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BFH Urteil vom 28.01.1953 - II 259/52 U

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Leitsatz (amtlich)

Zur Anwendbarkeit des § 4 KapVStG bei Leistungen von Konzerngesellschaften.

 

Normenkette

KapVStG § 2 Ziff. 3 zu b, § 4; StAnpG § 6

 

Tatbestand

Die beschwerdeführende Grundstück-GmbH (im folgenden Beschwerdeführerin -- Bfin. --) wurde durch notariellen Vertrag vom 23. Oktober 1950 gegründet. Auf das Stammkapital von 20 000 DM sind 5 000 DM eingezahlt. Die Bfin. erhielt Ende Dezember 1950 von der X GmbH einen § 7 c-Baukostenzuschuß von 123 000 DM. Alleiniger Gesellschafter der Bfin. ist Franz A. Er ist mit 4 % an der KG beteiligt. Das Kapital dieser KG besitzt die Familie A. zu 70 v. H., nämlich 51 % der Vater, 9 % die Mutter und 4 %, 3 % bzw. 3 % drei Geschwister, zu denen der Alleingesellschafter der Bfin. gehört. Die Anteile der zuschußgebenden Gesellschaft befinden sich zu 100 % im Eigentum der KG. Die Einzahlung auf die Stammeinlage wurde für den Alleingesellschafter darlehnsweise ebenfalls von der zuschußgebenden GmbH zur Verfügung gestellt.

Die Vorbehörden haben den Zuschuß als freiwillige Leistung nach § 2 Ziff. 3 zu b) in Verbindung mit § 4 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KapVStG) und § 6 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) für gesellschaftsteuerpflichtig erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) hat keinen Erfolg.

§ 4 KapVStG schreibt die Steuerpflicht nicht schlechthin vor, sondern erklärt sie nur beim Vorliegen der Doppelgesellschafter-Eigenschaft für nicht ausgeschlossen. In dieser Vorschrift kommt aber nach der Rechtsprechung der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, daß die Gesellschaftsteuerpflicht auch dann eintritt, wenn die Leistungen zwar nicht von dem Gesellschafter bewirkt werden, ihm aber nach den Umständen zuzurechnen sind. Daran wird festgehalten. Die Anwendung der Vorschrift rechtfertigt sich durch die Feststellung, daß sich hinter den der Form nach Beteiligten andere Rechtspersonen verbergen, die sowohl an der zuschußgebenden als auch an der zuschußempfangenden Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar gleich einem Gesellschafter beteiligt sind. Nach § 6 StAnpG, den das Finanzgericht im vorliegenden Fall ebenfalls für anwendbar erachtet hat, kann durch Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts die Steuerpflicht nicht umgangen werden. Der Tatbestand dieser Vorschrift ist gegeben, wenn alle in Betracht kommenden Umstände den Schluß rechtfertigen, daß an Stelle der gewählten ungewöhnlichen Rechtsgestaltung eine andere den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessene Rechtsgestaltung der Besteuerung zugrunde zu legen ist.

Die Anwendung beider Vorschriften hängt völlig von der Würdigung des Einzelfalles ab. Dementsprechend hat das Finanzgericht die Beziehungen der verschiedenen an dem Rechtsvorgang unmittelbar und mittelbar beteiligten Persönlichkeiten zueinander und die gesamten Vorgänge und Umstände festgestellt, untersucht und daraus seine Folgerungen gezogen. Das Finanzgericht hat dabei nicht verkannt, daß die Anwendung des § 4 KapVStG nicht lediglich auf die geringe und nur mittelbare Beteiligung des Alleingesellschafters der Bfin. an der zuschußgebenden Gesellschaft gestützt werden kann. Auch ist die Auffassung des Finanzgerichts nicht zu beanstanden, daß der Alleingesellschafter für sich allein keinen derart ausschlaggebenden Einfluß auf die Geschäftsführung der Zuschußgeberin ausüben kann, um sie zu der Leistung zu veranlassen, was nach der Rechtsprechung die Steuerpflicht ebenfalls auslösen könnte.

Das Finanzgericht hat aber aus den gesamten Umständen des vorliegenden Falles geschlossen, daß tatsächlicher Gesellschafter, wirtschaftlicher Gesellschafter, geldgebende und -empfangende Gesellschaften einen geschlossenen organischen Machtkreis darstellen, bei dessen Vorliegen weder das quotenmäßige Beteiligungsverhältnis noch die tatsächliche Beherrschung der zuschußgebenden Gesellschaft durch den Doppelgesellschafter eine wesentliche Bedeutung hat. Die Zuschußgeberin, so führt das Finanzgericht aus, habe sich zur Leistung entschlossen, weil sie zum Konzern der KG gehöre und sie ihre Leistung als innerhalb des Machtkreises des Konzerns bewirkt angesehen habe. Als maßgeblich für seine Erwägungen hat das Finanzgericht die Tatsache bezeichnet, daß der Zuschuß und die Einzahlung auf die Stammeinlage von einer voll im Besitz der KG befindlichen Gesellschaft geleistet sind, daß die Mehrheit (70 %) der Anteile an der KG der Familie des Alleingesellschafters gehört, insbesondere daß gleichzeitig mit der Bfin. zwei weitere Gesellschaften zum gleichen Zweck gegründet sind, deren Anteile Geschwistern des Alleingesellschafters der Bfin. als Alleingesellschafter gehören, bei denen die Einzahlungen auf das Stammkapital und die Zuschüsse ebenfalls von Konzerngesellschaften der KG bewirkt sind. Diese Feststellungen, die keinen Widerspruch mit dem Inhalt der Akten enthalten, lassen bei Würdigung des Gesamtbildes die Schlußfolgerung des Finanzgerichts als gerechtfertigt erscheinen, daß die Zahlungen auf die Stammeinlage und die Zuschußgewährung Vermögensverschiebungen innerhalb des Machtkreises des Konzerns darstellen, die durch die Gründung selbständiger Unternehmen gefördert werden, und daß die Leistungen (Zuschüsse) der Konzerngesellschaften dem Alleingesellschafter der Bfin. zuzurechnen sind. Die Voraussetzungen des § 2 Ziff. 3 zu b) in Verbindung mit § 4 KapVStG sind somit vom Finanzgericht mit Recht als gegeben erachtet worden.

Im übrigen würde der Senat, falls die Sondervorschrift des § 4 KapVStG nicht bestünde, keine Bedenken tragen, -- in Übereinstimmung mit dem Finanzgericht -- die Voraussetzungen des § 6 StAnpG für vorliegend zu erachten. Mit Recht hat das Finanzgericht hierbei die Tatsache als wesentlich angesehen, daß nicht die zuschußgebende Konzerngesellschaft sich an der Bfin. beteiligt hat, sondern daß sich die Beteiligung auf dem Umweg über einen Gesellschafter vollzieht, der vom Konzern ein Darlehen zum Zweck der Errichtung der Gesellschaft erhält.

Der Senat hat in dem zur Veröffentlichung freigegebenen Urteil II 182/52 U vom 10. Dezember 1952 ausgesprochen, daß der Gesellschaftsteuerpflicht nach § 2 Ziff. 3 zu b) KapVStG für Baukostenzuschüsse von Gesellschaftern an ihre Wohnungsbaugesellschaften die Steuervergünstigung des § 7c des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Förderung des Wohnungsbaues nicht entgegensteht. Zu Unrecht beruft sich die Bfin. auf das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 329/51 S vom 6. März 1952 (Bundessteuerblatt -- BStBl. -- III S. 114, Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen -- Bay.FMBl. -- S. 415), wonach es nicht als Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts anzusehen ist, wenn Gesellschafter Zuschüsse an eine aus ihnen gebildete GmbH geben. Gerade wenn dieser Tatbestand hier steuerlich zugrunde gelegt wird, ist die Gesellschaftsteuer geschuldet.

Die Auffassung der Rb., daß die Höhe der Steuer für eine unter § 2 Ziff. 3 zu b) KapVStG fallende freiwillige Leistung sich nach dem Verkehrswert des mit den Leistungen geschaffenen Neubaues richten müsse, ist rechtsirrig. Das Gesetz erfordert nicht, daß sich durch die Leistungen der Gesellschafter das Vermögen der Kapitalgesellschaft in dem gleichen Umfang erhöht, wie sich das Vermögen der Gesellschafter vermindert. Das Gesetz schreibt nur vor, daß die Leistungen geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Das aber ist bei Geld leistungen, wie hier, stets der Fall. Die Merkmale des § 2 Ziff. 3 zu b) KapVStG wären auch dann erfüllt, wenn die Leistungen der Gesellschafter durch die empfangende Gesellschaft verbraucht würden oder bei ihr verloren gingen. Maßstab der Steuerberechnung ist nach § 8 Ziff. 2 KapVStG der Wert der Leistung. Dieser stimmt mit dem Geldbetrag überein (vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs II 182/52 U vom 10. Dezember 1952).

Schließlich wird von der Bfin. geltend gemacht, daß dem Zuschuß die Verpflichtung der Bfin. gegenüberstehe, das Geld zum Bau eines dem § 7c EStG entsprechenden Hauses zu verwenden. In dem Urteil II 182/52 U ist der Einwand bereits abgelehnt, in der Gebundenheit der Geldmittel für den Wohnungsbau im Sinn des § 7c EStG ein Entgelt in der Bedeutung einer Gegenleistung zu sehen. In diesem Urteil ist ausgesprochen, daß die Innehaltung der Bestimmungen zum § 7c EStG die Freiwilligkeit der Leistungen nicht ausschließe. An diesem Grundsatz wird festgehalten.

Nach alledem ist die Rb. als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407572

BStBl III 1953, 80

BFHE 1954, 203

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