Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 29.04.2003 - VI R 78/02

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Häusliches Arbeitszimmer von Außendienstmitarbeitern

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einem Praxis-Consultant, der ärztliche Praxen in betriebswirtschaftlichen Fragen berät, betreut und unterstützt, kann das häusliche Arbeitszimmer auch dann den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bilden, wenn er einen nicht unerheblichen Teil seiner Arbeitszeit im Außendienst verbringt.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Entscheidung vom 17.07.2002; Aktenzeichen 12 K 594/99; EFG 2003, 33)

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Arbeitszimmer des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bildet.

Die Kläger sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger, dem bei seinem Arbeitgeber kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist als sog. Praxis-Consultant tätig, d.h. er berät, betreut und unterstützt ärztliche Praxen in betriebswirtschaftlichen Fragen. Den überwiegenden Teil seiner Arbeiten erledigt der Kläger seit dem 1. April 1997 in einem häuslichen Arbeitszimmer, das er durch bauliche Umgestaltung für diese Zwecke hergerichtet hat. Auf Außendiensttätigkeiten entfielen im Streitjahr (1997) den Angaben des Klägers zufolge etwa 42 v.H. der Gesamtarbeitszeit.

Mit der Einkommensteuererklärung 1997 machten die Kläger für das häusliche Arbeitszimmer Aufwendungen in Höhe von insgesamt 15 953 DM als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ―FA―) berücksichtigte hiervon nur 2 400 DM.

Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen gerichteten Klage dem Grunde nach statt. Es sah das häusliche Arbeitszimmer des Klägers als den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung an. Das FG berücksichtigte für das Streitjahr allerdings nur zeitanteilige Umbaukosten. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 33 veröffentlicht.

Mit der Revision macht das FA geltend, das FG habe § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 EStG unzutreffend ausgelegt. Es habe insbesondere die Bedeutung des quantitativen Umfangs der Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer verkannt. Ein häusliches Arbeitszimmer könne nur dann den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen bilden, wenn dieser nicht dauerhaft im Außendienst tätig sei. Im Fall des Klägers nehme die Außendiensttätigkeit rein zeitlich einen erheblichen Anteil der gesamten Arbeitszeit in Anspruch. Dieser Umstand stehe der Annahme des Mittelpunkts im häuslichen Arbeitszimmer entgegen.

Das FA beantragt, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1997 dahin gehend zu bestätigen, dass die für 1997 festgesetzte Einkommensteuer … DM beträgt.

Die Kläger treten der Revision entgegen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision des FA ist unbegründet.

Das FG hat ohne Rechtsverstoß entschieden, dass das Arbeitszimmer des Klägers den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

1. Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seinen Beruf teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, bildet den Betätigungsmittelpunkt i.S. der Abzugsbeschränkung, wenn dort die für den ausgeübten Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichtet werden ("qualitativer" Mittelpunkt - Urteile des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 13. November 2002 VI R 82/01, BFH/NV 2003, 688, Der Betrieb ―DB― 2003, 808; vom 13. November 2002 VI R 104/01, BFH/NV 2003, 691, DB 2003, 807; vom 13. November 2002 VI R 28/02, BFH/NV 2003, 693, DB 2003, 805). Dies zu beurteilen obliegt nach der Rechtsprechung des Senats in erster Linie dem FG als Tatsacheninstanz.

Der Rechtsauffassung des FA, dass bereits der Umstand einer dauerhaften Außendiensttätigkeit den unbegrenzten Abzug der Kosten des häuslichen Arbeitszimmers ausschließe (so auch Bundesministerium der Finanzen ―BMF― vom 16. Juni 1998 IV B 2 -S 2145- 59/98, BStBl I 1998, 863 Tz. 8), ist der Senat in den genannten Entscheidungen, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, nicht gefolgt.

2. a) Den Feststellungen des FG zufolge hat der Kläger die Tätigkeiten, die seine berufliche Arbeit wesentlich prägen, im Streitjahr ausschließlich im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet.

Das FG führte hierzu aus, der Kläger habe nach Durchführung der notwendigen Vorgespräche in den Arztpraxen und der erforderlichen Bestandsaufnahmen die maßgeblichen Praxisanalysen und betriebswirtschaftlichen Auswertungen im häuslichen Arbeitszimmer erstellt und durchgeführt. Diese Arbeiten seien sehr detailliert und daher schon aus sich heraus verständlich gewesen; die nachfolgende Präsentation der Ergebnisse in der jeweiligen Arztpraxis könne daher lediglich als Zusatzleistung angesehen werden. Auch die weiteren im häuslichen Arbeitszimmer erbrachten Leistungen (Erstellung von Seminar-Unterlagen und Konzepten für das Coaching von Mitarbeitern, Softwaresupport, Telefonberatung etc.) hätten nicht den Charakter bloßer Begleitarbeiten, sondern stellten Tätigkeiten dar, die ebenfalls dem Kernbereich der beruflichen Betätigung des Klägers zuzuordnen seien. Auf der Grundlage dieser Ausführungen ist das FG zu der Überzeugung gelangt, dass das häusliche Arbeitszimmer den qualitativen Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Klägers gebildet hat. Diese Wertung und die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Sie verstoßen weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze und binden daher den Senat nach § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

b) Der vorliegende Streitfall unterscheidet sich damit wesentlich von demjenigen, der dem Urteil des Senats in BFH/NV 2003, 688, DB 2003, 808 zugrunde lag. Dort hatte das FG entschieden, dass eine angestellte Pharmavertreterin (Produkt- und Fachberaterin für medizinisch-technische Produkte) die ihren Beruf prägenden Tätigkeiten im Außendienst verrichtet habe. Der Senat hat diese Entscheidung bestätigt. Die unterschiedlichen Ergebnisse beruhen nicht auf einer abweichenden ―rechtlichen― Auslegung des Mittelpunktsbegriffs; sie ergeben sich aus den jeweiligen tatsächlichen Feststellungen der Instanzgerichte zum qualitativen Mittelpunkt der konkret ausgeübten beruflichen Betätigungen.

 

Fundstellen

BFH/NV 2003, 1117

BStBl II 2004, 76

BFHE 1974, 303

BFHE 2004, 303

BFHE 202, 303

BB 2003, 1475

DB 2003, 1658

DStRE 2003, 905

HFR 2003, 956

FR 2003, 783

NJW 2003, 2630

Inf 2003, 525

SteuerBriefe 2003, 932

GStB 2003, 39

NWB 2003, 2058

BBK 2003, 743

EStB 2003, 287

NZM 2003, 858

StuB 2003, 612

StSem 2004, 0

stak 2003, 0

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Stufenweise Wiedereingliederung / 4.2 Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber
    7
  • Beitragsnachentrichtung / 3 Geringfügig Beschäftigte und rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts
    5
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG / 3.2 Pauschalbesteuerung durch Konzernarbeitgeber
    2
  • Albanien / 2.1 Entsendung
    1
  • Altersteilzeit / 4.6 Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme in der Rentenversicherung
    1
  • Arbeitnehmer / 3 Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten
    1
  • Arbeitsförderung / 3.2 Maßnahmen zur Aktivierung/beruflichen Eingliederung
    1
  • Betriebliche Altersversorgung / 3 Entgeltumwandlung ("Deferred Compensation")
    1
  • Betriebsveranstaltung: Abrechnung der Aufwendungen / 4.2 Ermittlung der Gesamtkosten
    1
  • Betriebsvereinbarung / 2 Rechtswirkung
    1
  • Frotscher/Geurts, EStG § 10 Sonderausgaben / 4.3 Kürzung des Vorwegabzugs (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 EStG a. F.)
    1
  • Geringfügigkeits-Richtlinien i.d.F. vom 26.07.2021 / 6 Sofortmeldung
    1
  • Jansen, SGB VI § 32 Zuzahlung bei Leistungen zur medizin ... / 2.2.1 Definition: Rehabilitationsleistung nach § 15
    1
  • Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2025 / Zu § 3 Nr. 34a EStG
    1
  • Massenentlassung / Arbeitsrecht
    1
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG / Lohnsteuer
    1
  • Rabatt / 2.7 Lohnsteuerpauschalierung schließt Rabattregelung aus
    1
  • Scheinselbstständigkeit / 1 Steuerrechtliche Kriterien der Selbstständigkeit
    1
  • Soldatengesetz / §§ 69 - 73 3. Heranziehungsverfahren
    1
  • Telekommunikationsleistungen / 7 Telefon und Internet als Werbungskosten
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Haufe Shop: Führung zur Eigenständigkeit
Führung zur Eigenständigkeit
Bild: Haufe Shop

Die Komplexität der heutigen Arbeitswelt, die Geschwindigkeit der Veränderungen und die hohen Leistungsansprüche brauchen gute Führungsarbeit. In seinem Buch präsentiert daher Franz Arnold das Konzept der Dynamischen Führung. Im Mittelpunkt steht dabei die Förderung und Stärkung der Eigenständigkeit der Mitarbeitenden.


Einkommensteuergesetz / § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
Einkommensteuergesetz / § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

  (1) 1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren