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BFH Urteil vom 27.10.1993 - XI R 61/90 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsätze aus land- oder forstwirtschaftlichem Nebenbetrieb keine Hilfsumsätze

 

Leitsatz (NV)

Lieferungen von Erzeugnissen aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb stellen Grundgeschäfte und nicht Hilfsgeschäfte im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Gesamtbetriebes dar. Für sie kann die Kürzung nach § 24a Abs. 1 Nr. 3 UStG 1980 i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des UStG vom 29. Juli 1984 in Anspruch genommen werden (entgegen BMF-Schreiben vom 19. November 1984 - IV A 2 - S 7410 - 141/84, BStBl I 1984, 604; Abschn. 265 Abs. 2 Satz 4 UStR 1988).

 

Normenkette

UStG 1980 i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des UStG vom 29. Juni 1984 (BGBl I 1984, 796) § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; UStG 1980 i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des UStG vom 29. Juni 1984 (BGBl I 1984, 796) § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; UStG 1980 i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des UStG vom 29. Juni 1984 (BGBl I 1984, 796) § 24a Abs. 1 Nr. 3

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb eine Forellenteichwirtschaft. 70 v.H. der in eigenen Teichen gemästeten Forellen räucherte und filetierte er im Rahmen eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebs. Seinen Abnehmern stellte er vom 1. Juli 1984 an gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes 1980 i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 29. Juni 1984 (BGBl I 1984, 796) - UStG 1980 - 13 v.H. Umsatzsteuer gesondert in Rechnung. Er ging davon aus, daß sich unter Berücksichtigung der Vorsteuerpauschalierung von 8 v.H. nach § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG 1980 und des Kürzungsanspruchs von 5 v.H. nach § 24a Abs. 1 UStG 1980 keine Umsatzsteuerzahllast ergab. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) vertrat demgegenüber in Übereinstimmung mit Abschn. B I Abs. 2 Nr. 2 des Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 19. November 1984 IV A 2 - S 7410 - 141/84 (BStBl I 1984, 604) die Auffassung, bei den Lieferungen des Nebenbetriebs handele es sich um Hilfsumsätze i.S. von § 24 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1980. Die Umsatzsteuer und Vorsteuerpauschalierung betrage hierfür zwar 8 v.H., der Kürzungsanspruch nach § 24a Abs. 1 Nr. 3 UStG 1980 entfalle aber. Da der Kläger 13 v.H. Umsatzsteuer in Rechnung gestellt habe, schulde er nach § 14 Abs. 2 UStG 1980 den Mehrbetrag.

Gegen den hiernach für das Streitjahr (1984) ergangenen Umsatzsteuerbescheid richtet sich die Sprungklage des Klägers, der das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1990, 394 veröffentlichten Gründen stattgegeben hat.

Mit seiner Revision rügt das FA Verletzung von § 24 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1980.

Der Kläger hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, aber erkennen lassen, daß er seinen Rechtsstandpunkt aufrechterhält.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

1. Nach § 24a Abs. 1 Nr. 3 1. Alternative UStG 1980 ist der Unternehmer, der § 19 Abs. 1 UStG 1980 nicht anwendet, berechtigt, die Steuer für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Gegenständen zu kürzen, für die nach § 24 Abs. 1 UStG 1980 ein Durchschnittssatz in der Zeit vom 1. Juli 1984 bis 31. Dezember 1988 von 13 v.H. gilt. Dies ist der Fall bei den übrigen Umsätzen i.S. des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG 1980, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes ausgeführt werden und nicht unter § 24 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 UStG 1980 fallen. Unter § 24 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1980 und damit nicht unter § 24 Abs. 1 Nr. 5 UStG 1980 fallen die Lieferungen und der Eigenverbrauch von Gegenständen, wenn diese Umsätze Hilfsumsätze sind. Für sie gilt nicht der Durchschnittssatz von 13 v.H., sondern der ermäßigte Steuersatz von 8 v.H., so daß ein Kürzungsanspruch nach § 24a Abs. 1 Nr. 3 UStG 1980 entfällt.

2. Durch den Verkauf der geräucherten und filetierten Forellen tätigte der Kläger keine Hilfsumsätze i.S. des § 24 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1980. Dabei braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden, was unter diesem Begriff des Hilfsumsatzes zu verstehen ist. Es genügt die Erkenntnis, daß der Verkauf der zuvor bearbeiteten Fische zum Grundgeschäft oder zu den Hauptumsätzen des Klägers gehört und deshalb nicht den Hilfsumsätzen zuzurechnen ist. Der Kürzungsanspruch nach § 24a Abs. 1 Nr. 3 UStG 1980 steht ihm deshalb zu.

a) Bei der Weiterverarbeitung der gemästeten Forellen handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zu der Teichwirtschaft als landwirtschaftlichem Hauptbetrieb. Die Weiterverarbeitung durch Räuchern und Filetieren der Fische und deren anschließender Verkauf sind dazu bestimmt, dem landwirtschaftlichen Betrieb zu dienen; sie gehören damit zu dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 2 UStG 1980; zur Anerkennung eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebs siehe auch Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Januar 1989 V R 129/84, BFHE 156, 281, BStBl II 1989, 432; vom 12. März 1992 V R 55/88, BFHE 168, 454, BStBl II 1992, 982).

b) Ist das Räuchern, Filetieren und der Verkauf der gemästeten Fische aber Teil des eigentlichen Gegenstands des landwirtschaftlichen Betriebes, so werden hierdurch Grund-, nicht aber Hilfsumsätze getätigt. Daran ändert nichts, daß es sich bei diesen Grundgeschäften um solche des landwirtschaftlichen Neben- und nicht des Hauptbetriebes handelt. Mit den Umsätzen aus dem Be- und Verarbeitungsbetrieb als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb wird der Landwirt (hier: der Kläger als Forellenzüchter) planmäßig zur Erzielung von Einnahmen tätig. Die Lieferungen von Erzeugnissen aus diesem Betrieb stellen Grundgeschäfte im Rahmen des landwirtschaftlichen (Gesamt-)Betriebes dar. Sie gehören zum eigentlichen Gegenstand des Betriebes. Soweit die Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 1984, 604, dort Abschn. B I. Abs. 2 Nr. 2; Abschn. 265 Abs. 2 Satz 4 der Umsatzsteuer-Richtlinien 1988) hiervon abweichend Hilfsumsätze annimmt, ist ihr nicht zu folgen (ebenso Schöll in Sölch/Ringleb/List, Umsatzsteuer, Kommentar, 4. Aufl., § 24 Rdnr. 73; Bauer in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 7. Aufl., § 24 Abs. 1 Nr. 2 Rdnr. 12 i.V.m. § 24 Abs. 2 Rdnr. 21; Rüttinger, Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft, 1. Aufl., Anm. C 207).

 

Fundstellen

BFH/NV 1994, 419

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    Umsatzsteuergesetz / § 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
    Umsatzsteuergesetz / § 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

      (1)[1] 1Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 2[2] [Bis 31.12.2024: § 19 Absatz 3] ) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ...

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