Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 28.01.1982 - V R 100/80

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Wird die Haftungssumme durch Änderungsbescheid herabgesetzt, weil sich die zugrundeliegende Steuerschuld vermindert hat, liegt eine Teilrücknahme i. S. des § 130 Abs. 1 AO 1977 vor, die den Bestand des ursprünglichen Haftungsbescheides in dem von der Teilrücknahme nicht betroffenen Umfang nicht berührt (§ 124 Abs. 2 AO 1977). Zur Fortführung eines gegen den ursprünglichen Haftungsbescheid eingeleiteten Klageverfahrens bedarf es deshalb keines Antrages nach § 68 FGO.

 

Normenkette

AO 1977 § 124 Abs. 2, § 130 Abs. 1; FGO § 68

 

Tatbestand

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hatte durch Bescheid vom 9. August 1977 den Kläger und Revisionskläger (Kläger) als (früheren) Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (bezüglich deren Vermögen am 3. Februar 1977 die Eröffnung des Konkursverfahrens abgelehnt worden war) wegen deren Umsatzsteuern aus den Jahren 1974, 1975 und 1976 zuzüglich verwirkter Säumniszuschläge in Höhe von 100 779, 14 DM in Anspruch genommen. Nach erfolglosem Einspruch hat der Kläger dagegen am 15. Dezember 1978 Anfechtungsklage erhoben mit dem Antrag, den Haftungsbescheid aufzuheben.

Durch Bescheid vom 5. Dezember 1979 - bezeichnet als "geänderter Haftungsbescheid (§ 131 AO)" - hat das FA die Haftungssumme auf 86 378,24 DM herabgesetzt. Damit wurde der geänderten Berechnung der von der GmbH geschuldeten Umsatzsteuer aufgrund der bislang noch ausstehenden Veranlagung für das Jahr 1976 Rechnung getragen (Umsatzsteuer-Bescheid vom 14. September 1979). Der Kläger hat auch diesen Haftungsbescheid mit dem Einspruch angefochten.

In dem über den Haftungsbescheid vom 9. August 1977 anhängigen Rechtsstreit vor dem Finanzgericht (FG) hat der Kläger erklärt, den Klageantrag nur noch in Höhe des herabgesetzten Haftungsbetrages von 86 378,24 DM aufrecht zu erhalten. Er hat es abgelehnt, zu beantragen, den Bescheid vom 5. Dezember 1979 zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Vielmehr hat er beantragt, den über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 9. August 1977 anhängigen Rechtsstreit bis zur Erledigung der Anfechtung des Bescheides vom 5. Dezember 1979 auszusetzen.

Das FG hat die Klage gegen den Bescheid vom 9. August 1977 als unzulässig abgewiesen, weil dieser Bescheid infolge des nachfolgenden Bescheides vom 5. Dezember 1979, der einen Widerruf nach § 131 der Abgabenordnung (AO 1977) darstelle, unwirksam geworden sei (§ 131 Abs. 3 AO 1977). Da mithin eine Beschwer durch den Bescheid vom 9. August 1977 während des Klageverfahrens entfallen sei und der Kläger die Möglichkeit eines Antrages nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht genutzt habe, sei für die Klage gegen den ursprünglichen Bescheid vom 9. August 1977 das Rechtsschutzinteresse endgültig entfallen. Ferner sei ein Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf Aussetzung des Klageverfahrens nach § 74 FGO nicht erkennbar. Beide Haftungsbescheide hätten - abgesehen von der unterschiedlichen Höhe der Haftungssumme - denselben Regelungsinhalt. Gegen sie richteten sich dieselben Einwendungen. Die Aufhebung des Änderungsbescheides wäre demnach gleichbedeutend mit einer Aufhebung des Erstbescheides, zumal dieser aufgrund des Verböserungsverbotes betragsmäßig durch die Haftungssumme des Änderungsbescheides inhaltlich begrenzt sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet.

