Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 28.11.1968 - I R 101/68

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Zur Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO gehört, daß Tatsachen vorgetragen werden, die geeignet erscheinen, eine Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts darzutun.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

In dem Rechtsstreit zwischen dem Revisionskläger (Steuerpflichtiger) und dem Revisionsbeklagten (FA) wegen der Umsatzsteuerveranlagungen für die Jahre 1959, 1960, 1962 und 1963 hat das FG die Klage des Steuerpflichtigen abgewiesen. Der Kläger hatte beantragt, die Umsätze um folgende Beträge zu kürzen: 1959 3 247 DM, 1960 18 792,71 DM, 1962 1 033 DM, 1963 750 DM.

Mit der Revision rügte der Steuerpflichtige zunächst lediglich, das FG sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil es nicht mit Berufsrichtern, die besoldungsmäßig entsprechend eingestuft sind, besetzt gewesen sei. Nach Ablauf der Begründungsfrist hat er vorgetragen, es komme ihm in erster Linie nicht auf die Besetzung der Vorinstanz, sondern auf die Entscheidung in der Sache selbst an; er habe die strittigen Umsätze nicht erzielt. Schließlich hat er dann noch mangelnde Sachaufklärung und Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt.

Der Steuerpflichtige beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das FG zurückzuverweisen. Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist zulässig. Der Streitwert übersteigt zwar unstreitig nicht 1 000 DM, und das FG hat die Revision nicht zugelassen (§ 115 Abs. 1 FGO). Die Revision ist aber statthaft nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO. Nach dieser Vorschrift bedarf die Revision keiner Zulassung, wenn als wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Die bloße Behauptung eines solchen Mangels genügt allerdings nicht. Andererseits ist die Revision nicht erst dann als statthaft anzusehen, wenn der gerügte Verfahrensmangel auch tatsächlich festgestellt werden kann. Es müssen Tatsachen vorgetragen sein, die geeignet erscheinen, eine Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts darzutun (vgl. Beschluß des BVerwG VI CB 49/63 vom 7. Juni 1963, Verwaltungs-Rechtsprechung Bd. 16 Nr. 80, und Urteil des BVerwG V C 65/62 vom 11. Dezember 1963, BVerwGE 17, 253). Im Streitfall ist diese Voraussetzung im Hinblick auf das Urteil des BFH IV R 124/67 vom 14. März 1968 (BFH 91, 228, BStBl II 1968, 282) als erfüllt anzusehen. Nach dem Beschluß des BFH Gr. S. 1/68 vom 27. Mai 1968 (BFH 92, 188, BStBl II 1968, 473) ist die Auffassung, daß die vorschriftsmäßige Besetzung eines Gerichts auch durch die besoldungsmäßige Einstufung der an ihm tätigen Richter, worin der Rang zum Ausdruck komme, bestimmt werde, nicht offensichtlich unbegründet, sondern durchaus vertretbar.

Die Revision ist jedoch nicht begründet.

Das Urteil des BFH IV R 124/67 (a. a. O.) ist durch den Beschluß des BVerfG 2 BvL 9-11/68 vom 14. Mai 1968 (BStBl II 1968, 467) und den Beschluß des BFH Gr. S. 1/68 (a. a. O.) überholt. Nach diesen neueren Entscheidungen wird die vorschriftsmäßige Besetzung der FG im Sinn des § 119 Nr. 1 FGO nicht dadurch berührt, daß die Besoldung der Richter nach dem Inkrafttreten der FGO nicht erhöht worden ist. Die besoldungsmäßige Einstufung der Richter bei den FG ist für die Frage der vorschriftsmäßigen Besetzung eines Gerichts im Sinn des § 119 Nr. 1 FGO ohne Bedeutung. Der erkennende Senat folgt dieser Rechtsauffassung.

Die Rüge mangelnder Sachaufklärung und der Verletzung des rechtlichen Gehörs muß schon deshalb außer Betracht gelassen werden, weil sie nicht innerhalb der Frist für die Revisionsbegründung erhoben worden ist (§ 120 Abs. 2 FGO).

Für eine sachliche Prüfung des Streitstoffs ist kein Raum. Der Senat läßt es dahingestellt, ob § 118 Abs. 3 Satz 1 FGO auf die zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 FGO anwendbar ist. Nach dieser Vorschrift ist auf eine Verfahrensrevision nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden, wenn nicht die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Vorentscheidung von einer Entscheidung des BFH abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Daß diese Voraussetzungen für eine erweiterte Prüfung vorlägen, ist weder behauptet noch ersichtlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68378

BStBl II 1969, 115

BFHE 1969, 207

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Der schnellste Weg: Einnahmen-Überschussrechnung
    Einnahmen-Überschussrechnung

    Mit diesem Buch gelangen Sie schnell und einfach vom Beleg zur fertigen Einnahmen-Überschussrechnung. Mit zahlreichen Beispielen und Kniffen für ein optimales Ergebnis. Damit sparen Sie  Steuern und außerdem Zeit bei der Zusammenarbeit mit Ihrem:r Steuerberater:in.


    BFH IV R 124/67
    BFH IV R 124/67

      Leitsatz (amtlich) Der im Streifall erkennende Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts war nicht vorschriftsmäßig besetzt, weil die Richter dieses Senats rangmäßig nicht als Richter eines oberen Landesgerichts im Sinn des § 2 FGO eingestuft ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren