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BFH Urteil vom 28.10.1977 - VI R 194/74

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Leitsatz (amtlich)

Die Vereinfachungsregelung in Abschn. 43 Abs. 10 Satz 3 EStR 1969 bezüglich des Ansatzes einer halbjährigen oder ganzjährigen AfA bei Anlagegütern des Betriebsvermögens, die im Laufe eines Wirtschaftsjahres angeschafft oder hergestellt wurden, ist auf Arbeitsmittel i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG 1969 nicht anwendbar.

 

Normenkette

EStG 1969 § 9 Abs. 1 S. 3 Nrn. 6-7, § 7 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) machte als Gymnasiallehrerin für Deutsch und Musik im Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Jahr 1970 Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 12 822,59 DM geltend, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) nur zum Teil zum Abzug zuließ.

Das FA berücksichtigte u. a. von den geltend gemachten Kosten für die Anschaffung einer Klavierbank von 395 DM nur einen Betrag für AfA von 23,10 DM (bei Annahme einer Nutzungsdauer von 10 Jahren für sieben Monate), von den Kosten für die Anschaffung eines Mikrofons von 220 DM einen AfA-Betrag von 11 DM (bei Annahme einer Nutzungsdauer von fünf Jahren für drei Monate), von den Kosten der Anschaffung einer Deckenlampe von 174 DM einen AfA-Betrag von 11,60 DM (bei Annahme einer Nutzungsdauer von 10 Jahren für acht Monate), von den Kosten für die Anschaffung von Gardinen, Vorhängen und Zubehör von insgesamt 1 116,14 DM einen AfA-Betrag von 148,80 DM (bei Annahme einer Nutzungsdauer von fünf Jahren für acht Monate) und von den Kosten für die Anschaffung eines Schreibtisches sowie eines Bücher- und Notenschranks statt der Jahres-AfA in Höhe von 336,82 DM nach Abschn. 43 Abs. 10 Satz 3 EStR 1969 nur die AfA für neun Monate in Höhe von 253 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Das FG wies die Klage insoweit als unbegründet ab. Es führte hierzu aus:

Bei Anwendung des § 7 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG auf im Laufe des Veranlagungsabschnitts angeschaffte Gegenstände könne als AfA nur ein der Dauer zwischen der Anschaffung des Wirtschaftsguts und dem Ende des Veranlagungsabschnitts entsprechender Teil der Jahres-AfA als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Regelung in Abschn. 43 Abs. 10 Satz 3 EStR 1969 über die Absetzung einer Halbjahres-AfA bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sei im vorliegenden Fall nicht anzuwenden.

Mit der Revision macht die Klägerin u. a. geltend:

Die Regelung in Abschn. 43 Abs. 10 EStR 1969 diene der Anwendung des § 7 EStG. Da diese Vorschrift nach § 9 EStG auch für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbei gelte, müßten die Anweisungen in Abschn. 43 Abs. 10 Satz 3 EStR auch ihr zugute kommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Anwendung der Regelung in Abschn. 43 Abs. 10 Satz 3 EStR 1969, nach der die Finanzverwaltungsbehörden es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstanden sollen, daß für die in der ersten Hälfte eines Wirtschaftsjahres angeschafften beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens der für das gesamte Wirtschaftsjahr in Betracht kommende AfA-Betrag und für die in der zweiten Hälfte des Wirtschaftsjahres angeschafften Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens die Hälfte des für das gesamte Wirtschaftsjahr in Betracht kommenden AfA-Betrages als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Diese Verwaltungsanweisung, die auch der BFH als Vereinfachungsregelung angesehen hat (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juli 1966 IV 389/62, BFHE 86, 729, BStBl III 1966, 641), hat den Zweck, die Ermittlung der AfA-Beträge im Jahr der Anschaffung des Wirtschaftsguts zu erleichtern. Sie ist auf die Ermittlung von Gewinneinkünften i. S. von § 2 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 EStG, die in der Regel durch Vermögensvergleich ermittelt werden, beschränkt. Zwar gelten die Vorschriften des § 7 EStG, soweit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG auf sie Bezug nimmt, im Bereich des Privatvermögens ebenso wie im Bereich des Betriebsvermögens (vgl. BFH-Beschluß vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132). Daraus folgt jedoch nicht, daß die Regelung in Abschn. 43 Abs. 10 Satz 3 EStR 1969 über den in dieser Verwaltungsanweisung bestimmten Anwendungsbereich - Abschn. 43 EStR 1969 gilt nach seiner Überschrift nur für Anlagegüter des Betriebsvermögens und für Betriebsvorrichtungen - hinaus auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anwendbar ist. Die Gerichte sind nicht befugt, im Verwaltungsermessen liegende Regelungen zur Verwaltungsvereinfachung auf andere Sachverhalte auszudehnen (vgl. BFH-Urteil vom 8. Februar 1974 VI R 326/70, BFHE 111, 341, BStBl II 1974, 306). Im übrigen wird das Gebot der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen hier deshalb nicht verletzt, weil eine unterschiedliche Behandlung bei Bemessung der AfA im Jahr der Anschaffung von Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens einerseits und von Arbeitsmitteln andererseits sachlich durchaus gerechtfertigt ist. Veräußert nämlich ein Arbeitnehmer ein Arbeitsmittel gegen Entgelt, so wird der dabei erzielte Gewinn im Gegensatz zu einem bei Gewinnermittlung nach § 2 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 EStG sich ergebenden Veräußerungsgewinn einkommensteuerrechtlich nicht erfaßt. Die Anwendung der Vereinfachungsregelung in Abschn. 43 Abs. 10 Satz 3 EStR 1969 auf Arbeitsmittel von Arbeitnehmern würde bei einer Veräußerung nicht lediglich eine Einkunftsverlagerung, sondern eine endgültige steuerliche Entlastung bewirken.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72647

BStBl II 1978, 151

BFHE 1978, 558

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