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BFH Urteil vom 28.01.1986 - VII R 83/81

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Leitsatz (amtlich)

Zur Versagung von Zuschlägen und zum Ansatz von Abschlägen bei der Bemessung des Übernahmegeldes für Branntwein aus Weinhefe, der in einem nicht ordnungsgemäß angemeldeten Verfahren hergestellt worden ist.

 

Normenkette

BranntwMonG § 72 Abs. 1, 3, § 76 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Entscheidung vom 31.03.1981; Aktenzeichen VII 26/77)

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Besitzer einer Obstabfindungsbrennerei mit einer Jahreserzeugung von 3 hl Alkohol. Das Hauptzollamt (HZA) forderte im Auftrag der Beklagten und Revisionsklägerin (Beklagte), der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BMonV), vom Kläger mit Bescheid vom 23.Dezember 1976 insgesamt 8 128,28 DM und mit Bescheid vom 2.Dezember 1977 in der Form des Bescheids vom 4.Februar 1980 insgesamt 2 968,90 DM Branntweinübernahmegeld und Mehrwertsteuer zurück. Gegenstand der Bescheide ist Branntwein, der in den Betriebsjahren 1974/75 und 1975/76 aus Weinhefe hergestellt worden ist. Die Brenngenehmigungen waren aufgrund entsprechender Abfindungsanmeldungen den Mitgliedern der Winzergenossenschaft jeweils für ihren Anteil an der Weinhefe erteilt worden.

Die Klage führte zur Aufhebung der Bescheide. Das Finanzgericht (FG) gab der Beklagten auf, das Übernahmegeld neu zu berechnen. Für den innerhalb der Abschnittsweingeistmenge hergestellten Branntwein sei der ungekürzte Übernahmepreis und für den außerhalb der Abfindung hergestellten Branntwein ein Übernahmepreis von 103 DM je hl W zuzüglich Mehrwertsteuer in Ansatz zu bringen.

Zur Begründung führte das FG folgendes aus: Hersteller des Branntweins sei der Kläger. Der Brennvorgang sei dem Kläger und nicht --wie zunächst bei der Berechnung des Übernahmegeldes angenommen worden sei-- Stoffbesitzern zuzurechnen. Das Übernahmegeld sei deshalb nach § 218 der Brennereiordnung (BO) neu zu berechnen gewesen. Die Neuberechnung sei aber fehlerhaft, weil sie nicht den Bestimmungen des Siebenten Abschnitts (§§ 62 bis 75) des Branntweinmonopolgesetzes (BranntwMonG) für die Festsetzung der Branntweinübernahmepreise entspreche. Die Verwaltung habe für den vom Kläger innerhalb seines Abschnittskontingents hergestellten Branntwein eine Kürzung des Übernahmegeldes mit der Begründung vorgenommen, der Branntwein sei nicht in einem ordnungsgemäß angemeldeten und durchgeführten Verfahren hergestellt worden. (Wegen der weiteren Ausführungen vgl. Urteil des Hessischen FG vom 31.März 1981 VII 26/77 und 2649/77, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1982, 10.)

Die Beklagte legte im wesentlichen mit folgender Begründung Revision ein:

Das FG habe übersehen, daß § 72 BranntwMonG unter dem Titel "Abzüge und Zuschläge bei besonderen Verhältnissen" stehe und daher für die Gewährung eines Zuschlags auch die besonderen Verhältnisse vorliegen müßten. Da die drei Absätze des § 72 BranntwMonG zu verschiedenen Zeiten und zu verschiedenen Zwecken geschaffen worden seien, müsse für die Auslegung des dritten Absatzes die historische Entwicklung dieser Bestimmung herangezogen werden. § 72 Abs.3 BranntwMonG bezwecke einen von den Kosten unabhängigen Nutzungsausgleich, der begrifflich nur für ablieferungsfähigen Branntwein in Betracht kommen könne. Auf nicht ablieferungsfähigen Obstbranntwein seien die Bestimmungen für ablieferungspflichtigen Branntwein anzuwenden. Das schließe die Anwendung des Rohstoffabzugs nach § 72 Abs.1 BranntwMonG ein.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, die angefochtene Entscheidung sei zutreffend begründet und die von der Beklagten aufgezeigte historische Entwicklung sei der Systematik des Gesetzes nicht zu entnehmen. Die Berechnung von Zuschlägen und die Regelung der Ablieferungspflicht seien zwei unterschiedliche Tatbestände des BranntwMonG. Es sei nicht verständlich, weshalb ein Zuschlag, der einen von Kosten unabhängigen Nutzenausgleich bezwecke, nicht auch für ablieferungspflichtigen Branntwein in Betracht kommen könne, sofern und soweit der Branntwein im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Brennrechts hergestellt worden sei. Der Nutzenausgleich stehe allenfalls in Zusammenhang mit dem Brennrecht, nicht aber mit der Art der Verwertung des im Brennrecht hergestellten Branntweins.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.

1. Das FG ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß das Übernahmegeld neu zu berechnen ist und daß zuviel gezahlte Beträge vom Kläger zurückzufordern sind. Gegen diese Entscheidung des FG sind auch vom Kläger keine Einwendungen erhoben worden.

2. Rechtsfehlerhaft ist aber die Entscheidung des FG, das Übernahmegeld sei in den angefochtenen Bescheiden nicht richtig berechnet worden.

a) Der Auffassung des FG, daß dem Kläger für den streitbefangenen Branntwein Zuschläge nach § 72 Abs.3 BranntwMonG in der Fassung bis zur Änderung durch Art.1 Nr.19 des Gesetzes vom 13.November 1979 (BGBl I 1979, 1937) --BranntwMonG a.F.-- zu gewähren seien, kann nicht gefolgt werden. Das FG hat verkannt, daß die Gewährung der Zuschläge die Ablieferungsfähigkeit des Branntweins voraussetzt (so auch Hoppe/Heinricht, Kommentar zum Gesetz über das Branntweinmonopol vom 8.April 1922, § 72 Anm.18; vgl. auch Kaiser: Die Obstbrennerei unter dem Monopol, Die Branntweinwirtschaft 1955, 170, 171). Die Ablieferungsfähigkeit war davon abhängig, daß der Branntwein in einem ordnungsgemäß angemeldeten und durchgeführten Verfahren gewonnen worden war und daß der Kläger, bevor er mit der Herstellung des Branntweins begonnen hatte, den Branntwein der Finanzbehörde zur Übernahme angemeldet hatte (§ 76 Abs.2 BranntwMonG in der Fassung bis zur Änderung durch Art.1 Nr.21 des genannten Gesetzes vom 13.November 1979 --BranntwMonG a.F.--). Nach den Feststellungen des FG fehlt es im Streitfall daran. Der Betriebsablauf entsprach danach nicht den Anmeldungen und den erteilten Brenngenehmigungen, so daß es zumindest an der ordnungsgemäßen Anmeldung fehlte (vgl. Hoppe/Heinricht, a.a.O., § 76 Anm.4).

aa) Die Entscheidung des FG beruht auf der rechtsfehlerhaften Annahme, aus § 72 Abs.3 BranntwMonG a.F. könne nicht entnommen werden, daß die Zuschläge nach dieser Vorschrift nur für ablieferungsfähigen Branntwein im Sinne des § 76 Abs.2 BranntwMonG a.F. zu gewähren seien. Das FG begründet seine Auffassung im wesentlichen damit, der Wortlaut der Regelung in § 72 Abs.3 BranntwMonG a.F. gebe nichts dafür her, daß der Zuschlag nur für Branntwein gewährt werden solle, der in einem ordnungsgemäß angemeldeten und durchgeführten Verfahren hergestellt worden sei.

Bei dieser Auffassung hat das FG nicht hinreichend berücksichtigt, daß nach dem Wortlaut der Regelung in § 72 Abs.3 BranntwMonG a.F. durch den Zuschlag ein angemessener Nutzen der Brennereien neben ihren Erzeugungskosten gewährleistet werden soll. Diese Zweckbestimmung läßt erkennen, daß der Zuschlag nach dem Willen des Gesetzgebers nur für Branntwein gewährt werden soll, der in einem ordnungsgemäß angemeldeten und durchgeführten Verfahren gewonnen worden ist. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber den Brennereien für Branntwein, der nicht in einem solchen Verfahren gewonnen worden ist, neben den Erzeugungskosten auch noch einen angemessenen Nutzen verschaffen wollte. Das wäre mit dem System des Übernahmemonopols (§ 1 Nr.1 BranntwMonG a.F.) nicht vereinbar.

Wenngleich auch Branntwein, der in einem nicht ordnungsgemäß angemeldeten und durchgeführten Verfahren gewonnen worden ist, an die Monopolverwaltung abgeliefert werden muß, so beruht das Übernahmemonopol im Grunde doch darauf, daß der zu übernehmende Branntwein in einem ordnungsgemäß angemeldeten und durchgeführten Verfahren gewonnen wird. Das ergibt sich schon daraus, daß die Herstellung von Branntwein der amtlichen Aufsicht unterliegt (§ 43 BranntwMonG a.F.); die Gewinnung von Branntwein in einem nicht ordnungsgemäß angemeldeten und durchgeführten Verfahren beeinträchtigt aber zumindest die Durchführung der Aufsicht. Außerdem werden in vielen Fällen, in denen Branntwein in einem nicht ordnungsgemäß angemeldeten und durchgeführten Verfahren gewonnen wird, auch die Voraussetzungen einer vorschriftswidrigen Branntweingewinnung im Sinne des § 120 Nr.2 BranntwMonG a.F. erfüllt sein, die der Gesetzgeber ausdrücklich als monopolfeindlich bezeichnet hat. Es kann nicht angenommen werden, daß für Branntwein, dessen Herstellung der amtlichen Überwachung entzogen und monopolfeindlich ist, auch noch ein Nutzen im Sinne des § 72 Abs.3 BranntwMonG a.F. erzielt werden solle.

Dagegen spricht auch der Normzusammenhang, in den § 72 Abs.3 BranntwMonG a.F. gestellt ist. Diese Vorschrift enthält erkennbar eine ergänzende Regelung zu derjenigen in § 63 BranntwMonG a.F. und steht infolgedessen auch erkennbar in einem Zusammenhang mit den §§ 58, 76 BranntwMonG a.F.

Nach § 58 BranntwMonG a.F. ist der im Monopolgebiet hergestellte Branntwein an die Monopolverwaltung abzuliefern, soweit im BranntwMonG keine Ausnahmen vorgesehen sind, und zwar zum Branntweinübernahmepreis. Der Branntweinübernahmepreis für abgelieferten Branntwein aus Eigenbrennereien, zu denen auch die Obstabfindungsbrennerei des Klägers gehört (vgl. §§ 24, 27 BranntwMonG a.F.), umfaßt nach § 63 Abs.1 BranntwMonG a.F. auch die Zuschläge nach § 72 Abs.3 BranntwMonG a.F.

Die Frage, ob Branntwein zum Branntweinübernahmepreis an die Monopolverwaltung abgeliefert werden kann, ist nach § 58 BranntwMonG a.F. unter Beachtung der Regelungen in § 76 BranntwMonG a.F. zu beurteilen. Aus dieser Verweisung ist zu entnehmen, daß für Branntwein, der von der Ablieferungspflicht ausgenommen und aus anderen als den in § 76 Abs.2 BranntwMonG a.F. ausdrücklich genannten Stoffen hergestellt worden ist, ein Zuschlag im Sinne des § 72 Abs.3 BranntwMonG a.F. aufgrund der Regelung in § 76 Abs.2 BranntwMonG a.F. nur in Betracht kommen kann, wenn der Brennereibesitzer, bevor er mit der Herstellung des Branntweins begonnen hat, den Branntwein zur Übernahme angemeldet hat. Die dazu erforderliche Ablieferungsfreiheit ist davon abhängig, daß der Branntwein in einem ordnungsgemäß angemeldeten und durchgeführten Verfahren gewonnen ist (§ 76 Abs.1 Satz 2 BranntwMonG a.F.). Wäre nun § 72 Abs.3 BranntwMonG a.F. dahin auszulegen, daß der Zuschlag für abgelieferten Branntwein ohne Rücksicht auf die Herstellung in einem ordnungsgemäß angemeldeten und durchgeführten Verfahren zu gewähren wäre, so hätte das zur Folge, daß der Ablieferer, der nicht einmal das Herstellungsverfahren ordnungsgemäß angemeldet und durchgeführt hätte, günstiger gestellt wäre als der Ablieferer, der den Branntwein zwar in einem ordnungsgemäß angemeldeten und durchgeführten Verfahren gewonnen, nicht aber entsprechend dem Erfordernis nach § 76 Abs.2 BranntwMonG a.F. zur Übernahme angemeldet hätte. Für eine derartige Begünstigung des Ablieferers, der den Branntwein nicht in einem ordnungsgemäß angemeldeten und durchgeführten Verfahren gewonnen hat, ist kein Grund ersichtlich. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß diese Begünstigung dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

bb) Dieses Ergebnis entspricht auch der Rechtsentwicklung.

§ 72 Abs.3 BranntwMonG a.F. ist durch Art.I Nr.3 Buchst.d des Gesetzes zur Änderung des Branntweinmonopolgesetzes vom 21.Mai 1929 (RGBl I 1929, 99) --damals als Abs.2-- in das BranntwMonG aufgenommen worden. Diese Gesetzesergänzung steht im Zusammenhang mit der Einführung von Mindestpreisen für Branntwein durch Art.I Nr.2 des genannten Änderungsgesetzes vom 21.Mai 1929, die auch Ursache für die Aufnahme der Regelung über ablieferungsfähigen Branntwein in § 76 Abs.2 BranntwMonG a.F. war (vgl. Art.I Nr.3 Buchst. b des genannten Änderungsgesetzes vom 21.Mai 1929). Bei der Vorbereitung der genannten Gesetzesänderungen waren gegen die Einführung eines Mindestpreises für Branntwein Bedenken dahin geäußert worden, die Brenner, die geringwertige Obstbranntweine herstellten, könnten diese Branntweine nicht zu einem Preis verkaufen, der dem von der Monopolverwaltung festzusetzenden Mindestpreis entsprochen hätte. Diese Brenner sollten deshalb die Möglichkeit zur Ablieferung der geringwertigen Obstbranntweine zu angemessenen Preisen erhalten (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol, Verhandlungen des Reichstages, IV.Wahlperiode 1928, Band 134, Nr.881 S.10, 13; Hoppe/Heinricht, a.a.O., § 76 Anm.5, 6). Diese Erwägungen waren auch für die Einfügung des § 72 Abs.3 BranntwMonG --damals als Abs.2-- in dieses Gesetz maßgebend (vgl. Hoppe/Heinricht, a.a.O., § 72 Anm.17 f.).

Die Regelung in Art.I Nr.3 Buchst. b des genannten Änderungsgesetzes vom 21.Mai 1929, mit der die Ablieferungsmöglichkeit in § 76 Abs.2 BranntwMonG a.F. verankert worden ist, kennzeichnet den sogenannten ablieferungsfähigen Branntwein (vgl. Hoppe/Heinricht, a.a.O., § 76 Anm.5). Der Wille des Gesetzgebers, daß mit der vorbezeichneten Änderung des BranntwMonG der Zuschlag im Sinne des § 72 Abs.3 BranntwMonG a.F. nur für diesen Branntwein gewährt werden sollte, kommt vor allem darin zum Ausdruck, daß die Regelung über den Zuschlag ungeachtet der Reihenfolge, die die Vorschriften im BranntwMonG erhalten sollten, im Zusammenhang mit der Regelung über den ablieferungsfähigen Branntwein und erst im Anschluß an diese in dem genannten Änderungsgesetz aufgeführt ist.

Das Änderungsgesetz vom 21.Mai 1929 läßt auch erkennen, daß aus dem vom FG beanstandeten Unterlassen eines Hinweises in § 72 Abs.3 BranntwMonG a.F. auf die Gewinnung des Branntweins in einem ordnungsgemäß angemeldeten und durchgeführten Verfahren als Voraussetzung für die Gewährung des Zuschlags nicht gefolgert werden kann, auf diese Voraussetzung komme es nicht an. Denn in dem Änderungsgesetz ist die für die Ablieferungsfähigkeit erforderliche Ablieferungsfreiheit des Branntweins ebenfalls nicht ausdrücklich von der Gewinnung des Branntweins in einem ordnungsgemäß angemeldeten und durchgeführten Verfahren abhängig gemacht worden. Die Regelung darüber ist erst durch Art.I Nr.5 der Verordnung zur Änderung des BranntwMonG vom 7.Dezember 1944 (RGBl I 1944, 336) in das BranntwMonG eingeführt worden.

cc) Der Beschränkung der Zuschläge nach dieser Vorschrift auf ablieferungsfähigen Branntwein im Sinne des § 76 Abs.2 BranntwMonG a.F. kann entgegen der Auffassung des FG kein Strafcharakter beigemessen werden. Wie sich aus dem Vorstehenden zum Normzweck und zur geschichtlichen Entwicklung ergibt, bezweckt die Regelung in § 72 Abs.3 BranntwMonG a.F., eine Möglichkeit zur Ablieferung von Branntwein an die Monopolverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen zu einem angemessenen Preis zu schaffen. Daraus folgt, daß Branntwein, der die Voraussetzungen nicht erfüllt, die Vergünstigung nach § 72 Abs.3 BranntwMonG a.F. nicht erhalten soll. Bei dem vom Gesetzgeber angestrebten Zweck dieser Vergünstigung bestand keine Veranlassung, auch andere als ablieferungsfähige Branntweine zum Gegenstand der Vergünstigung zu machen.

b) Auch der sog. Rohstoffabzug auf der Grundlage des § 72 Abs.1 BranntwMonG a.F. ist nicht rechtswidrig. Der Auffassung des FG, daß dem Kläger auch insoweit die für ablieferungsfähigen Branntwein vorgesehenen Vergünstigungen zu gewähren seien, kann nicht gefolgt werden. § 72 Abs.1 BranntwMonG a.F. stellt die Festsetzung der Abzüge in das freie Ermessen der Monopolverwaltung (vgl. Gutachten des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6.November 1956 V z D 2/56 S, BFHE 63, 409, 424, BStBl III 1956, 356, BZBl 1957, 106, 111). Die Vorschrift untersagt es nicht, bei der Ermessensausübung zur Gestaltung der Abzüge andere Gesichtspunkte als die der Rohstoffe, aus denen Branntwein hergestellt worden ist, zu berücksichtigen. Eine Begünstigung von ablieferungsfähigem Branntwein im Sinne des § 76 Abs.2 BranntwMonG a.F. bei der Gestaltung der Abzüge nach § 72 Abs.1 BranntwMonG a.F. erscheint schon deshalb nicht ermessenswidrig, weil aus § 72 Abs.3 BranntwMonG a.F. zu entnehmen ist, daß eine günstigere Gestaltung der Übernahmepreise für ablieferungsfähigen Branntwein dem Willen des Gesetzgebers entsprach.

3. Die Feststellungen des FG ermöglichen dem Senat eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 126 Abs.3 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Den Ausführungen des FG ist zu entnehmen, daß es für die Frage, ob die streitbefangenen Rückforderungsbescheide rechtmäßig sind, nur noch darauf ankommt, ob die Zuschläge nach § 72 Abs.3 BranntwMonG a.F. zu gewähren sind und von dem sog. Rohstoffabzug abzusehen ist. Auch der Kläger hat keine anderen Gesichtspunkte aufgezeigt, die für die Entscheidung über die Revision bedeutsam sein könnten. Aus dem Ergebnis, daß die Versagung der Zuschläge und der sog. Rohstoffabzug gerechtfertigt sind, folgt deshalb, daß die angefochtenen Rückforderungsbescheide rechtmäßig sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61473

BFHE 145, 568

BFHE 1986, 568

HFR 1986, 349-350 (ST)

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