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BFH Urteil vom 28.03.1990 - II R 108/85

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung von GmbH-Anteilen nach dem Stuttgarter Verfahren; kein Abschlag wegen Paketzuschlags; keine Zusammenrechnung von Ehegattenanteilen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Sind an einer GmbH neun Gesellschafter mit Geschäftsanteilen zwischen 10 und 12,5 v.H. beteiligt, so wird der gemeine Wert der Anteile für alle Gesellschafter nach den Anweisungen des Stuttgarter Verfahrens über die Regelbewertung (Abschn.77 - 79 VStR) ermittelt.

2. Ein Abschlag wegen der zu einem Paketzuschlag führenden Gesichtspunkte kommt bei der Regelbewertung nicht in Betracht.

3. Anteile von Ehegatten können für die Beantwortung der Frage, ob eine Beteiligung auf die Geschäftsführung Einfluß gewährt, nicht aufgrund der Vermutung zusammengerechnet werden, daß Ehegatten gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen vertreten.

 

Normenkette

BewG 1974 § 11 Abs. 2-3; VStR Abschn. 77-80

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH mit einem Stammkapital von 600 000 DM. An dem Stammkapital waren beteiligt:

Beteiligung am Beteiligung am

31.Dezember 1976 und 31.Dezember 1978 und

am 31.Dezember 1977 am 31.Dezember 1979

Tausend DM = v.H. Tausend DM = v.H.

---------------------------------------------

1. A 75 12,5 75 12,5

2. B 75 12,5 75 12,5

3. C 75 12,5 75 12,5

4. D 75 12,5 -- --

5. E -- -- 37,5 6,25

6. F 60 10 15 2,5

7. G -- -- 45 7,5

8. H 60 10 60 10

9. I 60 10 72,5 12,083

10. K 60 10 72,5 12,083

11. L 60 10 72,5 12,084

----- ----- ------ --------

600 100 600 100.

Die Gesellschafter der Klägerin Nr.1 bis 4 sind Geschwister, die Gesellschafter Nr.6 und 8 bis 11 sind Kinder der Gesellschafter Nr.1 bis 4. Die Gesellschafter Nr.6 und 7 sind Eheleute. Der Gesellschafter Nr.5 ist der Ehemann der am 9.April 1984 verstorbenen D (4.). Die am 15.Januar 1982 verstorbene A (1.) wurde von F (6.) beerbt.

Aufgrund einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt (FA) mit geänderten Feststellungsbescheiden den gemeinen Wert der Anteile der Gesellschafter Nr.1 bis 4 und Nr.6 bis 11 für je 100 DM Nennkapital wie folgt fest:

31.Dezember 1976 = 621 DM

31.Dezember 1977 = 916 DM

31.Dezember 1978 = 1 341 DM

31.Dezember 1979 = 1 649 DM.

Für die Anteile des Gesellschafters E (5.) stellte das FA gemäß Abschn.80 der Vermögensteuer-Richtlinien (VStR) den gemeinen Wert zum 31.Dezember 1978 auf 721 DM und zum 31.Dezember 1979 auf 871 DM je 100 DM Geschäftsanteil fest.

Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage verfolgte die Klägerin das Ziel, daß bei der Feststellung des gemeinen Werts für sämtliche Anteile ihrer Gesellschafter zu allen Feststellungszeitpunkten davon ausgegangen werde, die Gesellschafter hätten keinen Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft. Das FG wies die Klage ab.

Mit der Revision beantragt die Klägerin, die Anteilswerte für alle Gesellschafter für 100 DM Geschäftsanteil wie folgt festzustellen:

31.Dezember 1976 = 473 DM

31.Dezember 1977 = 581 DM

31.Dezember 1978 = 721 DM

31.Dezember 1979 = 871 DM.

Hilfsweise beantragt die Klägerin festzustellen, zum

31.Dezember 1976 = 564 DM

31.Dezember 1977 = 832 DM

31.Dezember 1978 = 1 218 DM

31.Dezember 1979 = 1 498 DM.

Sie macht geltend, daß auch der geschätzte gemeine Wert unter Berücksichtigung des Verkaufsfalles ermittelt werden müsse. Anteile von 10 v.H. bis 12,5 v.H. des Gesellschaftsvermögens vermittelten keinen Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft. Dies würde im Verkaufsfall den Wert der Anteile im Verhältnis zu höheren Beteiligungen mindern. Der BFH habe bei Anteilen von weniger als 25 v.H. des Gesellschaftsvermögens nur dann Einfluß auf die Geschäftsführung angenommen, wenn der jeweilige Anteil zusammen mit einem weiteren größeren Anteil die Möglichkeit eröffnet habe, die Mehrheit zu erreichen oder ihr sehr nahezukommen.

Zum Hilfsantrag trägt die Klägerin vor, daß der gedanklich bei der Regelbewertung angenommene Paketzuschlag ausgeschieden werden müsse. Im Streitfall sei eine Ermäßigung der ermittelten Werte um 9,1 v.H. angezeigt.

Das FA beantragt, die Revision mit Ausnahme der Feststellung der gemeinen Werte der Anteile von F (6.) und G (7.) zum 31.Dezember 1978 und zum 31.Dezember 1979 als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat nur zum Teil Erfolg.

1. Für die Schätzung des gemeinen Werts von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten (§ 11 Abs.2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes --BewG--) hat die Finanzverwaltung das sog. Stuttgarter Verfahren entwickelt (Abschn.77 ff. VStR). Die Rechtsprechung hat dieses Verfahren als ein geeignetes Schätzungsverfahren anerkannt, das die Einheitlichkeit der Bewertung gewährleistet (vgl. BFH-Urteil vom 8.Mai 1985 II R 184/80, BFHE 144, 268, BStBl II 1985, 608, ständige Rechtsprechung).

In der Regelbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren haben sich Gesichtspunkte schon ausgewirkt, die wegen des "Beteiligungscharakters" von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei Bewertung nach Börsenkursen oder Kaufpreisen zu einem Paketzuschlag führen würden (§ 11 Abs.3 BewG, Abschn.80 Abs.4 VStR). Die Regelbewertung unterstellt damit, daß für die danach bewerteten Anteile der Einfluß auf die Geschäftsführung typisch ist (BFH-Urteil vom 14.November 1980 III R 81/79, BFHE 132, 479, 482, BStBl II 1981, 351). Deshalb sieht Abschn.80 Abs.2 VStR für Anteile, die keinen Einfluß auf die Geschäftsführung vermitteln, eine von der Regelbewertung abweichende Wertermittlung vor. Unter der "Geschäftsführung" im Sinne dieser Anweisung ist bei der GmbH die Mitwirkung der Anteilsinhaber in der Gesellschafterversammlung zu verstehen (§§ 45, 48 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung --GmbHG--, und BFH-Urteil vom 23.Juli 1976 III R 79/74, BFHE 119, 496, BStBl II 1976, 706). Eine Sonderbewertung nach Abschn.80 VStR erfordert damit, daß der Anteilsbesitz keinen Einfluß auf die in der Gesellschafterversammlung zu beschließenden Geschäfte ermöglicht.

Nach der Rechtsprechung sind Geschäftsanteile von mehr als 25 v.H. schon aufgrund ihrer absoluten Größe nicht ohne Einfluß auf die Geschäftsführung im vorgenannten Sinn (BFH-Urteil vom 2.Oktober 1981 III R 27/77, BFHE 134, 167, 171 ff., BStBl II 1982, 8). Anteile, mit denen aufgrund ihrer Höhe keine Minderheitsrechte verbunden sind, vermitteln regelmäßig keinen Einfluß auf die Geschäftsführung; das sind bei der GmbH Anteile von weniger als 10 v.H. (vgl. BFH-Urteil vom 5.Juli 1968 III R 12/67, BFHE 93, 243, BStBl II 1968, 734). Ist kein Gesellschafter vorhanden, der aufgrund seines Geschäftsanteils mehr als 50 v.H. der Stimmen besitzt und damit in der Gesellschafterversammlung seine gesellschaftspolitische Vorstellung regelmäßig allein durchsetzen kann (§ 47 GmbHG), so hängt es von den Verhältnissen des Einzelfalles ab, ob Beteiligungen zwischen 10 v.H. und 25 v.H. Einfluß auf die Geschäftsführung vermitteln (BFH-Urteil vom 6.Oktober 1978 III R 95/76, BFHE 126, 66, BStBl II 1979, 6, ständige Rechtsprechung).

Was unter dem Einfluß auf die Geschäftsführung in diesem Sinn zu verstehen ist, muß im Zusammenhang mit den Anweisungen in Abschn.80 VStR beurteilt werden, die die Bewertung von Anteilen behandelt, die "keinen Einfluß" auf die Geschäftsführung vermitteln. Daraus folgt, daß unter dem Einfluß einer Beteiligung auf die Geschäftsführung, von dem die Regelbewertung der Abschn.77-79 VStR ausgeht, nicht eine wesentliche Einwirkungsmöglichkeit auf die den Gesellschaftern zustehenden Aufgaben ausgehen muß. Es genügt vielmehr, daß der Anteilsbesitz eines Gesellschafters unter Berücksichtigung der Streuung der übrigen Anteile in der Gesellschafterversammlung eine Stimme von einigem Gewicht vermittelt. Würde für Anteile, die der Regelbewertung unterliegen, ein wesentlicher Einfluß auf die Geschäftsführung durch die Gesellschafterversammlung verlangt, so müßten wenn ein Gesellschafter eine Beteiligung von über 50 v.H. hält, alle übrigen Anteile ungeachtet ihrer Größe im einzelnen nach Abschn.80 VStR bewertet werden. Diese Folgerung würde jedoch den Mitwirkungsmöglichkeiten der Gesellschafter aufgrund ihres Anteilsbesitzes widersprechen; sie ist deshalb von der Rechtsprechung nicht gezogen worden (vgl. BFH-Entscheidung vom 5.Oktober 1973 III R 8/72, BFHE 110, 567, BStBl II 1974, 77).

Die Mehrheit der Gesellschafter der Klägerin besaß an den maßgebenden Feststellungszeitpunkten Geschäftsanteile zwischen 10 v.H. und 12,5 v.H. des Stammkapitals; einige Gesellschafter hatten nur Anteile von weniger als 10 v.H. Bei derartigen Beteiligungsverhältnissen ist aufgrund der Höhe der Beteiligung kein herausragender Anteil vorhanden, dessen Inhaber in den von der Gesellschafterversammlung zu entscheidenden Fragen der Gesellschaftspolitik eine Führungsrolle zukommen könnte, mit der Folge, daß Inhaber geringerer Beteiligungen keine Möglichkeit haben, ihre Vorstellungen durchzusetzen.

Bei der für eine GmbH typisch geringe Anzahl von Gesellschaftern mit gleichmäßiger Verteilung der Geschäftsanteile ist davon auszugehen, daß alle in etwa gleichhohen Geschäftsanteile, bei der Klägerin die Anteile zwischen 10 und 12,5 v.H. des Stammkapitals, Einfluß auf die Geschäfte des Aufgabenkreises vermitteln, die der Bestimmung durch die Gesellschafterversammlung unterliegen (so im Ergebnis auch Troll, Bewertung der Aktien und GmbH-Anteile bei der Vermögensteuer, 5.Aufl., S.144 Rdnr.12; vgl. auch BFH-Urteil vom 24.Januar 1975 III R 4/73, BFHE 115, 58, 62, BStBl II 1975, 374, 376). Der Einwand der Klägerin, daß der gemeine Wert durch den gedachten Verkaufsfall bestimmt werde und kein gedachter Käufer für eine Beteiligung von 10 v.H. bis 12,5 v.H. den Regelwert zahle, schlägt nicht durch. Denn der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre (§ 9 Abs.2 Satz 1 BewG). Die "Beschaffenheit" eines Geschäftsanteils an einer GmbH wird aber, von den vorgenannten Ausnahmen bei bestimmten unteren oder oberen Größen abgesehen, nicht nur von der Höhe des Anteils für sich bestimmt, sondern auch von der Höhe der Anteile, die im Eigentum anderer Gesellschafter stehen.

Im Falle der Gestaltung der Klägerin muß der gedachte Erwerber eines Geschäftsanteils berücksichtigen, daß kein Gesellschafter vorhanden ist, der aufgrund der Höhe seines Geschäftsanteils in der Gesellschafterversammlung ein größeres Gewicht als der Erwerber hätte.

2. Auch der Hilfsantrag der Klägerin kann keinen Erfolg haben.

Die Klägerin geht von Abschn.80 Abs.4 VStR aus, wonach die Regelbewertung Gesichtspunkte enthält, die bei Ableitung des Werts aus Börsenkursen oder Kaufpreisen einen Paketzuschlag rechtfertigen könnten (§ 11 Abs.3 BewG). Aufgrund der bei der Klägerin gegebenen Anteilsverhältnisse sind aber keine überzeugenden Gesichtspunkte gegeben, die dazu führen müßten, Geschäftsanteile von 10 v.H. bis 12,5 v.H. nicht als Beteiligung anzusehen. Denn der Begriff der "Beteiligung" i.S. des § 11 Abs.3 BewG ist gesetzlich nicht an einen bestimmten Vomhundertsatz gebunden. Damit stellt sich die Frage eines Abschlags vom Regelwert nicht. Außerdem sieht das Stuttgarter Verfahren durch die Anweisung in Abschn.80 VStR für den Fall, daß die Anteile keinen Einfluß auf die Geschäftsführung vermitteln, eine Sonderbewertung vor, die dem System dieses Verfahrens entspricht. Da dieses Verfahren, wie dargelegt, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung gewährleistet, könnte von einzelnen Anweisungen nur abgewichen werden, wenn sie allgemein oder im Einzelfall zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führen würden (BFHE 132, 479, 480, BStBl II 1981, 351, ständige Rechtsprechung). Die Regelbewertung nach Abschn.77-79 VStR wird aber der Schätzung des gemeinen Werts von in etwa gleichhohen Geschäftsanteilen an einer GmbH mit einer geringen Zahl von Gesellschaftern aus vorstehend dargelegten Gründen gerecht. Auch aus diesem Grund könnte der hilfsweise begehrte Abschlag, durch den ein im Berechnungsgang des Stuttgarter Verfahrens nicht näher bestimmter angenommener Paketzuschlag ausgeschieden werden soll, nicht zugestanden werden.

3. Die Revision der Klägerin hat insoweit Erfolg, als die Anteile der Ehegatten F und G für die Beurteilung, ob deren Beteiligungen Einfluß auf die Geschäftsführung vermitteln, im Streitfall nicht zusammengerechnet werden dürfen. Das FG hat diese Zusammenrechnung aufgrund der früheren Rechtsprechung für zulässig gehalten. Die Klägerin rügt aber zu Recht, daß diese Zurechnung die Eheleute in ihren Rechten verletzt. Sie kann sich für ihren Rechtsstandpunkt auf den inzwischen ergangenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12.März 1985 1 BvR 571/81 u.a. (BVerfGE 69, 188, 205, BStBl II 1985, 475, 480) berufen. Nach dieser zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der Betriebsaufspaltung ergangenen Entscheidung verstößt die, wenn auch widerlegbare, Vermutung, daß Ehegatten gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen verfolgen, gegen Art.3 und 6 des Grundgesetzes, wenn nicht besondere Anhaltspunkte für diese Annahme gegeben sind. Im Streitfall liegen keine zusätzlichen Beweisanzeichen vor, die die Annahme gleichgerichteter wirtschaftlicher Interessen der Ehegatten rechtfertigen könnten (vgl. BFH-Urteil vom 27.November 1985 I R 115/85, BFHE 145, 221, BStBl II 1986, 362). Für die Anteile im Eigentum der Ehegatten ist deshalb der Wert festzustellen, der für die Geschäftsanteile ohne Einfluß auf die Geschäftsführung ermittelt worden ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63338

BFH/NV 1990, 34

BStBl II 1990, 493

BFHE 159, 568

BFHE 1990, 568

BB 1990, 1258

BB 1990, 1258-1260 (LT)

DB 1990, 1546 (T)

HFR 1990, 419 (LT)

StE 1990, 172 (K)

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