Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 28.02.1973 - II R 57/71

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Zur Inanspruchnahme des Haftenden bei Zahlungsunfähigkeit des Steuerschuldners.

 

Normenkette

AO § 118 S. 1; StAnpG §§ 2, 7; KVStG 1959 § 6 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 10 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Kläger beteiligten sich in den Monaten Juni oder Juli 1965 mit je 100 000 DM als Kommanditisten an einer Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung war. Diese ist aufgelöst, nachdem am 8. Februar 1967 ein Konkursantrag gegen sie mangels Masse abgelehnt worden war. Sie war zwischen Juli 1965 und November 1965 vom FA darauf hingewiesen worden, daß es sich die Festsetzung der Gesellschaftsteuer vorbehalte.

Das FA (Beklagter) hat teils im Oktober 1969, teils im April 1970 jeden der Kläger wegen einer Gesellschaftsteuerschuld von je 2 500 DM in Haftung genommen. Das FG hat die Bescheide (und die Einspruchsentscheidungen) aufgehoben, weil es in der Inanspruchnahme der Kläger einen Ermessenverstoß sah und die Haftungsansprüche für verwirkt hielt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist begründet.

Die Gesellschaftsteuerschuld in Höhe von je 2 500 DM (§ 9 Abs. 1, § 8 Nr. 1 bzw. Nr. 2 KVStG 1959) ist als solche der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 10 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 3 KVStG) unter Haftung der Kläger (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 KVStG 1959) gemäß § 2 Nr. 1 oder Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 KVStG 1959 entstanden, nachdem diese ihre Einlagen (§ 161 Abs. 1 HGB) bei ihrem Eintritt in die Kommanditgesellschaft (vgl. Urteil des BFH vom 24. Juli 1972 II R 69/71, BFHE 107, 58, BStBl II 1972, 907) oder später (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1969 II 141/65, BFHE 97, 320, BStBl II 1970, 99) geleistet haben; dem steht nicht entgegen, daß im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld (§ 3 Abs. 1 StAnpG) die Ansicht vorherrschte, § 6 Abs. 1 Nr. 4 KVStG a. F. sei nichtig (BFH-Urteil vom 21. Juli 1971 II R 6/71, BFHE 104, 12, BStBl II 1972, 125).

Die Inanspruchnahme der Kläger (§ 118 AO) auf Grund ihrer Haftung (§ 10 Abs. 2 KVStG) war weder ein Ermessensmißbrauch (§ 2 StAnpG) noch war der Haftungsanspruch verwirkt.

Die Kläger sind der Ansicht, gemäß § 7 Abs. 1 StAnpG seien nur die "Personen, die dieselbe steuerrechtliche Leistung schulden", und diejenigen, welche "nebeneinander für dieselbe steuerrechtliche Leistung haften", je unter sich echte Gesamtschuldner; nur innerhalb dieser Personengruppen sei das FA in den Grenzen der "Billigkeit und Zweckmäßigkeit" (§ 2 Abs. 2 StAnpG) "frei, an welchen Gesamtschuldner es sich halten will" (§ 7 Abs. 3 Satz 2 StAnpG). Das kann dahingestellt bleiben. Zwar folgt für das unechte Gesamtschuldverhältnis (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 StAnpG) zwischen dem eigentlichen Steuerschuldner (§ 97 Abs. 1 AO) und demjenigen, der für dessen Schuld nur haftet, aus der Gegenüberstellung von Schuld und Haftung zwangsläufig die Regel, daß zunächst der Steuerschuldner in Anspruch zu nehmen ist (BFH-Urteil vom 27. März 1968 II 98/62, BFHE 91, 434 [436], BStBl II 1968, 376), der Haftende dagegen nur aus besonderem Grunde (sofern ihm nicht in einer besonderen Vorschrift die Entrichtung der Steuer auferlegt ist). Ist ein solcher besonderer Grund gegeben, bedarf es aber nicht der vorherigen Inanspruchnahme des Steuerschuldners (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 1966 II 171/63, BFHE 86, 252 [257], BStBl III 1966, 400) und nicht einmal stets einer Festsetzung gegen diesen.

