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BFH Urteil vom 28.04.1987 - IX R 122/82 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Änderung eines Bescheids über den LohnsteuerJahresausgleich nach altem und neuem Recht

 

Leitsatz (NV)

1. Eine auf Grund der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich (JAV) ergangene Erstattungsverfügung kann unabhängig von ihrer Bestandskraft zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden. Ein weiterer Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich kann jedoch nur innerhalb der Ausschlußfrist des § 4 Abs. 5 JAV gestellt werden.

2. Nach der Bestandskraft eines gemäß § 42 Abs. 5 EStG 1975 ergangenen Steuerbescheids über den Lohnsteuer-Jahresausgleich ist kein weiterer Ergänzungsantrag für das betreffende Kalenderjahr mehr zulässig. Der Steuerpflichtige kann nur eine Änderung des Steuerbescheids zu seinen Gunsten nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 betreiben.

 

Normenkette

AO §§ 93, 96; JAV § 4 Abs. 5; EStG 1975 § 42 Abs. 5; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg

 

Tatbestand

Der Lohnsteuer-Jahresausgleich des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) für das Streitjahr 1970 wurde im Jahre 1971 antragsgemäß im Wege der Erstattung überzahlter Lohnsteuer durchgeführt.

Im Jahre 1979 beantragte der Kläger beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -), für das Jahr 1970 zusätzlich Altenteilsleistungen als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Er habe erst nachträglich von ihrer Abziehbarkeit erfahren. Das FA lehnte dies ab. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der der Kläger eine zusätzliche Erstattung von Lohnsteuer des Jahres 1970 aufgrund seiner Altenteilsleistungen begehrte, mit der Begründung ab, die neuen Tatsachen seien dem FA nicht innerhalb der Verjährungsfrist bekanntgeworden.

Mit seiner vom FG zugelassenen Revision rügt der Kläger, das FG habe verkannt, daß nur Steueransprüche, nicht aber Erstattungsansprüche eines Steuerpflichtigen der Verjährung unterlägen. Außerdem habe das FG nicht geprüft, ob der Kläger nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Einkommensteuer zu veranlagen sei, weil seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Streitjahr mehr als 800 DM betragen hätten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das FG hat im Ergebnis zutreffend eine Verpflichtung des FA verneint, dem Kläger noch nachträglich Lohnsteuer für das Jahr 1970 zu erstatten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte aufgrund der im Streitjahr 1970 noch anzuwendenden Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich (JAV) und der Reichsabgabenordnung (AO) mit Urteil vom 27. März 1974 VI R 14/70 (BFHE 112, 269, BStBl II 1974, 465) entschieden, daß eine im Lohnsteuer-Jahresausgleich ergangene Erstattungsverfügung ein begünstigender Verwaltungsakt i. S. von § 96 AO sei, der auf Antrag nach § 93 AO unabhängig von seiner Bestandskraft zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden könnte. Dieser könnte auch nach Bestandskraft des dem ursprünglichen Antrag voll stattgebenden Bescheids einen weiteren Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich innerhalb der Ausschlußfrist des § 4 Abs. 5 JAV stellen. Im Erstattungsverfahren würde nämlich jeweils nur über den mit dem Antrag geltend gemachten Erstattungsbetrag entschieden. Denn das Ausgleichsverfahren sei ein - wenn auch mit wesentlichen Elementen des Steuerfestsetzungsverfahrens behaftetes - Erstattungs-, nicht aber ein Festsetzungsverfahren.

Diese Rechtslage hat sich aufgrund des § 42 Abs. 5 EStG i. d. F. des Einkommensteuerreformgesetzes vom 5. August 1974 (BGBl I, 1769, BStBl I, 530) geändert. Nach dieser Vorschrift hat das FA dem Antragsteller über den Lohnsteuer-Jahresausgleich einen Steuerbescheid zu erteilen. Nunmehr ist - entgegen der früheren Regelung - nach der Bestandskraft eines solchen Steuerbescheids i. S. von § 42 Abs. 5 EStG kein weiterer Ergänzungsantrag für das betreffende Kalenderjahr mehr zulässig. Ein bestandskräftiger Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich, der aufgrund des § 42 Abs. 5 EStG ergangen ist, kann nicht anders behandelt werden als ein bestandskräftiger Steuerfestsetzungsbescheid (BFH-Urteil vom 10. September 1982 VI R 110/79, BFHE 136, 419, BStBl II 1983, 58). Will ein Steuerpflichtiger nach der Bestandskraft eines solchen Steuerbescheids über den Lohnsteuer-Jahresausgleich eine weitere Lohnsteuererstattung erreichen, so kann er nur die Änderung eines solchen Steuerbescheids zu seinen Gunsten nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordung (AO 1977) aufgrund nachträglich bekanntgewordener Tatsachen oder Beweismittel betreiben (BFH-Beschluß vom 21. Oktober 1985 GrS 2/84, BFHE 145, 147, 156, BStBl II 1986, 207, 211).

Nach den vorstehenden Rechtsgrundsätzen konnte der Kläger allerdings auch noch nach der Bestandskraft des im Jahre 1971 ergangenen Bescheids über den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1970 einen Ergänzungsantrag stellen. Denn der bestandskräftige Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1970 war noch nach altem Recht ergangen. Ein Steuerbescheid aufgrund des § 42 Abs. 5 EStG, der nur nach Maßgabe des § 173 AO 1977 geändert werden könnte, liegt nicht vor.

Dennoch ist der Antrag des Klägers zur Berücksichtigung bisher nicht geltend gemachter Altenteilsleistungen nach § 4 Abs. 5 JAV unzulässig. Denn nach der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlußfrist hätte der Antrag spätestens am 30. April 1971 beim FA eingereicht sein müssen. Der Kläger hat seinen Ergänzungsantrag jedoch im Jahre 1979 beim FA gestellt.

Nach mehr als einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kommt auch keine Nachsicht (jetzt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) mehr in Betracht (§ 4 Abs. 5 Satz 3 JAV, § 86 Abs. 3 AO).

Der erstmals im Revisionsverfahren gestellte Hilfsantrag des Klägers, das FA zu verpflichten, ihn für das Streitjahr 1970 zur Einkommensteuer nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu veranlagen, ist unzulässig. Nachdem der Kläger im Klageverfahren eine ergänzende Erstattung im Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren angestrebt hatte, ist sein auf die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung gerichtetes Hilfsbegehren als eine Klageerweiterung zu werten. Diese ist im Revisionsverfahren unzulässig (§ 123 der Finanzgerichtsordnung - FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 415109

BFH/NV 1987, 777

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