Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 28.09.1967 - IV 288/62

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein Betrieb gegen einen festen Kaufpreis und eine Leibrente veräußert, so wird für den durch den festen Kaufpreis realisierten Veräußerungsgewinn die Tarifvergünstigung des § 34 EStG gewährt. Die Rentenzahlungen, auch soweit sie im Jahr der Veräußerung zufließen, sind laufende nachträgliche Einnahmen im Sinne des § 24 Nr. 2 EStG.

 

Normenkette

EStG 1959 § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 24 Nr. 2, § 34 Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist in der Einkommensteuersache 1959 über die Höhe und die Art der Versteuerung eines durch Betriebsveräußerung entstandenen Veräußerungsgewinns.

Die Revisionsbeklagte (Stpfl.) veräußerte im Vertrag vom 28. Februar 1959 ihre Gastwirtschaft an den Bäckermeister X. Außer sofort zu zahlender Barbeträge von 50 000 DM erhielten die Stpfl. und ihre Tochter lebenslängliche Renten von monatlich 500 DM und 250 DM. Der Erwerber übernahm die Vermögensabgabeschuld der Stpfl. Den Veräußerungsgewinn ermittelte das FA in der Weise, daß es der Summe aus der Barzahlung von 50 000 DM, der kapitalisierten Leibrente für die Tochter (48 507 DM), dem Zeitwert der Vermögensabgabe (11 025 DM) und den der Stpfl. im Veräußerungsjahr zugeflossenen Rentenzahlungen (4 250 DM) die Buchwerte des veräußerten Betriebs (57 197 DM) einschließlich der Veräußerungskosten gegenüberstellte. Den Kapitalwert des eigenen Rentenanspruchs der Stpfl. ließ das FA unberücksichtigt. Auf den so errechneten Veräußerungsgewinn (§ 16 EStG 1959 - im folgenden EStG -) gewährte das FA nach Abzug eines laufenden Verlustes, von Sonderausgaben und von Freibeträgen einen ermäßigten Steuersatz von 10 v. H. nach § 34 EStG.

Hiergegen wendete sich die Stpfl. mit der Sprungberufung. Sie vertrat die Auffassung, daß das FA bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns die ihrer Tochter ausgesetzte Leibrente nicht mit dem kapitalisierten Betrag hätte berücksichtigen dürfen.

Die Sprungberufung hatte Erfolg. Das FG sah keine Veranlassung, die Rente der Tochter anders zu behandeln als die Rente der Stpfl. Auch bei der Rente an die Tochter handele es sich um eine echte Versorgungsrente und nicht um einen in Raten abzutragenden festen Kaufpreisteil. Beide Renten seien bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns gleichzubehandeln. Es spiele keine Rolle, aus welchen Motiven die Stpfl. darauf bestanden habe, daß der Erwerber auch ihrer Tochter eine Leibrente gewähre. Es sei allein entscheidend, ob die vom Erwerber zu erbringenden Renten Kaufpreisratencharakter trügen, oder ob bei ihnen der Versorgungscharakter im Vordergrund stehe (vgl. Urteil des BFH I 200/58 U vom 20. Januar 1959, BFH 68, 500, BStBl III 1959, 192). An dem Versorgungscharakter der beiden Renten könne kein Zweifel bestehen. Auch für die Übernahme der Vermögensabgabe sei der Versorgungsgedanke entscheidend gewesen. Bei Ermittlung des Veräußerungsgewinnes seien also die kapitalisierte Rente an die Tochter und die übernommene Vermögensabgabe aus dem Veräußerungserlös auszuscheiden. Damit stünden den Buchwerten des veräußerten Betriebs zuzüglich Kosten von rund 57 000 DM nur die Barzahlungen von 50 000 DM gegenüber. Ein Veräußerungsgewinn könne daher nicht festgestellt werden.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision des FA führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

1. Die Behandlung der Übernahme der Vermögensabgabe durch das FG ist nicht richtig. Nach Abschn. 5 Abs. 2 der Richtlinien zur Behandlung der Lastenausgleichsabgaben bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer ist bei der Veräußerung eines Betriebes die Vermögensabgabe mit dem Zeitwert als Teil des Veräußerungserlöses anzusetzen. Der Senat hat gegen diese Regelung keine Bedenken (vgl. schon Urteile des BFH I 185/56 U vom 30. Oktober 1956, BFH 64, 13, BStBl III 1957, 5, und IV 154/56 U vom 22. August 1957, BFH 65, 314, BStBl III 1957, 352).

2. Mit Recht hat das FG den kapitalisierten Rentenwert der Leibrente an die Tochter der Stpfl. nicht als sofort realisierten Teil des Veräußerungserlöses behandelt. Daß die der Stpfl. selbst zugesagte lebenslängliche Leibrente nicht mit ihrem Gegenwartswert anzusetzen und dem Buchwert des veräußerten Betriebsvermögens gegenüberzustellen ist, entspricht der sich auf das Urteil des RFH VI A 706/28 vom 14. Mai 1930 (RStBl 1930, 580) stützenden ständigen Rechtsprechung des RFH und des BFH. Hiernach sind einkommensteuerlich Kaufpreisrenten nur insoweit als Gewinn aus der Veräußerung des Betriebes unter dem Gesichtspunkt der nachträglichen Einkünfte nach § 24 Nr. 2 EStG im Zeitpunkt des jeweiligen Zuflusses zu erfassen, als sie allein oder zusammen mit einem fest vereinbarten Kaufpreisteil den Buchwert des veräußerten Betriebes im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigen. Die gleichen Grundsätze müssen auf die der Tochter der Stpfl. zugesagte Rente angewendet werden. Auch für sie treffen die Überlegungen des Urteils des RFH VI A 706/28 zu, die ihn veranlaßten, auf eine Kapitalisierung des Rentenanspruchs zum Zwecke der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu verzichten. Die Rentenleistungen an die Tochter sind hiernach nachträgliche Einkünfte der Stpfl. (§ 24 Nr. 2 EStG). Es ist ohne Bedeutung, welche Rechtsbeziehungen zwischen der Tochter und der Stpfl. bestanden und welche Motive diese veranlaßten, eine Rentenleistung für die Tochter zu vereinbaren. Diese Umstände können gegebenenfalls für die Entscheidung Bedeutung haben, ob die Stpfl. die an die Tochter geleisteten Renten als Sonderausgaben oder Betriebsausgaben abziehen kann.

3. Hieraus ergibt sich, daß der Gewinn aus der Betriebsveräußerung durch die feste Kaufpreiszahlung (Barpreis zuzüglich Zeitwert der Befreiung von der Vermögensabgabeschuld) nur in Höhe von 3 828 DM (61 025 ./. 57 197) realisiert wurde.

4. Nach § 16 Abs. 4 EStG 1959 tritt die Steuerpflicht nur ein, wenn der Veräußerungsgewinn bei der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs den Betrag von 10 000 DM übersteigt. Diese Vorschrift ist hier nicht anwendbar. Denn für die Entscheidung darüber, wie hoch der Veräußerungserlös ist und ob der Gewinn 10 000 DM übersteigt, sind nicht nur der feste Kaufpreis, sondern auch die Rentenzahlungen zu berücksichtigen. Auch die Rentenzahlungen sind Teil des Veräußerungserlöses und Teile des Veräußerungsgewinns, soweit sie zusammen mit dem festen Kaufpreis den Buchwert des veräußerten Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigen (Hinweis auf das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil IV R 81/67 vom 17. August 1967). Da unter Zusammenrechnung des kapitalisierten Rentenrechts und des festen Kaufpreises der Veräußerungsgewinn 10 000 DM übersteigt, ist der Veräußerungsgewinn von 3 828 DM steuerpflichtig.

5. Der Stpfl. steht jedoch die Tarifvergünstigung des § 34 Abs. 1, 2 Nr. 1 EStG zu. Zwar geht die ständige Rechtsprechung des RFH und des BFH (vgl. hierzu zuletzt Urteil des BFH VI 118/65 und 119/65 vom 16. September 1966, BFH 87, 134, BStBl III 1967, 70) davon aus, daß § 34 EStG bei Veräußerungsgewinnen nur unter der Voraussetzung gewährt wird, daß die stillen Reserven des veräußerten Betriebsvermögens in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang aufgedeckt und realisiert werden. Bei Aufdeckung der stillen Reserven "nach und nach" hingegen wird die Tarifvergünstigung nicht gewährt. Hieran hält der Senat fest. Obwohl die Veräußerung eines Betriebs gegen Rente bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der allmählichen Realisierung der in dem veräußerten Betriebsvermögen vorhandenen stillen Reserven ähnlich ist und für die Rentenzahlungen selbst die Tarifvergünstigung des § 34 EStG nicht in Betracht kommt (vgl. das Urteil des RFH VI A 706/28), hält es der Senat gleichwohl für vertretbar, hier die Vergünstigung auf den Teil des Veräußerungsgewinnes zu gewähren, der sich aus der Gegenüberstellung des festen Kaufpreisteils und des Buchwerts des Betriebsvermögens ergibt, also für 3 828 DM. Es liegt ein Sonderfall vor, den man auch in der Weise beurteilen könnte, daß zwar alle stillen Reserven in dem gesamten Betriebsvermögen durch die Vereinbarung einer bestimmten, schätzbaren Gegenleistung aufgedeckt werden, daß aber ihrer Realisierung und Besteuerung im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung andere entscheidende Überlegungen entgegenstehen. Die im Urteil des RFH VI A 706/28 gewählte und seitdem beibehaltene Art der Besteuerung der Rentenzahlungen aus Betriebsveräußerungen tritt mit Rücksicht auf die erheblichen Schwierigkeiten, die der Besteuerung bei Kapitalisierung des Rentenrechts entgegenstehen, insoweit an die Stelle der Besteuerung des uno actu realisierten Veräußerungsgewinns. (Hinweis auf Urteil des Senats IV 350/62 vom 3. August 1966, BFH 86, 733). Deshalb erscheint es hier gerechtfertigt, für den sofort realisierten Gewinnteil die Tarifvergünstigung des § 34 EStG zu gewähren. Die Kaufpreisbemessung (fester Kaufpreis und Rente) wird für diese Entscheidung als Einheit gesehen.

Die Vergünstigung kann nicht auch für die im Jahre der Veräußerung geleisteten Rentenzahlungen gewährt werden. Denn auch diese Rentenzahlungen gehören ebenso wie die späteren Renten zu den laufenden nachträglichen Einnahmen aus der Betriebsveräußerung im Sinn des § 24 Nr. 2 EStG, für die die Tarifvergünstigung des § 34 EStG nicht in Betracht kommt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412779

BStBl II 1968, 76

BFHE 1968, 324

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • TVöD-V / § 29 Arbeitsbefreiung
    3.219
  • TVöD-B / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    2.673
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    2.166
  • Fahrtkostenzuschuss
    1.717
  • Erholungsbeihilfen
    1.658
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    1.523
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    1.512
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    1.495
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.462
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    1.346
  • Jubiläumszuwendung
    1.288
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub
    1.259
  • TVöD-V / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    1.258
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    1.246
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    1.242
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    1.239
  • Urlaubsabgeltung
    1.208
  • Praxis-Beispiele: Dienstwagen, 1-%-Regelung
    1.104
  • Sachbezüge
    1.031
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    1.015
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Platin
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
BFH Kommentierung: Wahl zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung auch bei Betriebsaufgabe
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Ein Steuerpflichtiger, der im Rahmen einer Betriebsaufgabe betriebliche Wirtschaftsgüter gegen wiederkehrende Bezüge veräußert, kann – wie bei der Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge – zwischen der Sofortbesteuerung und der Zuflussbesteuerung des entsprechenden Gewinns wählen.


Erfolg mit Vielfalt: Fachkräfte finden mit Diversity-Strategie
Fachkräfte finden mit Diversity-Strategien
Bild: Haufe Shop

Unternehmen mit einer diversen Belegschaft sind erfolgreicher: Sie entwickeln innovative Produkte, besetzen Vakanzen schneller und reagieren flexibler auf Veränderungen. Diversität ist daher ein entscheidender Faktor, um wettbewerbsfähig zu bleiben und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.


BFH IV R 81/67
BFH IV R 81/67

  Leitsatz (amtlich) Wird ein Betrieb gegen festen Kaufpreis und Leibrente veräußert, so muß für die Ermittlung des nach § 16 Abs. 4 EStG 1965 steuerfreien Teils des Veräußerungsgewinns der Veräußerungspreis auch das kapitalisierte Rentenrecht ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren