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BFH Urteil vom 29.06.1965 - VI 253/64 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Der Beitrag, den der Eigentümer eines verpachteten landwirtschaftlichen Besitzes freiwillig dazu leistet, daß der Weg, an dem sein Gut liegt, zu einer Kreisstraße ausgebaut wird, ist nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

 

Normenkette

EStG §§ 7, 9, 21

 

Tatbestand

Die Bfin. ist Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebs, den sie verpachtet hat. Im Jahre 1956 leistete sie einen Zuschuß von 11 342,50 DM zu dem von der Gemeinde A vorgenommenen Ausbau eines Weges, an dem ihr Gutshof liegt. Je ein Drittel dieses Betrages setzte sie in ihren Einkommensteuererklärungen für 1956 und 1957 von den Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung des Hofes ab. Das Finanzamt hat von dem Vorgang erst im Jahre 1960 Kenntnis erhalten, da die Bfin. den Einkommensteuererklärungen für 1956 und 1957 keine Einzelaufstellung der Einnahmen und Ausgaben beigefügt hatte, sondern lediglich den verbleibenden Betrag ohne eine Erläuterung in die Steuererklärung eingesetzt hatte. Das Finanzamt berichtige daraufhin die Veranlagungen für 1956 und 1957 gemäß § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO und lehnte es ab, die zum Straßenbau gemachten Aufwendungen abzusetzen. Der Einspruch und die Berufung hiergegen hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht ging davon aus, eine Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG setze einen Wertverzehr zu Lasten des Steuerpflichtigen voraus. Bei Aufwendungen für die Herstellung eines Wirtschaftsguts trete ein Wertverzehr nur ein, wenn der Steuerpflichtige, der diese Aufwendungen gemacht habe, auch für die Unterhaltung und Erneuerung des Wirtschaftsguts aufzukommen habe. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt.

Die Bfin. weist in ihrer Rb. darauf hin, sie sei zu den Aufwendungen, für den Straßenbau weder gesetzlich noch vertraglich verpflichtet gewesen. Sie habe zusammen mit den anderen Anliegern den Weg unterhalten, bevor die Straße gebaut, zu einem öffentlichen Weg erklärt und in die Obhut des Landkreises übernommen worden sei. Die Unterhaltung des Weges hätte ihr weiter obgelegen, wenn sie den Zuschuß nicht gegeben hätte. Sie habe daher nicht einen einmaligen Beitrag für die Herstellung der Straße nach Art eines Anliegerbeitrags geleistet, sondern mit ihrer Zahlung ihre Unterhaltungspflicht abgelöst.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Auf den Einwand der Bfin., es habe sich bei dem streitigen Zuschuß nicht um Straßenanliegerbeiträge gehandelt, sondern um eine freiwillige Zahlung, durch die sie sich weitere Aufwendungen für die Instandhaltung des Weges erspart habe, braucht nicht näher eingegangen zu werden. Denn wenn ihre Zahlung zu den Straßenanliegerbeiträgen zu rechnen ist, kommt weder ein Abzug im Jahr der Zahlung noch eine Verteilung auf mehrere Jahre in Betracht, weil nach dem Urteil des Senats VI 106/63 S vom 18. September 1964 (BStBl 1965 III S. 85, Slg. Bd. 81 S. 233) Straßenanliegerbeiträge immer zu den Anschaffungskosten des Bodens gehören, da sie in erster Linie dessen Wert erhöhen. An der abweichenden Beurteilung in der Entscheidung VI 138/55 U vom 20. Mai 1957 (BStBl 1957 III S. 343 Slg. Bd. 65 S. 285) hat der Senat nicht festgehalten.

Der begehrte Abzug kommt aber auch nicht in Betracht, wenn man den Zuschuß deshalb nicht als Straßenanliegerbeitrag betrachtet, weil die Bfin. die Zahlung freiwillig geleistet hat. Denn auch bei dieser Beurteilung ist es wesentlich, daß durch die Umgestaltung des Weges zu einer Kreisstraße der Besitz der Bfin. eine dauernde Wertsteigerung erfahren hat, die - ebenso wie bei den Straßenanliegerbeiträgen - den Boden betrifft. Diese Werterhöhung ist von bleibender Dauer und würde von einem Erwerber des landwirtschaftlichen Betriebs bei der Kaufpreisbemessung zeitlich unbeschränkt mindestens in der Höhe des Zuschusses berücksichtigt werden. Es handelt sich also um ein Wirtschaftsgut, das einem Wertverzehr nicht unterliegt. Die Rechtslage ist anders als in dem Urteil des Bundesfinanzhofs IV 403/62 U vom 29. April 1965 (BStBl 1965 III S. 414). In jenem Fall leistete ein Steuerpflichtiger, der ein Kiesbaggerwerk auf gepachtetem Grund betrieb, einen Zuschuß zum Ausbau einer Straße, die von seinen Lastwagen stark befahren wurde und deren schlechter Zustand vor dem Ausbau zu erheblichen Schäden an den Fahrzeugen geführt hatte. Abgesehen davon, daß es sich dabei um die Berücksichtigung einer Aufwendung im Rahmen eines Gewerbebetriebs handelte, kommt dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, daß der Straßenbau für den Steuerpflichtigen nur während der Dauer des Pachtverhältnisses einen Wert hatte. Nach den Grundsätzen des Bilanzsteuerrechts war deshalb eine Aktivierung des Aufwandes und seine Verteilung auf die voraussichtliche Nutzungsdauer während des Pachtverhältnisses gerechtfertigt.

Im vorliegenden Fall liegen die Verhältnisse anders. Die Bfin. hat durch ihre Zahlung dazu beigetragen, daß der frühere Weg zu einer Kreisstraße wurde. Ihr Interesse an dieser Straße ist nicht zeitlich begrenzt. Der Kreis hat durch die übernahme der Straße in seinen Bereich die Straßenbaupflicht für ständig übernommen. Die Bfin. hat dadurch einen dauernden Vorteil erlangt, der sich nicht verbraucht. Bei dieser Sachlage kommt weder eine sofortige Absetzung ihres Wegebeitrags im Jahr der Zahlung noch eine Verteilung dieses Aufwands auf eine Anzahl von Jahren in Betracht.

Das Finanzgericht hat angenommen, daß die Bfin. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung habe, ohne das zu begründen. Es ist nicht ausgeschlossen, daß der landwirtschaftliche Betrieb der Bfin. nur für die Dauer der Verpachtung ruht, und daß die Pachteinnahmen der Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen sind. Einer näheren Prüfung dieser Frage bedarf es aber nicht; denn auch wenn dies der Fall sein sollte, könne der streitige Straßenkostenbeitrag wegen der bleibenden Werterhöhung des Bodens nicht ertragsmindernd berücksichtigt werden.

Die Bfin. kann auch keinen Erfolg haben mit ihrem Einwand, sie habe durch den Straßenbau die sonst in der Zukunft notwendigen Aufwendungen zur Instandhaltung des früheren Weges erspart. Dies wäre nur anzunehmen, wenn es sich bei dem Beitrag um eine Vorauszahlung der Wegeunterhaltungskosten für einen bestimmten, festgelegten Zeitraum gehandelt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall.

Die Vorentscheidung, die - wenn auch aus anderen Gründen - die Absetzung des Wegebeitrags verneint hat, ist damit im Ergebnis zutreffend, so daß die gegen sie gerichtete Rb. als unbegründet zurückgewiesen werden mußte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411701

BStBl III 1965, 580

BFHE 1966, 219

BFHE 83, 219

BB 1965, 1135

DB 1966, 251

DStR 1965, 697

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