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BFH Urteil vom 28.06.1968 - VI 316/65

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein vor den Finanzgerichten ausgetragener Rechtsstreit über die Gewährung von Wohnungsbau-Prämien und deren Rückforderung gibt dem obsiegenden Beteiligten keinen Anspruch auf Prozeßzinsen ab Rechtshängigkeit im Sinn der §§ 155 AO, 111, 112 FGO. Aus § 5 Abs. 4 WoPG kann die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften nicht hergeleitet werden.

2. Die Grundsätze von Treu und Glauben gebieten auch nicht wie im allgemeinen Verwaltungsrecht eine entsprechende Anwendung des § 291 BGB im Bereich der Wohnungsbau-Prämie.

 

Normenkette

WoPG § 4 Abs. 3-4, § 5 Abs. 4; AO § 155; FGO §§ 111-112; StSäumG §§ 4-5

 

Tatbestand

Der Kläger hatte vom FA für die Jahre 1955 bis 1958 Wohnungsbau-Prämien von insgesamt 1 600 DM durch Überweisung auf sein Konto bei einer Bausparkasse erhalten. Auf Grund eines Rückforderungsbescheides des FA zahlte die Bausparkasse die Prämien an das FA zurück. Auf die Berufung des Klägers vom 14. Januar 1963 hob das FG den Rückforderungsbescheid durch Urteil vom 28. April 1964 auf. Das Urteil wurde rechtskräftig. Die Prämien wurden vom FA auf ein Sparkonto des Klägers überwiesen und dort am 20. Oktober 1964 gutgeschrieben.

Der Kläger forderte nunmehr vom Fa die Zahlung von Prozeßzinsen für die Zeit der Rechtshängigkeit von 21 Monaten im Betrage von 168 DM. Das FA lehnte die Zahlung ab. Die Beschwerde wurde von der OFD mit der Begründung zurückgewiesen, daß es für eine derartige Zinsverpflichtung an der gesetzlichen Grundlage fehle. Die Berufung (Klage) hatte Erfolg. Das FG hielt die Zinsforderung in entsprechender Anwendung des § 155 AO a. F. für begründet: Das Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) habe in § 4 Abs. 3 und 4 und in § 5 Abs. 4 weitgehend auf die Vorschriften der AO verwiesen. Auch der BFH habe im Urteil VI 1/62 U vom 31. Januar 1964 (BFH 79, 71, BStBl III 1964, 258) die Verjährungsvorschriiten der §§ 143 bis 149 AO für entsprechend anwendbar erklärt. Eine analoge Anwendung des § 155 AO a. F. erscheine zudem deshalb geboten, weil nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts für öffentlichrechtliche Geldforderungen in der Regel Prozeßzinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten seien.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die als Revision zu behandelnde Rb. der Finanzverwaltung führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.

Der Auffassung des FG, daß der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Prozeßzinsen in § 155 AO a. F. eine gesetzliche Grundlage habe, vermag der Senat nicht zu folgen. Das WoPG ist kein Steuergesetz. Wäre die Auffassung des FG richtig, daß § 155 AO, an dessen Stelle nach dem Inkrafttreten der FGO der § 111 FGO getreten ist, auf Wohnungsbau-Prämien anwendbar wäre, so müßten umgekehrt nach § 251a AO a. F. bzw. § 112 FGO auch Wohnbausparer die zurückgeforderten Wohnungsbau-Prämien ab Rechtshängigkeit verzinsen, wenn die zurückgeforderte Prämie erst nach Abschluß eines Rechtsstreits um die Berechtigung der Rückforderung zurückgezahlt wurde.

Der Senat hat im Urteil VI 317/65 vom 25. November 1966 (BFH 88, 36, BStBl III 1967, 299) dargelegt, daß zwischen den Steuern, zu denen auch die Steuererstattungen und die Steuervergütungen gehören, und den Wohnungsbau-Prämien ein grundlegender Unterschied besteht. Während die Steuern auf einem Akt des staatlichen Eingriffs in das Vermögen des Bürgers beruhen, handelt es sich bei den Wohnungsbau-Prämien um Vergünstigungen, die der Staat dem Bürger freiwillig gewissermaßen als Belohnung für dessen Sparen gewährt und die den Bürger bereichern. In § 4 Abs. 3 und 4 und in § 5 Abs. 4 WoPG ist zwar die entsprechende Anwendung von Vorschriften der AO und ihrer Nebengesetze angeordnet. Das gilt aber ausdrücklich nur insoweit, als es um die Gewährung der Wohnungsbau-Prämie (Prüfung der Voraussetzungen) und das Rechtsmittelverfahren sowie um die Festsetzung und Beitreibung der zurückzuzahlenden Prämien geht.

Die Frage nach der Abgrenzung der anwendbaren Vorschriften der AO hat den Senat wiederholt beschäftigt. Er hat, wie das FG zutreffend ausführt, aus § 5 Abs. 4 WoPG insbesondere hergeleitet, daß die Verjährungsvorschriften der §§ 144 ff. AO anwendbar sind. Ebenso hat er die Vorschrift des § 131 AO über einen Billigkeitserlaß auf die Rückforderung von Prämien für anwendbar erklärt. Ein Anspruch auf Prozeßzinsen, d. h. die entsprechende Anwendung des § 155 AO a. F., läßt sich aber aus § 5 Abs. 4 WoPG nicht ableiten, der wie gesagt, nicht alle Vorschriften der AO, sondern nur die auf die Festsetzung und die Beitreibung der zurückgeforderten Prämien beziehbaren Vorschriften für entsprechend anwendbar erklärt. Wenn auch ein gewisser Zusammenhang zwischen den Vorschriften über die Festsetzung (= Geltendmachung) und den Vorschriften über die Verzinsung nicht zu verkennen ist, so erscheint dem Senat der oben dargelegte Unterschied zwischen den sich aus den Steuergesetzen ergebenden Ansprüchen und den sich aus dem WoPG ergebenden Ansprüchen so erheblich, daß er einer entsprechenden Anwendung der ausdrücklich auf Steuerschulden und Vergütungsansprüche bezogenen Vorschrift des § 155 AO a. F. auf Ansprüche auf Wohnungsbau-Prämie entgegensteht. Das gilt um so mehr, als das Steuersäumnisgesetz, das als Nebengesetz der AO nach § 5 Abs. 4 WoPG ebenfalls entsprechend anwendbar ist, erkennen läßt, daß Ansprüche der FÄ ebenso wie Ansprüche gegen die FÄ nur ausnahmsweise, nämlich dann zu verzinsen sind, wenn es ausdrücklich bestimmt ist. Nach Auffassung des Senats ist es auch durchaus sachgerecht, wenn der Gesetzgeber im Rahmen der den Sparer begünstigenden Prämiengewährung für die Fälle von Rechtsstreitigkeiten um die Prämien Ansprüche auf Prozeßzinsen nicht vorgesehen hat. Wie bereits dargelegt, ist die Nichtanerkennung von Prozeßzinsen eine sich keineswegs nur zuungunsten des Sparers auswirkende Regelung.

Die vom FG angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann dem Senat keinen Anlaß geben, wie im allgemeinen Verwaltungsrecht auch hier aus dem Rechtsgedanken des § 291 BGB einen Anspruch des Klägers auf Prozeßzinsen herzuleiten. Auf diese Vorschrift wird im allgemeinen Verwaltungsrecht mangels einer Sonderregelung zurückgegriffen. Im Steuerrecht ist aber die Sonderregelung der §§ 155 und 251a AO a. F. gegeben gewesen, die, wenngleich sie trotz der Verweisung des § 5 Abs. 4 WoPG wie dargelegt auf Wohnungsbau-Prämie nicht anwendbar ist, doch dem Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des § 291 BGB entgegensteht. Soweit im allgemeinen Verwaltungsrecht die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte einen Anspruch auf Prozeßzinsen gemäß § 291 BGB anerkannt hat, ist die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift nach den Grundsätzen von Treu und Glauben begründet worden. Im Kern handelte es sich hier um Entschädigungsansprüche, die durch die allgemeine Rechtsordnung gerechtfertigt waren. Für freiwillige Subventionsleistungen des Staates, zu denen auch die Wohnungsbau-Prämien gehören, müssen andere Grundsätze Platz greifen. Wenn es das WoPG unterlassen hat, durch ausdrückliche Verweisung auf § 155 AO für den Fall von Rechtsstreitigkeiten über die Wohnungsbau-Prämien Ansprüche auf Prozeßzinsen zu geben, durch die sowohl der Prämienverpflichtete wie der Prämienberechtigte belastet wären, so gebieten die Grundsätze von Treu und Glauben nach Auffassung des Senats es hier nicht, solche Ansprüche aus dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 291 BGB herzuleiten.

Die Entscheidung des FG, die mit diesen Rechtsgrundsätzen nicht in Einklang steht, war deshalb wegen unrichtiger Rechtsanwendung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die angefochtene Entscheidung der OFD entspricht der Rechtslage, wenn sie einen Anspruch auf Prozeßzinsen zurückgewiesen hat. Die gegen sie erhobene Klage war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68140

BStBl II 1968, 687

BFHE 1968, 36

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