Im vorliegenden Falle geht es indessen nicht um die Alternative, ob das FA die entstandenen Steuern gegen deren Schuldnerin oder gegen die Haftenden geltend macht. Denn im Zeitpunkt der Festsetzung gegen die Kläger war die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche die Steuer schuldete, bereits im Handelsregister gelöscht. Von ihr waren die Steuerbeträge nicht mehr zu erlangen. Dem Beklagten war folglich keine Wahl geblieben; er mußte die Kläger in Anspruch nehmen, sofern er es unter den Umständen der Einzelfälle durfte. Somit ist nicht über die Ausübung des Ermessens (§ 2 StAnpG) bei der Auswahl des jeweils in Anspruch zu Nehmenden zu befinden, sondern darüber, ob es im gegebenen Zeitpunkt und unter den gegebenen Umständen noch zulässig war, die Haftung der Kläger (§ 10 Abs. 2 KVStG) geltend zu machen (§ 118 AO).

Eine Vorschrift, die neben der Steuerschuld noch eine Haftung für diese begründet, hat nur Sinn unter dem Gesichtspunkt, daß in bestimmten Fällen entweder die Zahlung vom Steuerschuldner nicht oder nur schwer zu erlangen ist, oder daß zumindest die Festsetzung gegen diesen - etwa wegen des Erfordernisses öffentlicher Zustellung - erschwert ist. Eine Vorschrift über die Haftung Dritter muß also in Kauf nehmen, daß der Haftende das, was er zu leisten hat, vom Schuldner u. U. nicht erstattet erhält. Die Härte, welche darin für den Haftenden liegt, kann, soweit sie notwendige Folge des Haftungstatbestandes ist, die Inanspruchnahme des Haftenden nicht hindern; unter welchen Voraussetzungen zusätzliche, nicht tatbestandsnotwendige Tatsachen eine Inanspruchnahme als unbillige Härte im Sinne des § 131 AO erscheinen lassen könnten (BFH-Urteil vom 7. Mai 1968 II 151/64, BFHE 93, 14, BStBl II 1968, 663), ist hier nicht zu prüfen (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1971 II R 104/70, BFHE 103, 541 [544], BStBl II 1972, 183).

Dieser Standpunkt schließt nicht aus, daß ein Haftungsanspruch verwirkt sein kann, wenn ein FA erst nach längerer Zeit an den Haftenden herantritt. Zwar wird die zeitliche Grenze für die Geltendmachung eines Steueranspruchs grundsätzlich durch die Vorschriften über die Verjährung gezogen und kann eine Verwirkung nur unter besonderen Umständen angenommen werden (BFH-Urteil vom 14. Februar 1967 II 15/64, BFHE 88, 42). Auch für die Haftung gilt nichts grundsätzlich anderes. Bei ihr liegen aber die Umstände, die als "besondere" zu würdigen sind, nicht ganz gleich. Denn kaum anders als im bürgerlichen Recht (vgl. Urteil des Reichsgerichts vom 4. Juni 1937 VII/36, RGZ 155, 148 [151 ff.]) wird auch im Steuerrecht die Verwirkung aus einem Verhalten des Forderungsberechtigten abgeleitet, auf Grund dessen sich der Verpflichtete nach Treu und Glauben darauf einrichten durfte, daß er mit der Geltendmachung der Forderung nicht mehr zu rechnen brauche (BFH-Urteil vom 14. November 1968 V 191/65, BFHE 94, 168 [172 ff.], BStBl II 1969, 120). Diese Erwartung kann der Steuerschuldner nicht schon daraus ableiten, daß die Forderung innerhalb der Verjährungsfrist längere Zeit nicht gegen ihn geltend gemacht wurde; andernfalls würden die Vorschriften über die Verjährung gegenstandslos. Der Haftende dagegen wird sich eben wegen der Nachrangigkeit seiner Haftung eher darauf verlassen dürfen, daß ihm das FA unverzüglich Nachricht geben würde, falls es ihn statt des Steuerschuldners in Anspruch nehmen wollte. Damit ist aber nicht gesagt, daß der Haftende bei Ausbleiben dieser Nachricht stets diesen Schluß ziehen kann und darf. Da der Einwand der Verwirkung nur aus Treu und Glauben begründet ist, findet er auch seine Grenzen in Treu und Glauben.

