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BFH Urteil vom 28.11.1985 - V R 169/82

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Leitsatz (amtlich)

Die geschäftsmäßige Ausgabe sog. Privatoptionen auf Warenterminkontrakte gegen Zahlung einer Prämie unterliegt der Umsatzsteuer.

 

Normenkette

UStG 1967 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 9b

 

Tatbestand

I. Die Klägerin bot privaten Kapitalanlegern gegen Zahlung einer Prämie den Erwerb nicht börsengängiger sog. Optionen (Privatoptionen) auf steigenden oder fallenden Kurs (Kauf- bzw. Verkaufsoptionen) von Warenterminkontrakten an, die an ausländischen Warenbörsen gehandelt werden. Stieg oder fiel (je nachdem, ob eine Kauf- oder Verkaufsoption gewählt war) der Börsenkurs des jeweiligen Warenterminkontraktes, auf den sich die Privatoption bezog, so ergab sich bei Ausübung der Option (während ihrer Laufzeit oder an ihrem Ende) ein der Kursdifferenz entsprechender Ertrag, der allerdings nur soweit zu einem Gewinn des Anlegers führte, als er die Optionsprämie überstieg; bei einer den Anlegern ungünstigen Kursentwicklung bestand keine Nachschußpflicht. Die Höhe der Prämie betrug 10 v.H. des Börsenkurses des in Bezug genommenen Warenterminkontraktes (des sog. Basispreises).

Die Klägerin hatte zunächst keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben. Deshalb schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen, nämlich die Höhe der von der Klägerin eingenommenen Prämien als Entgelt, und setzte durch Bescheid nach § 164 Abs.1 AO 1977 vom 23.Juni 1977 die Umsatzsteuer für 1976 auf ... DM fest.

Nach Klageerhebung hat das Finanzamt durch Bescheid vom 13.Januar 1978 die Umsatzsteuer für 1976 auf ... DM herabgesetzt; der Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs.1 AO 1977 ist bestehengeblieben. Diesen Bescheid hat die Klägerin zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Das Finanzgericht hat die Anfechtungsklage abgewiesen: Steuerbare und steuerpflichtige Umsätze der Klägerin sah das Finanzgericht darin, daß sie den Kapitalanlegern gegen Entgelt (in Höhe der sog. Prämie) Chancen auf Spielgewinne eingeräumt habe.

Hiergegen wendet sich die Revision der Klägerin. Sie beantragt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie der Einspruchsentscheidung die Umsatzsteuer für 1976 auf 0 DM herabzusetzen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

Der Umsatzsteuer unterliegen nach dem hier anzuwendenden § 1 Abs.1 Nr.1 des Umsatzsteuergesetzes 1967 Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Zur Annahme des danach erforderlichen Leistungsaustausches ist auf der Seite des leistenden Unternehmers, hier also der Klägerin, ein Verhalten erforderlich, das auf den Erhalt einer Gegenleistung im Austausch gegen die erbrachte Leistung abzielt (BFH-Urteil vom 7.Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495).

Die von der Klägerin erbrachte Leistung bestand in der Veranstaltung eines Spiels mit Gewinnmöglichkeiten. Sie verschaffte den Anlegern vermittels ihrer Organisation und ihrer Betriebsmittel die Möglichkeit, Spieleinnahmen zu erzielen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7.Dezember 1979 II StR 315/79, UStR 1980, 112, HFR 1980, 255), die sich danach bestimmten, ob und in welchem Maß sich die Kurse an den Warenterminbörsen nach oben oder nach unten bewegten. Geschäftsgegenstand der Privatoptionen war nicht die sog. Terminware; vereinbart war lediglich die Abrechnung der Kursdifferenz, gegebenenfalls die Auszahlung eines Kursgewinns durch die Klägerin an die Anleger. Es handelte sich, wie das Finanzgericht zu Recht ausführt, um eine Spekulation der Anleger auf die Kursdifferenzen. Die Klägerin behielt stets die Prämie, gleichgültig, wie sich die Kurse an den Warenterminbörsen entwickelten, während die Anleger nur im Fall des Kursgewinns, d.h., im Fall einer für sie günstigen Kursentwicklung, Ansprüche auf Auszahlung des entsprechenden Betrages hatten.

Wie sich bereits daraus ergibt, sind entgegen der Auffassung der Revision die Ausführungen des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 8.Dezember 1981 VIII R 125/79 (BFHE 135, 426, BStBl II 1982, 618) zu § 22 Nr.3 EStG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Denn die Klägerin zahlte nicht lediglich Gewinne aus oder strich Gewinne ein, vielmehr forderte und erhielt sie von den Anlegern stets die volle Prämie und behielt diese auch.

Die Prämie war die von der Klägerin erstrebte und erlangte Gegenleistung. Unerheblich ist, ob sie einen Teil der Prämie zur Auszahlung von Gewinnen an die Kunden verwendet hat. Es handelt sich hierbei um Aufwendungen der Klägerin, die das umsatzsteuerrechtliche Entgelt nicht berühren.

An dieser Beurteilung ändert nichts, daß, wie die Revision meint, das Finanzgericht fälschlicherweise angenommen habe, die Klägerin habe Optionen gekauft oder zurückgekauft; denn auch in diesem Fall hat sie die Prämie erlangt. Aus den gleichen Erwägungen hat die angeblich falsche Vorstellung des Finanzgerichts vom Inhalt einer Verkaufsoption keine Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits.

Die Umsätze der Klägerin sind nicht nach § 4 Nr.9 Buchst.b UStG 1967 von der Steuer befreit. Mangels eines Spielplans (vgl. BFH-Urteil vom 10.Juli 1968 II 94,95/63, BFHE 93, 388, BStBl II 1968, 829) liegt keine von dieser Vorschrift erfaßte Lotterie oder Ausspielung vor. Umsätze aus der Veranstaltung eines Glücks- oder eines Geschicklichkeitsspiels --von letzterem wäre im vorliegenden Fall auszugehen (vgl. BGH in UStR 1980, 112, HFR 1980, 255)-- sind nicht umsatzsteuerfrei.

 

Fundstellen

BStBl II 1986, 160

BFHE 145, 253

BFHE 1986, 253

DB 1986, 733-733 (ST)

DStR 1986, 199-200 (ST)

DStZ, Beihefter zu Nr 21/1986 (S)

HFR 1986, 316-316 (ST)

DStZ/E 1986, 72-72 (ST)

UStR 1986, 36-36 (ST)

DVRdsch 1986, 63-63 (S)

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