ZG nicht Bezug genommen. Im Rahmen des § 1 Abs. 3 WertZO 1951 sei daher die Frage des Besitzes ohne Bedeutung. Im übrigen verstoße die Steuernachforderung gegen Treu und Glauben, weil den Zollstellen alle Einzelheiten der Abwicklung des Geschäftes bekannt gewesen und die Anwendung des § 1 Abs. 3 WertZO 1951 mit diesen eingehend besprochen worden sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Rbn. führen zur Aufhebung der Vorentscheidungen.

Nach § 71 Abs. 1 ZG kann Zollbeteiligter nur sein, wer Waren, die einem Zollverfahren unterliegen oder einem solchen zugeführt werden müssen, in unmittelbarem oder mittelbarem Besitz hat. Der Zollbeteiligte bestimmt durch den Zollantrag die Art des Zollverfahrens (ß 74 ZG). Beantragt der Zollbeteiligte die Abfertigung des Zollguts zum freien Verkehr, so wird er damit Einfuhrzollschuldner (ß 47 Abs. 1 Ziff. 1 ZG). Die Bfin. hatte, als sie den Abfertigungsantrag stellte, weder mittelbaren noch unmittelbaren Besitz an der eingeführten Ware, weil diese vor und im Zeitpunkt der Zollabfertigung in den Lagerräumen der Firma Z lagerte und bereits an die Firma Z verkauft war. Die Bfin. war also nicht Zollbeteiligte und deshalb nicht legitimiert, einen wirksamen Zollantrag zu stellen oder in ihrem Auftrag durch die Firma Z stellen zu lassen. Sie konnte infolge Fehlens eines wirksamen Zollantrags nicht Zollschuldnerin werden und infolgedessen nicht als Zollschuldnerin durch die beiden Nachforderungsbescheide in Anspruch genommen werden.

Die Nachforderungsbescheide sind aber auch sachlich zu Unrecht ergangen. Die Zollstellen haben die Bfin., obgleich die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, als Zollbeteiligte angesehen und ihren durch die Firma Z gestellten Zollanträgen durch die vorgenommenen Abfertigungen entsprochen. Die Zollstellen haben damit die Bfin. auch als maßgebliche Käuferin im Sinne der Wertzollvorschriften anerkannt. Unter diesen Umständen mußten sie aber auch den von der Bfin. angemeldeten Rechnungspreis, ihren Einkaufspreis, soweit er dem Normalpreis entsprach, der Bemessung des Zollwertes zugrunde legen (§§ 9, 11 Abs. 1 WertZO 1951). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, daß der von der Firma Z in Auftrag und in Vollmacht der Bfin. angemeldete Rechnungspreis nach Einbeziehung der Fracht- und Versicherungskosten nicht dem Normalpreis entsprochen hätte. Zu Unrecht haben daher die Zollstellen den Zollwert nach dem höheren Preis bemessen, den die Bfin. der Firma Z in Rechnung gestellt hat.

Die Vorentscheidungen, die diese Rechtslage verkannt haben, waren daher aufzuheben, ohne daß es eines Eingehens auf die übrigen Einwendungen der Bfin. bedurft hätte, insbesondere auf den Einwand der Verjährung, die nach Auffassung des Senats nicht vorliegt. Die Bfin. war, wie geschehen, von den nachgeforderten Abgaben freizustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 309 der Reichsabgabenordnung (AO), die Feststellung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 320 AO.

 

Fundstellen

BStBl III 1957, 389

BFHE 65, 411

StRK, ZG:71 R 3

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