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BFH Urteil vom 29.01.1952 - I 103/51 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Einem Antrag auf Bilanzänderung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 EStG 1939 wird im allgemeinen die Zustimmung zu erteilen sein, wenn sich die Grundlage, auf der ein gesetzlich gewährtes Bewertungswahlrecht ausgeübt worden ist, wesentlich verändert hat, so z. B. wenn der Gewinn gegenüber der Erklärung bei der Einkommensteuerveranlagung wesentlich erhöht wird.

Eine überschreitung der Ermessensgrenze der Billigkeit ist nur dann gegeben, wenn der Ermessensakt nach der allgemeinen Auffassung unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Hand und des Stpfl. mit den Grundsätzen der Billigkeit unvereinbar ist.

Gegen die Festsetzung des Strafzuschlages nach Artikel XVI Absatz 6 KontrRG Nr. 12 sind die gegen Steuerbescheide zulässigen Rechtsmittel (Einspruch, Berufung, Rechtsbeschwerde) gegeben.

EStG 1939 § 4 Absatz 2 Satz 2; AO 1939 § 297 Absatz 1; GG Artikel 19 Absatz 4; KontrRG Nr. 12

 

Normenkette

AO § 297 Abs. 1; FGO § 102; EStG § 4 Abs. 2, § 35 Abs. 4

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin (Bfin.) hatte in der RM-Schlußbilanz zum 20. Juni 1948 eine Rücklage für Ersatzbeschaffung wegen Kriegssachschäden teilweise gewinnerhöhend aufgelöst. Die Firma wurde entsprechend ihrer Erklärung durch Bescheid vom 4. Januar 1950 zu einem Gewinn von 16.927 RM (Körperschaftsteuer 5.936 RM) veranlagt. Hiergegen legte sie Einspruch ein, weil das Finanzamt einen Strafzuschlag von 889 RM festgesetzt hatte. Im Juni 1950 fand eine Betriebsprüfung statt. Hierbei beanstandete der Prüfer eine Rückstellung von Patentgebühren in Höhe von 16.325 RM, die die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 20. Juni 1948 betraf. Er löste die Rückstellung auf, weil nach dem Ersten Gesetz zur änderung und überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 8. Juli 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes - WiGBl. - S. 175) die vor dem 1. Juli 1948 fällig gewordenen Jahresgebühren nicht erhoben werden. Das Finanzamt nahm eine entsprechende Berichtigungsveranlagung vor (Bescheid vom 8. Dezember 1950) und legte einen Gewinn von 33.428 RM (Körperschaftsteuer 14,980 RM) zugrunde. Gleichzeitig wurde ein Strafzuschlag gemäß Art. XVI Ziffer 6 des Kontrollratsgesetzes (KontrRG) Nr. 12 in Höhe von 2.247 RM festgesetzt. Hiergegen erhob die Bfin. Einspruch. Sie beantragte die Zustimmung zu einer Bilanzänderung. Soweit sie die Rücklage für Ersatzbeschaffung in Höhe von 31.789,15 RM gewinnerhöhend aufgelöst hatte, wollte sie dies rückgängig machen. Sie erklärte, sie sei sonst gegenüber den Steuerpflichtigen (Stpfln.) benachteiligt, deren Rücklage für Ersatzbeschaffung durch die Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes ohne Gewinnerhöhung fortgefallen sei. Ferner verlangte sie die Anerkennung der Rückstellung für Patentgebühren, weil sie am 20. Juni 1948 noch mit der Nacherhebung habe rechnen müssen. Der Verzicht sei erst nach dem Bilanzstichtag gesetzlich festgelegt worden. Schließlich wandte sie sich gegen den Strafzuschlag. Einspruch und Berufung waren ohne Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) hat folgende Punkte zum Gegenstand.

Sie hält die Bilanzänderung hinsichtlich der Rücklage für Ersatzbeschaffung für zulässig und sieht in der Verweigerung der Zustimmung des Finanzgerichts einen Ermessensmißbrauch.

Das Finanzgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet.

Die Bilanzänderung werde aus Gründen der Steuerersparnis begehrt. Die jetzt vorliegende Steuerbelastung beruhe auf dem freien Entschluß der Bfin. Sie habe von einem ihr zustehenden Wahlrecht Gebrauch gemacht und müsse die Folgen tragen. Bei der Zweischneidigkeit der Bilanz sei mit der Ausübung eines Wahlrechtes fast stets eine "Spekulation" des Stpfl. auf die Zukunft verbunden. Stelle sich heraus, daß er eine falsche Wahl getroffen habe, so bestehe in der Regel kein Anlaß, einer nachträglichen Korrektur zuzustimmen. Auch das Finanzamt sei nicht berechtigt, bei einer sich steuerlich günstig auswirkenden Wahl eine änderung im fiskalischen Sinne zu verlangen. Beide Teile müßten sich an ihre Erklärungen halten, dies gelte zugunsten wie zuungunsten beider Teile. Die Stpfl. sei auch nicht durch Abschnitt 10 Absatz 3 der Einkommensteuer-Ergänzungsrichtlinien (EStER) I/1948 (Steuer- und Zollblatt - StuZBl. - 1949 S. 89, Amtliches Mitteilungsblatt der Verwaltung für Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes - Amtl. MittBl. - 1949 S. 109) in unzulässiger Weise dazu geführt worden, ihre Rücklage für Ersatzbeschaffung gewinnerhöhend aufzulösen. Die Richtlinien führten aus, die Rücklage sei in der RM-Schlußbilanz gewinnerhöhend aufzulösen, wenn die Absicht der Ersatzbeschaffung endgültig aufgegeben sei. Sie entsprächen den gesetzlichen Bestimmungen. Das Finanzamt habe die Bfin. sogar darauf aufmerksam gemacht, unter welchen Voraussetzungen (Aufgabe der Absicht der Ersatzbeschaffung) eine Auflösung der Rücklage mit gewinnerhöhenden Folgen in Betracht komme. Die Bfin. habe mit Schreiben vom 2. August 1949 eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß sie die Auflösung nur deshalb vorgenommen habe, weil sie die Absicht der Ersatzbeschaffung aufgegeben habe. Auch das Gutachten des Obersten Finanzgerichtshofs I D 3/49 S vom 26. Februar 1949 (Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen - Bay.FMBl. - 1949 S. 142, StuZBl. 1949 S. 141) führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Im übrigen erscheine es zweifelhaft, ob die Bfin. bei Erstellung ihrer Bilanz bereits von den Rechtsgrundsätzen des Gutachtens Kenntnis gehabt habe. Die Bfin. mache die Bilanzänderung erst nach 1 3/4 Jahren geltend, und zwar im Zusammenhang mit der Streichung der Rückstellung für Patentgebühren. Die Bilanzänderung solle somit lediglich das Ergebnis der Betriebsprüfung ausgleichen. Ein derartiges Verhalten sei aber nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs unzulässig (Entscheidungen des Reichsfinanzhofs VI A 629/32 vom 4. April 1933, Slg. Bd. 33 S. 110, Reichssteuerblatt - RStBl. - 1933 S. 735; VI A 491/36 vom 1. Juli 1936, RStBl. 1936 S. 779). Es bestehe kein Anlaß, die vom Finanzamt getroffene Ermessensentscheidung abzuändern.

Die Prüfung der Frage ergibt folgendes. § 4 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1939 hat die änderung der Vermögensübersicht von der Zustimmung des Finanzamts bzw. der Rechtsmittelbehörde abhängig gemacht. Für die Erteilung und Versagung der Zustimmung bestehen keine genauen gesetzlichen Vorschriften. Sie wird vielmehr in das Ermessen des Finanzamts und des Finanzgerichts gestellt. Der Bundesfinanzhof ist gemäß § 297 Absatz 1 der Reichsabgabenordnung (AO) lediglich berechtigt, zu prüfen, ob die Ermessensgrenzen eingehalten worden sind.

Die steuerfreie Rücklage für Ersatzbeschaffung muß aufgelöst werden, wenn die Absicht der Ersatzbeschaffung weggefallen ist. Sie kann aber auch dann aufgelöst werden, wenn sie noch besteht, wie dies der Oberste Finanzgerichtshof in dem Gutachten I D 3/49 S vom 26. Februar 1949 ausgesprochen hat. Welche Gründe im Einzelfalle zur Auflösung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung geführt haben, ist bei der Tatsachenwürdigung festzustellen. Im vorliegenden Falle ist der Tatbestand nicht eindeutig geklärt. Es liegt nahe, anzunehmen, daß die Erklärung der Firma vom 2. August 1949 lediglich dadurch herbeigeführt wurde, daß die Firma aus dem Schreiben des Finanzamts entnahm, nur der Wegfall der Absicht der Ersatzbeschaffung ermögliche die Auflösung der Rücklage. Diese Auffassung ist jedoch rechtsirrig.

Die Möglichkeit einer Bilanzänderung setzt voraus, daß der Wille zur Ersatzbeschaffung nicht weggefallen ist. Nur für diesen Fall ist ein gesetzliches Wahlrecht gegeben.

Das Finanzgericht bezieht sich für die Versagung der Zustimmung auf die Entscheidungen des Reichsfinanzhofs VI A 629/32 und VI A 491/36. Die Rechtslage bei diesen Fällen deckt sich aber nicht mit der im vorliegenden Falle gegebenen Rechtslage. Es handelte sich seinerzeit nicht um die Ausübung eines gesetzlich gewährten Wahlrechtes, sondern um die Ermittlung der Teilwerte von Forderungen (VI A 629/32) und von Anlagegütern (VI A 491/36). Der Teilwert muß im Wege der Schätzung festgestellt werden. Die Schwierigkeit der Schätzung, d. h. die auf tatsächlichem Gebiet gegebene Lage führt hier zu einem Schätzungsrahmen. Der Reichsfinanzhof hat in den beiden Entscheidungen ausgesprochen, daß der Kaufmann an seine eigene Würdigung, seine eigene Schätzung gebunden ist, und daß es nicht zulässig ist, aus Motiven, die mit der sachlichen Feststellung des Teilwertes nichts zu tun haben, die ursprüngliche Schätzung zu ändern. Die änderung der Schätzung stellt eine Bilanzberichtigung dar. Im vorliegenden Falle handelt es sich im Gegensatz hierzu um ein echtes gesetzlich gewährtes Bewertungswahlrecht.

Die Ermessensentscheidung der Erteilung oder Versagung der Zustimmung zur Bilanzänderung muß nach Recht und Billigkeit getroffen werden. Es müssen die in § 11 AO i. d. F. von 1931 festgelegten Grundsätze wieder angewandt werden. Ein Verstoß gegen Recht und Billigkeit ist ein Ermessensmißbrauch und eine Rechtsverletzung im Sinne des § 297 Absatz 1 AO. Die Bestimmungen des § 297 Absatz 2 AO i. d. F. von 1934/1939, die die Nachprüfung des Ermessensmißbrauchs dem Reichsfinanzhof entziehen, sind mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes nicht vereinbar (Gutachten des Großen Senats des Bundesfinanzhofs D 1/51 S vom 17. April 1951, Bundessteuerblatt - BStBl. - III S. 107, Bay.FMBl. S. 304 unter Abschnitt 4; siehe auch die zur Veröffentlichung freigegebene Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 382/51 vom 24. Januar 1952). Verschieben sich die Grundlagen für die Ausübung des Bewertungswahlrechtes, so wird im allgemeinen die Zustimmung zu einer Bilanzänderung zu erteilen sein. Dies ist der Fall, wenn im Steuerermittlungsverfahren das Jahresergebnis gegenüber der Erklärung wesentlich erhöht wird. Aber auch hier können gewichtige Gründe in besonders gelagerten Fällen die Versagung der Zustimmung rechtfertigen. Liegt ein Ermessensmißbrauch vor, so kann die Entscheidung des Finanzgerichts im Rechtsbeschwerdeverfahren angegriffen werden. Die Rechtslage hat sich somit gegenüber der in der Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI 179/39 vom 21. Juni 1939, RStBl. 1939 S. 970, gegebenen Rechtslage geändert.

Eine Verletzung der Ermessensgrenze der Billigkeit (Ermessensmißbrauch) wird man nur dort annehmen können, wo unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der öffentlichen Hand und des Stpfl. die getroffene Entscheidung nach allgemeiner Auffassung offensichtlich unbillig ist, also nicht bereits dort, wo ihr zwar nicht beigetreten wird, sie aber doch noch als vertretbar erscheint. Es wäre mit den Grundsätzen der Gewaltenteilung nicht vereinbar, wenn die Steuergerichte bei reinen Ermessensentscheidungen (Ermessensakten der Verwaltung) auf Grund von Erwägungen, die im Ergebnis nicht die Ermessensgrenzen berühren, sondern lediglich ein abweichendes Ermessen im Rahmen der Ermessensgrenzen darstellen, in die Maßnahmen und damit in die Zuständigkeit der Verwaltung eingreifen würden. Das gleiche gilt für den Bundesfinanzhof hinsichtlich von Ermessensentscheidungen, die von den Finanzgerichten im Rahmen der Veranlagung getroffen werden, wo seine Zuständigkeit durch § 297 Absatz 1 AO begrenzt ist.

Einzelne Finanzgerichte haben unter Verhältnissen, die ähnlich wie im vorliegenden Fall gelagert waren, ihre Zustimmung zur Bilanzänderung gegeben. Siehe Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 58/51 vom 17. Juli 1951, BStBl. III S. 160, Bay.FMBl. S. 589. Das besagt jedoch nicht, daß ein ablehnender Bescheid ohne weiteres die Ermessensgrenzen verletzt. Auch die Tatsache, daß in den Einkommensteuer-Ergänzungsrichtlinien I/1948 und in dem Gutachten des Obersten Finanzgerichtshofs. Die Möglichkeit der Auflösung der steuerfreien Rücklage in der RM-Schlußbilanz anerkannt worden ist, muß nicht dazu führen, dort, wo sich nachträglich diese Auflösung als unzweckmäßig erwiesen hat, die Zustimmung zu einer Bilanzänderung zu erteilen. Für die Verwaltung und die Steuergerichte war die in der Zukunft ruhende gesetzliche Regelung der DM-Eröffnungsbilanz ebenso unübersehbar wie für die Stpfln. Wie das Finanzgericht zutreffend ausführt, wurden die Stpfln. in der Freiheit ihres Entschlusses nicht behindert. Unter Berücksichtigung der seinerzeit gegebenen Verhältnisse wird man weder in der Ablehnung noch in der Erteilung der Zustimmung zur Bilanzänderung einen Ermessensverstoß erblicken können. Man kann beachtliche Gesichtspunkte für beide Entscheidungen geltend machen. Das Finanzgericht hat im vorliegenden Fall seine Versagung der Zustimmung eingehend begründet. Dort wo die Entscheidung in das Ermessen der Verwaltung oder der Gerichte gelegt wird, muß mit Ungleichmäßigkeiten gerechnet werden. Im vorliegenden Falle hat die seinerzeit gegebene Lage dazu geführt, daß bei einem Teil der Stpfln. durch die Auflösung der Rücklage Gewinne steuerlich erfaßt wurden, die bei anderen Stpfln. mit Rücksicht auf die Durchbrechung der Bilanzkontinuität durch das D- Markbilanzgesetz steuerfrei geblieben sind. Auch der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zwingt im vorliegenden Falle nicht dazu, die Zustimmung zu erteilen, da eine gleichmäßige Handhabung nicht besteht.

Das Finanzgericht ist jedoch bei seiner Entscheidung teilweise von irrigen Auffassungen ausgegangen. Die Sache wird deshalb aufgehoben und zur nochmaligen Würdigung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Die Bfin. besitzt eine Anzahl sogenannter Altpatente im Sinne des § 23 des Ersten Gesetzes zur änderung und überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 8. Juli 1949 und hat hierfür in den Jahren 1945 bis 1947 keine Rückstellung für die an das Reichspatentamt geschuldeten, aber nicht bezahlten Gebühren eingesetzt. In der Bilanz zum 20. Juni 1948 macht sie die Rückstellung in Höhe von 16.325 RM geltend. Die Vorbehörden haben die Rückstellung abgelehnt. Das Finanzgericht hat dies wie folgt begründet.

Die Bfin. habe zum Ausdruck gebracht, daß sie mit einer Inanspruchnahme wegen der Gebühren nicht mehr gerechnet habe. Ihre Behauptung, daß sie im ersten Halbjahr 1948 mit einer veränderten Rechtslage habe rechnen müssen, sei in keiner Weise glaubhaft gemacht worden. Die tatsächliche Entwicklung habe völlig dagegen gesprochen. Die Gebühren seien jahrelang nicht angefordert worden und schließlich habe man ausdrücklich auf sie verzichtet. Die Behauptung der Bfin., daß ausgerechnet im ersten Halbjahr 1948 diese natürliche Entwicklung unterbrochen worden sei, erscheine unglaubwürdig. Die Rückstellung I/1948 sei nur erfolgt, um die gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage für Ersatzbeschaffung auszugleichen.

Die Rb. wendet sich in Ausführungen tatsächlicher Natur gegen die Vorentscheidung. Sie muß in diesem Punkte ohne Erfolg bleiben. Es handelt sich um Tatsachenwürdigung. Die Feststellung des Finanzgerichts ist möglich und läßt keinen Verstoß gegen den Klaren Inhalt der Akten erkennen. Sie ist deshalb für den Bundesfinanzhof bindend.

Hinsichtlich des Strafzuschlages lehnte das Finanzgericht seine Zuständigkeit ab. Gegen seine Festsetzung sei das Beschwerdeverfahren an die Oberfinanzdirektion gegeben. Erst gegen einen ablehnenden Bescheid der Oberfinanzdirektion könne das Finanzgericht angerufen werden.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Bei dem Zuschlag nach Artikel XVI Absatz 6 KontrRG Nr. 12 handelt es sich im Gegensatz zu dem Zuschlag nach § 168 Absatz 2 AO nicht um eine Ermessensvorschrift. Die Erhebung des Zuschlages wird nicht in das Ermessen des Finanzamts gestellt, sondern es "muß" unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden. Auch der authentische Wortlaut in der Sprache der einzelnen Besatzungsmächte führt zu keinem anderen Ergebnis.

Dort, wo eine Maßnahme in das Ermessen der Verwaltungsbehörden (Finanzämter) gestellt wird, und die Verwaltungsbehörden ihr Ermessen durch eine entsprechende Verfügung (Ermessensakt) ausüben, ist die Durchführung des Beschwerdeverfahrens an die Oberfinanzdirektion Voraussetzung der Anrufung der Gerichte (Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 44/50 S vom 2. Februar 1951, BStBl. III S. 55, Bay.FMBl. S. 131). Die Verwaltungsbehörden müssen erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens überprüfen, ob und in welcher Weise sie von dem Ermessen Gebrauch machen wollen. Anders ist die Rechtslage dort, wo das Ermessen im Rahmen einer Veranlagung ausgeübt wird. Im einzelnen siehe Gutachten des Großen Senats des Bundesfinanzhofs D 1/51 S vom 17. April 1951, und Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 44/50 S vom 2. Februar 1951.

In den Fällen des § 168 Absatz 2 AO kann der Zuschlag erhoben werden. Es handelt sich somit um eine Ermessensentscheidung und es muß deshalb dem gerichtlichen Verfahren des Beschwerdeverfahren nach § 303 AO ff. vorausgehen. Im vorliegenden Falle hat der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt, daß "als Strafe eine zusätzliche Steuer" zu zahlen ist, und er hat damit zum Ausdruck gebracht, daß der Zuschlag verfahrensrechtlich wie eine Steuer zu behandeln ist. Diese Regelung ist auch systematisch betrachtet die richtige Regelung. Es ist hier eine gleichartige Rechtslage gegeben, wie bei dem Strafzuschlag des § 18 Absatz 4 Ziffer 2 b des Soforthilfegesetzes, wo ebenfalls das Einspruchs- und Berufungsverfahren zur Anwendung kommt (Entscheidung des Bundesfinanzhofs III 71/50 vom 16. Dezember 1950, BStBl. 1951 III S. 35 Bay.FMBl. 1951 S. 101).

Die Einkommensteuer-Richtlinien 1946 haben in Abschnitt 169 Milderungen für die Erhebung des Zuschlages gewährt (ebenso Einkommensteuer-Richtlinien II/1948 und 1949 Abschnitt 224 Absatz 2). Hiernach kann von der Erhebung eines Strafzuschlages aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, wenn die geringere Zahlung auf Umständen beruht, die der Stpfl. nicht zu vertreten hat, des weiteren, wenn der Stpfl. mindestens 75 Prozent der endgültig festgesetzten Jahressteuer durch vierteljährliche Vorauszahlungen entrichtet hat.

Durch diese Milderungsbestimmungen ist der Zuschlag nicht zu einer Ermessensentscheidung geworden. Die Voraussetzungen, an die die Milderungen geknüpft sind, werden genau festgelegt (Verschulden, Hundertsatz der Höhe der Vorauszahlung gegenüber der endgültigen Steuerschuld). Es ist somit kein Ermessensrahmen aufgestellt. Die Milderungen sind auch im finanzgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. Wenn auch der Minister davon spricht, daß von der Erhebung des Strafzuschlages unter bestimmen Voraussetzungen abgesehen werden kann, so muß davon ausgegangen werden, daß die Vergünstigung auch tatsächlich gewährt wird, wo ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Eine andersartige Auffassung wäre mit Artikel 3 des Grundgesetzes nicht vereinbar. Fehlt aber ein Ermessensrahmen, so ist für ein Verwaltungsermessen kein Raum. Siehe hierzu auch Entscheidung des Obersten Finanzgerichtshofs III 62/49 S vom 29. Oktober 1949, Bay.FMBl. 1949 S. 429, und insbesondere die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Bundesfinanzhofs III 132/51 S vom 31. Januar 1952. Im übrigen wäre auch folgendes zu beachten.

Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, enthält § 13 AO keine Ermächtigung, gesetzliche Bestimmungen allgemein außer Wirksamkeit zu setzen. Der Minister kann lediglich dort, wo sich die gesetzliche Regelung für bestimmte Arten von Fällen gegenüber den Normalfällen als unbillig erweist, Milderungen eintreten lassen (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs I 68/50 vom 31. Januar 1951, Steuer und Wirtschaft 1951 Nr. 70; I 44/50 vom 23. Oktober 1951, BStBl. III S. 226, Bay.FMBl. 1952 S. 9). Die Anordnungen auf Grund des § 13 AO dienen der Durchführung der Gesetze, insbesondere der in den §§ 9 und 11 AO 1931 (§ 1 Absatz 2, § 2 Absatz 2 des Steueranpassungsgesetzes) gesetzlich verankerten Grundsätze. Der Gesetzgeber will auf diesem Wege verhindern, daß durch wörtliche Anwendung der Gesetze Ergebnisse erzielt werden, die wirtschaftlich betrachtet dem Grundgedanken des Gesetzes widersprechen, unbillig sind und deshalb von ihm nicht gewollt sind. Die Anordnungen auf Grund des § 13 AO sollen zu einer größeren Gleichmäßigkeit bei der steuerlichen Behandlung dieser Sonderfälle führen, nicht aber die gesetzlichen Vorschriften außer Wirksamkeit setzen.

über den § 13 AO könnte somit das vom Gesetzgeber vorgeschriebene Berufungsverfahren nicht geändert werden. In gleicher Weise wie bei der Veranlagung (Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 44/50) wären gegebenenfalls Ermessensentscheidungen im Rahmen der Festsetzung des Zuschlages auch durch die Finanzgerichte zu treffen.

Der Senat tritt der vom IV. Senat des Bundesfinanzhofs in seiner neueren Rechtsprechung vertretenen Auffassung bei, daß für den Zuschlag nach Artikel XVI Absatz 6 KontrRG Nr. 12 das Einspruchs- und Berufungsverfahren gegeben ist.

Die Einspruchsentscheidung des Finanzamts enthält keine ausdrückliche Stellungnahme zu dem Strafzuschlag. Für die Behandlung des Falles könnte deshalb § 284 AO von Bedeutung sein.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407349

BStBl III 1952, 57

BFHE 1953, 137

BFHE 56, 137

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