Das Urteil des FG ist aufzuheben, da es unzutreffend von der Erwägung getragen wird, der im Klageverfahren angefochtene Verwaltungsakt (der Haftungsbescheid vom 9. August 1977) sei gemäß § 131 AO 1977 unwirksam geworden. Dem FG ist im Ausgangspunkt nur insoweit zuzustimmen, daß im Geltungsbereich der Abgabenordnung bei Haftungsbescheiden nicht mehr die Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden sinngemäß anzuwenden sind (so früher § 97 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung), sondern nunmehr die allgemeinen Vorschriften für Verwaltungsakte im Dritten Teil der Abgabenordnung gelten (vgl. Tipke/Kruse), Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 10. Aufl., § 191 AO 1977 Anm. 18, 24; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 191 AO 1977 Anm. 63, 97; Kühn/Kutter/Hofmann, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 191 AO 1977 Anm. 2). Bei Rechtswidrigkeit eines Haftungsbescheides, die die Höhe der Haftungssumme betrifft, kann dieser Verwaltungsakt nach § 130 Abs. 1 AO 1977 ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Die Korrektur des Haftungsbescheides vom 9. August 1977 durch den weiteren Haftungsbescheid vom 5. Dezember 1979 ist eine Teilrücknahme i. S. des § 130 Abs. 1 AO 1977, denn das FA hat den Erstbescheid vom 9. August 1977 nicht ausdrücklich aufgehoben. Mit der teilweisen Rücknahme in Höhe der Herabsetzung der Haftungssumme wurde die aus der Sicht des FA bestehende Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides vom 9. August 1977 beseitigt. Mit diesem Haftungsbescheid war nämlich eine Haftungssumme festgesetzt worden, die betragsmäßig die von der GmbH geschuldete Umsatzsteuer überstieg. Dies ergab sich zwar erst aufgrund der im Jahre 1979 durchgeführten Veranlagung für das Jahr 1976, ändert jedoch an der jedenfalls insoweit bestehenden inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 9. August 1977 nichts.

Die Beseitigung dieser Rechtswidrigkeit durch den Bescheid vom 5. Dezember 1979 stellt eine teilweise Änderung des ursprünglichen Haftungsbescheides im Wege einer Teilrücknahme dar. Eine solche berührt die Wirksamkeit des nicht betroffenen Regelungsinhaltes des ursprünglichen Verwaltungsakts nicht (§ 124 Abs. 2 AO 1977). Dieser Verwaltungsakt gilt nach Maßgabe der inhaltlichen Beschränkung, die er durch die Teilrücknahme gefunden hat, fort. Demgemäß ist auch hier der die Teilrücknahme aussprechende Verwaltungsakt (hier der Änderungsbescheid vom 5. Dezember 1979) nicht selbständig mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs angreifbar.

Auch bedurfte es hier keines Antrages nach § 68 FGO, da die Teilrücknahme i. S. des § 130 Abs. 1 AO 1977 nicht als Ersetzung oder Änderung eines Verwaltungsaktes durch einen anderen beurteilt werden kann. Im vorliegenden Fall ist vielmehr dem Klageverfahren über den inhaltlich beschränkten Haftungsbescheid vom 9. August 1977 der Fortgang zu geben. Der Kläger hat dem durch die Beschränkung seines Klageantrags Rechnung getragen und bei verständiger Würdigung der Prozeßerklärung die Hauptsache im übrigen für erledigt erklärt. Das FG wird demgemäß zu prüfen haben, ob das Haftungsbegehren des FA in Höhe von 86 378,24 DM rechtmäßig ist, was der Kläger mit seinem entsprechenden Klageantrag bezweifelt. Demzufolge ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).

 

Fundstellen

BStBl II 1982, 292

BFHE 1982, 27

NJW 1982, 1416

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Personal
Die Arbeitgebermarke lebt von innen: Internes Employer Branding
Internes Employer Branding
Bild: Haufe Shop

Fördern Sie gezielt die Bindung und Identifikation Ihrer Mitarbeitenden. Das Buch zeigt, wie Sie eine starke emotionale Verbindung schaffen und sich zukunftssicher aufstellen können.


Abgabenordnung / § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts
Abgabenordnung / § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts

  (1) 1Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. 2Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben ...

4 Wochen testen


Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren