Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 28.07.2005 - III R 21/04 (NV) (veröffentlicht am 19.10.2005)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Modernisierungsaufwendungen eines Miteigentümers für die eigengenutzte Wohnung im eigenen Haus nur anteilig zulagenbegünstigt

 

Leitsatz (NV)

Aufwendungen eines Miteigentümers für die Modernisierung der von ihm allein bewohnten Wohnung im eigenen Haus sind nur anteilig entsprechend seinem Miteigentumsanteil in die Bemessungsgrundlage für eine Investitionszulage nach § 4 InvZulG 1999 einzubeziehen, auch wenn er die Aufwendungen allein getragen hat.

 

Normenkette

AO 1977 § 39; InvZulG 1999 § 4

 

Verfahrensgang

FG des Landes Brandenburg (Urteil vom 23.10.2003; Aktenzeichen 5 K 2036/01; EFG 2004, 1479)

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist hälftiger Miteigentümer eines im Fördergebiet im Jahr 1975 errichteten Wohnhauses. Die andere Miteigentumshälfte gehört der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers, die seit 1999 vom Kläger getrennt lebt.

Im Jahr 1999 wendete der Kläger 15 601 DM für Modernisierungsmaßnahmen an dem Gebäude auf. Hierfür beantragte er eine Investitionszulage in Höhe von 1 590 DM nach § 4 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA-- ) vertrat die Auffassung, es seien entsprechend dem Miteigentumsanteil des Klägers nur 50 v.H. der nach Abzug des Selbstbehalts verbleibenden Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen und setzte die Investitionszulage auf 795,07 DM fest.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1479 veröffentlicht.

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

Das FG habe § 4 InvZulG 1999 unzutreffend angewandt. Er habe die Aufwendungen für die Modernisierungsmaßnahmen im Kalenderjahr 1999 in Höhe von 15 601 DM alleine getragen. Entgegen der Ansicht des FG sei er als wirtschaftlicher Eigentümer des gesamten Hauses zu behandeln. Mithin habe er auch in vollem Umfang Anspruch auf die begehrte Investitionszulage.

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und unter Änderung des Investitionszulagenbescheides in der Fassung der Einspruchsentscheidung die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1999 auf 1 965 DM (1 004,69 €) festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- ).

Das FG hat zu Recht keine höhere Investitionszulage gewährt.

1. Nach § 4 Abs. 1 und 3 InvZulG 1999 wird --unter weiteren hier nicht streitigen Voraussetzungen-- für Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus eine Investitionszulage von 15 v.H. der Bemessungsgrundlage gewährt.

Zur Bemessungsgrundlage gehören die im Kalenderjahr geleisteten Zahlungen, soweit sie den Betrag von 5 000 DM übersteigen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 1999) und in den Jahren 1999 bis 2001 40 000 DM nicht überschreiten (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG 1999). Bei einem Anteil an einer Wohnung gehören nicht zur Bemessungsgrundlage Aufwendungen, die den entsprechenden Teil von 40 000 DM übersteigen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 2 InvZulG 1999).

2. Zutreffend haben FA und FG die vom Kläger getragenen Aufwendungen nur zur Hälfte (abzüglich des anteiligen Selbstbehalts von 2 500 DM) in die Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage einbezogen.

Nach § 4 Abs. 1 InvZulG 1999 sind nur die Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen an einer Wohnung im eigenenHaus oder an einer eigenen Eigentumswohnung begünstigt. Die Förderung bezieht sich wie die Förderung nach § 7 des Fördergebietsgesetzes (FördG), der Vorgängerregelung des § 4 InvZulG 1999, auf das jeweilige Objekt, soweit es im Eigentum des Anspruchsberechtigten steht. Der Miteigentümer eines Einfamilienhauses hat daher nur Anspruch auf Investitionszulage, soweit die Herstellungs- oder Erhaltungsmaßnahmen seinen Miteigentumsanteil an dem Haus betreffen. Trägt er die insgesamt für die Renovierung des Hauses angefallenen Aufwendungen allein, hat er sie nur anteilig --entsprechend seinem Miteigentumsanteil-- für das eigene Haus aufgewendet. Im Übrigen entfallen die Aufwendungen auf fremdes Eigentum (so im Ergebnis bereits Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Januar 1998 X B 91/96, BFH/NV 1998, 954, und BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 X R 139/97, BFH/NV 2000, 708, jeweils zu § 7 FördG; gl.A. Stuhrmann in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, § 4 InvZulG 1999 Rz. 31).

3. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer der gesamten Wohnung nach § 39 der Abgabenordnung (AO 1977), so dass seine Investitionen in vollem Umfang begünstigt seien.

a) Eine vom bürgerlichen Recht abweichende Zurechnung unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigentums kommt nur in Betracht, wenn nach dem Gesamtbild der Umstände ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt und den nach bürgerlichem Recht Begünstigten auf Dauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann, so dass der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (BFH-Urteile vom 21. Mai 1992 X R 61/91, BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944, und vom 1. Juni 1994 X R 40/91, BFHE 174, 442, BStBl II 1994, 752).

b) Aus den den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG lässt sich zwar entnehmen, dass der Kläger die tatsächliche Sachherrschaft über die Wohnung im Kalenderjahr 1999 offenbar alleine ausgeübt hat. Es ist aber nicht erkennbar, inwieweit der entsprechend ihrem Miteigentumsanteil bestehende Herausgabeanspruch der früheren Lebensgefährtin des Klägers wirtschaftlich bedeutungslos geworden wäre. Mithin ist der Kläger auch kein wirtschaftlicher Alleineigentümer der Wohnung i.S. von § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO 1977.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1441683

BFH/NV 2005, 2251

HFR 2006, 62

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH Kommentierung: Veräußerung der Haushälfte nach Ehescheidung
Trennung Photo durchgerissen
Bild: Haufe Online Redaktion

Eine steuerpflichtige Veräußerung kann vorliegen, wenn der Ehegatte seinen Miteigentumsanteil wegen drohender Zwangsvollstreckung entgeltlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung auf seinen geschiedenen Ehepartner überträgt.


BFH Kommentierung: Die Entnahme einer Wohnung führt nicht zu anschaffungsnahen Herstellungskosten
Bauernhof in Bergkulisse
Bild: Haufe Online Redaktion

Die Überführung eines Wirtschaftsguts vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen ist keine Anschaffung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG.


Drittaufwand und abgekürzter Zahlungsweg: Teil 1 - Grundsätze
Haus Geld
Bild: Pixabay

Im Rahmen der Ermittlung steuerpflichtiger Einkünfte ist immer wieder festzustellen, dass Aufwendungen nicht unmittelbar vom Steuerpflichtigen selbst, sondern von einem Angehörigen getragen werden, z.B. wenn Eltern nach der Übertragung einer vermieteten Immobilie auf ihr Kind auch weiterhin die anfallenden Instandsetzungskosten tragen. Ein Werbungskostenabzug beim Kind ist jedoch u. a. nur dann möglich, wenn die Aufwendungen das Kind (den Einkünfteerzieler) aufwandsmäßig belasten.


Richtig buchen und bewerten: Das Firmenfahrzeug in Buchhaltung und Jahresabschluss
Das Firmenfahrzeug in Buchhaltung und Jahresabschluss
Bild: Haufe Shop

Besser kaufen oder leasen? Welche Kosten können von der Steuer abgesetzt werden? Hat es Vorteile, ein Elektro- oder Hybridfahrzeug anzuschaffen? Dieses Buch beantwortet zuverlässig Ihre Fragen rund um die buchhalterische Behandlung von Firmenwagen.


FG des Landes Brandenburg 5 K 2036/01
FG des Landes Brandenburg 5 K 2036/01

  Entscheidungsstichwort (Thema) Investitionszulage des Miteigentümers für Modernisierungsmaßnahmen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung. Investitionszulage 1999  Leitsatz (redaktionell) Steht das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude im ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren