Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 28.06.1989 - II R 102/86

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Der Nachweis dafür, daß ein Grundstück zur Vermeidung der Enteignung für Straßenbauzwecke freiwillig veräußert wurde, ergibt sich auch aus der bestehenden und vom Grundstückskäufer darzulegenden Straßenbauplanung.

 

Normenkette

GrEStG 1983 § 9 Abs. 1 Nr. 7

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom Januar 1983 für 7 800 DM einen Grundstücksteil zum Ausbau der Staatsstraße zwischen A und B. Für die "Anschneidung" des dem Verkäufer verbleibenden Grundstücksteiles zahlte er gesondert 2 600 DM.

Das beklagte Finanzamt (FA) setzte gegen den Kläger 208 DM Grunderwerbsteuer fest, berechnet nach einer Gegenleistung von 10 400 DM.

Mit dem Einspruch machte der Kläger geltend, die 2 600 DM seien die Entschädigung für die Wertminderung des Restgrundstückes und gehörten daher gemäß § 9 Abs.1 Nr.7 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG 1983) nicht zur Gegenleistung; denn der Grundstückskauf habe eine Enteignung vermieden.

Das FA wies den Einspruch zurück.

Das Landratsamt X als Enteignungsbehörde antwortete dem FA auf Anfrage, es könne mangels Unterlagen nicht prüfen, ob der betreffende Grundstückskauf eine Enteignung vermieden habe.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Mit der vom FG zugelassenen Revision verfolgt der Kläger weiterhin sein Klagebegehren.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet.

1. Das angefochtene Urteil muß aufgehoben werden, weil das FG § 9 Abs.1 Nr.7 GrEStG 1983 nicht richtig angewendet hat.

Durch den Vertrag vom Januar 1983 wurde das betreffende Grundstück im Sinne der genannten Vorschrift zur Vermeidung der Enteignung freiwillig veräußert. Dem Vertrag war ein Grunderwerbsplan für den Ausbau der Staatsstraße zwischen A und B beigefügt. Aus diesem Plan ist --auch nach Ansicht des FG-- ersichtlich, daß die erworbene Grundstücksfläche zum Bau der Einmündung einer Ortsstraße in die genannte Staatsstraße benötigt wurde. Somit drohte dem Grundstücksveräußerer gemäß Art.40 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 5.Oktober 1981 (Gesetz- und Verordnungsblatt --GVBl-- 1981, 448) i.V.m. Art.1 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.Juli 1978 (GVBl 1978, 625) die Enteignung seines Grundstückes, falls er es nicht freiwillig veräußerte.

Eine Bestätigung der zuständigen Enteignungsbehörde, daß die Veräußerung zur Vermeidung einer Enteignung erfolgte, war unter diesen Umständen nicht erforderlich. Ebensowenig brauchte der Kläger gemäß Art.36 Abs.3 Nr.1 BayStrWG ein Planfeststellungsverfahren nach Art.36 Abs.1 dieses Gesetzes durchzuführen; denn er hatte sich mit dem Grundstückseigentümer über den Verkauf der für den Straßenbau benötigten Grundfläche geeinigt. Es wäre sinnwidrig, lediglich für steuerliche Zwecke zur "Vermeidung der Enteignung" eine Planfeststellung zu verlangen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, über welchen der Senat mit dem Urteil vom 30.Januar 1980 II R 44/77 (BFHE 130, 185, BStBl II 1980, 362) zu entscheiden hatte. Er hat dort die Ansicht vertreten, daß der Erwerb "zur Vermeidung einer Umlegung" nach den früheren Grunderwerbsteuerbefreiungsgesetzen der Länder einen Bebauungsplan voraussetze. Denn § 45 des Bundesbaugesetzes räumt im Gegensatz zu Art.36 BayStrWG nicht die Möglichkeit ein, unter bestimmten Bedingungen auf einen förmlichen Plan zu verzichten.

2. Der Senat entscheidet selbst in der Sache. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Steuer nach einer Gegenleistung von 7 800 DM auf 156 DM festzusetzen; denn die restlichen 2 600 DM wurden für die "Anschneidung" des dem Verkäufer verbleibenden Grundstücksteiles gezahlt und rechnen daher gemäß § 9 Abs.1 Nr.7 GrEStG nicht zur Gegenleistung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 62886

BFH/NV 1989, 40

BStBl II 1989, 802

BFHE 157, 246

BFHE 1990, 246

BB 1989, 1683-1683 (L1)

DB 1989, 1908 (S)

HFR 1989, 559 (LT)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Bild: Haufe Shop

    Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


    Grunderwerbsteuergesetz / § 9 Gegenleistung
    Grunderwerbsteuergesetz / § 9 Gegenleistung

      (1) Als Gegenleistung gelten   1. bei einem Kauf: der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen;   2. bei einem Tausch: die ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren