Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 28.07.1971 - I R 78/68

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

1. Wer für Dienstleistungen in einem Unternehmen neben einem Festgehalt eine Gewinnbeteiligung erhält, ist - unabhängig von der alleinigen Entscheidungsbefugnis des Betriebsinhabers - stiller Gesellschafter, wenn sich aus den näheren Vereinbarungen über seine Bezüge ergibt, daß er sich mit dem Unternehmer zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks verbunden hat.

2. Die (geringe) Höhe einer Verbindlichkeit ist für die Entscheidung der Frage, ob es sich um eine Dauerschuld handelt, ohne Bedeutung.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nrn. 1, 3

 

Tatbestand

Die Revisionskläger sind Erben (Ehefrau und Sohn) des verstorbenen Alleininhabers (Steuerpflichtiger) einer Kraftfahrzeugwerkstätte. Nach einem zwischen Vater und Sohn ab 1. Januar 1960 abgeschlossenen "Dienstvertrag" übernahm dieser als Meister die verantwortliche Leitung der Werkstatt und der Kundendienstabteilung und verpflichtete sich, bei Personalausfällen auf Weisung der Firma auch andere Arbeiten zu übernehmen. Als Vergütung wurde ein monatliches Festgehalt von 600 DM und eine Tantieme in Höhe von 25 % des jährlichen Reingewinns vereinbart. Diese Vergütung konnte, wenn es die wirtschaftliche Lage der Firma erforderte, "angeglichen werden". Den nach Abzug der gesetzlichen Abzüge verbleibenden Teil der Tantieme hatte der Sohn dem Betrieb als mit 6 % verzinsliches Darlehen zur Verfügung zu stellen, welches der Darlehnsgeber während der Vertragsdauer - mit Ausnahme von Teilbeträgen für Steuerzahlungen im Zusammenhang mit der Tantieme - nicht und nach Vertragsende nur mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende kündigen konnte. Der Steuerpflichtige war berechtigt, während der Vertragsdauer Teilrückzahlungen vorzunehmen und die Rückzahlungen nach Kündigung durch den Sohn auf jährliche Raten von 10 000 DM zu beschränken. Der Vertrag konnte mit einer Frist von mindestens sechs Monaten jeweils zum Jahresende - erstmals zum 31. Dezember 1962 - gekündigt werden.

Die Bezüge des Sohnes betrugen:

1960 1961 1962 1963

(Streitjahr)

DM DM DM DM

Gehalt 8 400 10 631 11 364 10 404

Tantieme 22 660 39 410 27 400 26 500

Nach einer Betriebsprüfung rechnete der Revisionsbeklagte (FA) bei der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags 1960 zunächst die gesamten Bezüge nach § 8 Nr. 3 GewStG dem Gewinn hinzu, beschränkte sich jedoch in der Einspruchsentscheidung auf die Hinzurechnung der Tantieme.

Außerdem behandelte das FA Zinsen in Höhe von 170 DM für ein Darlehen in Höhe von rd. 3 000 DM (= 1 % der Bilanzsumme) als Dauerschuldzinsen, was der Steuerpflichtige wegen der geringen Höhe des Darlehens für unzulässig hielt.

Das FG hat die Klage abgewiesen.

Mit der Revision wird Verletzung von § 8 Nr. 1 und Nr. 3 GewStG gerügt und beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag ohne die Hinzurechnungen des Gewinnanteils und der Darlehnszinsen festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet.

1. Nach § 8 Nr. 3 GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die bei seiner Ermittlung abgezogenen Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters wieder hinzugerechnet, wenn sie beim Empfänger nicht zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind. Für die Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis mit Gewinnbeteiligung und stiller Gesellschaft ist entscheidend, ob die Vertragsparteien sich zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks verbunden haben und ihre schuldrechtlichen Beziehungen demgemäß ein gesellschaftsrechtliches Element in sich tragen, oder ob sie lediglich ihre eigenen Interessen verfolgen und ihre Beziehungen zueinander ausschließlich durch die Verschiedenheit ihrer beiderseitigen Interessen bestimmt werden (Urteil des BGH III ZR 226/64 vom 9. Februar 1967, BB 1967, 349). Da die Grenzen zwischen den verschiedenen möglichen Ausgestaltungen der beiden Vertragstypen fließend sind, können Einzelfälle nur durch Abwägung und Würdigung aller Umstände des jeweils zu beurteilenden Falles entschieden werden.

Die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen den von ihm gezogenen Schluß, daß zwischen dem Steuerpflichtigen und seinem Sohn eine stille Gesellschaft bestanden hat.