Ist dem Haftenden bekannt, daß der Erhebung der Steuer Hindernisse entgegenstehen, kann er nicht annehmen, daß die Steuerschuld gegen den Steuerschuldner festgesetzt und erforderlichenfalls beigetrieben wird. Er kann daher aus dem Schweigen des FA keine weitergehenden Schlüsse ziehen als der Steuerschuldner selbst; er kann nicht folgern, daß das Schweigen des FA als Verzicht auf die Haftung zu deuten sei.

Ein solcher Schluß ist um so weniger angebracht, wenn der Haftende weiß, daß der Steuerschuldner in Vermögensverfall geraten ist. Treu und Glauben könnten in diesem Falle zwar die Inanspruchnahme aus Haftung hindern, wenn das FA die rechtzeitige Inanspruchnahme des Steuerschuldners versäumt hätte, oder allenfalls noch, wenn der Haftende Gründe gehabt hätte, anzunehmen, daß die Steuer vom Schuldner längst gezahlt sei, oder sie bei ordnungsgemäßem Ablauf hätte gezahlt sein müssen, und wenn ihn das FA trotzdem nicht rechtzeitig auf seine mögliche Inanspruchnahme hingewiesen hätte. Der Gesichtspunkt von Treu und Glauben ermöglicht aber nicht, das Institut der Haftung im ganzen zu erschüttern. Dieses hat die nach dem geltenden Recht mehr oder weniger zwangsläufige Folge, daß der Schriftwechsel über die Steuerfestsetzung zunächst mit dem Steuerschuldner geführt wird, und erst dann Anlaß besteht, an den Haftenden heranzutreten, wenn mit seiner Inanspruchnahme ernstlich zu rechnen ist.

Nicht grundsätzlich anders ist es, wenn die der Erhebung der Steuer entgegenstehenden Hindernisse dem Haftenden nicht beweisbar bekannt waren, wohl aber den Umständen nach hätten bekannt sein müssen. Nach Treu und Glauben kann er sich auf seine Unkenntnis, mit der das FA nicht zu rechnen brauchte, nicht berufen. Darum kann dahingestellt bleiben. ob den Klägern die Zweifelhaftigkeit der Rechtslage um § 6 Abs. 1 Nr. 4 KVStG a. F. und der Vermögensverfall der Gesellschaft mit beschränkter Haftung bekannt waren. Da die Kommanditgesellschaft, deren Kommanditisten sie waren, eine Personengesellschaft ist (war), hätte es bei den Klägern als Mitgesellschaftern gelegen, sich über die Vermögensverhältnisse des persönlich haftenden Gesellschafters zu unterrichten. Denn die Geschäfte der Kommanditgesellschaft wurden auch in ihrem Namen geführt (§§ 161, 19, 17 HGB), obschon sie nur beschränkt hafteten (§§ 161, 171 HGB) und auf die Geschäftsführung keinen wesentlichen Einfluß hatten (§§ 170, 164, 166 HGB). Von Rechts wegen jedenfalls standen die Kläger zu dem persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft in einem unmittelbaren Gesellschaftsverhältnis; daß dessen tatsächliche Ausgestaltung dem widersprochen haben mag, können sie Dritten nicht entgegenhalten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70461

BStBl II 1973, 573

BFHE 1973, 164

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 11 Bemessungsgrundlage ... / 5.1.7 Nicht in den Zollwert einbezogene Bestandteile (Art. 72 UZK)
      1
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / 2.
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 / 5. Widerruf
      0
    • Arbeitslohn-ABC / Sammelbeförderung
      0
    • Außenstände: Wie man als Unternehmer an sein Geld kommt / 3.2.3 Auflistung der überfälligen Debitorenposten
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    BFH II 171/63
    BFH II 171/63

    Entscheidungsstichwort (Thema) Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern Sonstiges Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Leitsatz (amtlich) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die wirtschaftliche ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren