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BFH Urteil vom 29.04.1988 - VI R 68/86 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Progressionsvorbehalt bei Arbeitslosengeld

 

Leitsatz (NV)

1. Das in § 32 b Abs. 1 Nr. 1 EStG genannte Arbeitslosengeld ist bei Anwendung des Progressionsvorbehalts nach Abs. 2 Nr. 1 dieser Vorschrift mit Bruttobeträgen zu erfassen.

2. Die Ermächtigung im § 51 Abs. 4 Nr. 2 EStG an den BFM, die für die Anwendung des § 32 b Abs. 2 Nr. 1 EStG maßgebenden Bruttobeträge festzusetzen, entspricht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG.

3. § 32 b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

EStG 1982 §§ 32b, 51 Abs. 4 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20, 14 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Fundstellen

Haufe-Index 415763

BFH/NV 1988, 774

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