Im Streitfall erhielt der Sohn die Gewinnbeteiligung nur für seine Dienstleistung und nicht für eine Kapitalhingabe. Eine Entscheidung, welche allein auf die Ausgestaltung der Mitarbeit im Verhältnis zwischen Vater und Sohn abstellt (vgl. Urteil des BFH I 233/64 vom 7. Februar 1968, BFH 91, 373, BStBl II 1968, 356), ist mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen in der Vorentscheidung nicht möglich und entbehrlich, da der festgestellten Ausgestaltung der vereinbarten Vergütung ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl. BFH-Urteil I 138/63 vom 20. Januar 1965, StRK, Gewerbesteuergesetz, § 8 Ziff. 2-9, Rechtsspruch 72). Es spricht für das Vorliegen einer stillen Gesellschaft, daß sowohl das Festgehalt als auch die Tantieme der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens angepaßt werden konnten. Ferner konnte der Sohn über die ihm zustehenden, das feste Gehalt erheblich übersteigenden Tantiemebeträge nicht frei verfügen. Dies führte zu einem ständigen Anwachsen der im Betrieb verbleibenden hohen Mittel. Nach Beendigung des streitigen Rechtsverhältnisses konnte der Sohn eine Rückzahlung nur in jährlichen Raten verlangen. Auf diese Weise war er stärker an das Schicksal des Unternehmens geknüpft, als es ein Arbeitnehmer, der seine eigenen Interessen verfolgt, hinnehmen würde.

Diese Entscheidung steht nicht im Widerspruch zum Urteil des BFH I 233/64 (a. a. O.). Denn im Streitfall war der Sohn dem Unternehmen seines Vaters nicht nur kapitalmäßig (darlehnsweise) in erheblichem Ausmaß verbunden, sondern hatte sich im Interesse des Unternehmens vertraglich erheblichen Beschränkungen in bezug auf die Vergütung seiner Mitarbeit unterworfen.

Entgegen der Auffassung der Revisionskläger spricht es nicht gegen das Vorliegen einer stillen Gesellschaft, daß das streitige Rechtsverhältnis nach ihren eigenen Angaben als Übergangs- und Bewährungszeit für den Sohn vor dessen beabsichtigter Aufnahme als Gesellschafter in das väterliche Unternehmen gedacht war. Das FG hat diese Äußerungen ohne Rechtsverstoß dahingehend ausgelegt, daß die Aufnahme des Sohnes als Mitunternehmer und nicht etwa als stiller Gesellschafter gemeint war; denn die Revisionskläger haben vor dem FG ausdrücklich vorgetragen, daß dem streitigen Rechtsverhältnis die Absicht zugrunde lag, den Sohn "als Gesellschafter ... aufzunehmen, wie es dann tatsächlich am 1.1.1965 erfolgte". Aus dem von den Revisionsklägern dargelegten Ziel der Vereinbarung, daß der Sohn sich erst noch im Betrieb bewähren und auf keinen Fall bei unternehmerischen Entscheidungen seinem Vater gleichgeordnet gegenübertreten sollte, kann nicht auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses geschlossen werden. Dieses Ziel läßt sich auch durch eine stille Gesellschaft erreichen, bei der der Inhaber des Unternehmens die alleinige Entscheidungsbefugnis gegenüber dem im Betrieb mitarbeitenden stillen Gesellschafter grundsätzlich behält (vgl. § 338 HGB).

Es entspricht der Entscheidung des erkennenden Senats I R 17/69 vom 20. Januar 1971 (BFH 101, 243, BStBl II 1971, 308) wenn das FA von den vereinbarten Bezügen des Sohnes (Gewinnbeteiligung und laufendes festes Gehalt) nur die Tantieme nach § 8 Nr. 3 GewStG hinzugerechnet hat.

2. Zu Unrecht meinen die Revisionskläger, daß es für die Frage, ob eine Schuld der Verstärkung des Betriebskapitals dient, auf die Höhe der Verbindlichkeit ankomme. Der Wortlaut von § 8 Nr. 1 GewStG enthält keine Einschränkung in der Weise, daß nur Zinsen für solche Schulden hinzuzurechnen sind, die das Betriebskapital in einem bestimmten Mindestumfang verstärken. Das Tatbestandsmerkmal der Verstärkung allein wird aber durch Kapitalzuführung in jeder beliebigen Höhe erfüllt.

Auch Sinn und Zweck von § 8 Nr. 1 GewStG gebieten, bei der Beurteilung einer Verbindlichkeit als Dauerschuld die Höhe des Kredits außer Betracht zu lassen. Durch die Hinzurechnung von Dauerschulden wird dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer Rechnung getragen. Der in einem Gewerbebetrieb erzielte Ertrag soll unabhängig davon, ob er mit Eigen- oder Fremdkapital erzielt worden ist, der Gewerbesteuer unterliegen (BFH-Urteil I 244/61 vom 15. Oktober 1962, StRK, Gewerbesteuergesetz, § 8 Ziff. 1, Rechtsspruch 20). Gegen diese Gleichstellung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Beschluß des BVerfG 1 BvR 25/65 vom 13. Mai 1969, BStBl II 1969, 424). Soweit also bei der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung Zinsen für Schulden, welche nicht zu den laufenden Verbindlichkeiten gehören, von dem im Betrieb erzielten Ertrag als Betriebsausgaben abgezogen worden sind, muß dieser Abzug für die Bemessung der Gewerbesteuer wieder rückgängig gemacht werden. Es ist daher ohne Bedeutung, in welcher Höhe Zinsen als Betriebsausgaben angefallen sind, und in welchem Verhältnis das Eigenkapital zum Fremdkapital steht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 69601

BStBl II 1971, 815

BFHE 1972, 204

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Bild: Haufe Shop

    Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


    Gewerbesteuergesetz / § 8 Hinzurechnungen
    Gewerbesteuergesetz / § 8 Hinzurechnungen

    Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:   1. Ein Viertel der Summe aus   a) Entgelten für Schulden. 2Als Entgelt ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren