Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 27.07.1994 - X R 141/93

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

(Einmaliges Entgelt für Erbbaurecht keine Anschaffungskosten - Entstehen von Aufwendungen i.S. von § 10e Abs.6 EStG - laufende Erbbauzinsen keine Anschaffungskosten)

 

Leitsatz (amtlich)

Der vom Erwerber eines Erbbaurechts als Entgelt für die Nutzung des Grundstücks zu zahlende Einmalbetrag gehört nicht zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens i.S. von § 10e Abs.1 EStG. Der Betrag ist auf die Laufzeit des Erbbaurechts zu verteilen und --soweit er auf die Zeit vor Bezug der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung entfällt-- als Vorkosten nach § 10e Abs.6 EStG zu berücksichtigen.

 

Orientierungssatz

1. Aufwendungen sind i.S. von § 10e Abs.6 EStG entstanden, wenn sie wirtschaftlich auf den Zeitraum vor Bezug der Wohnung entfallen (vgl. BFH-Urteil om 8.8.1994 X R 30/92).

2. Laufend zu zahlende Erbbauzinsen sind begrifflich keine Anschaffungskosten (vgl. BFH-Urteil vom 8.8.1994 X R 51/91).

 

Normenkette

EStG § 10e Abs. 1, 6

 

Tatbestand

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben durch notariellen Erbbaurechtsvertrag vom 20. Februar 1989 von dem Grundstückseigentümer das Erbbaurecht an einem unbebauten Grundstück. Das Erbbaurecht sollte mit der Eintragung in das Grundbuch "beginnen" und wurde für die Zeit bis zum 31. Dezember 2063 bestellt. Das Grundstück galt mit dem Tag der Fälligkeit des Entgelts am 13. März 1989 als übergeben. Für die Zeit der Übergabe des Grundstücks bis zum Beginn des Erbbaurechts waren die Bestimmungen des Erbbaurechtsvertrages sinngemäß anzuwenden.

Das Entgelt für die Dauer der Laufzeit betrug 75 v.H. des Verkehrswerts des Grundstücks zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (187,50 DM x 619 qm = 116 062,50 DM). Für den Fall, daß sich bei der amtlichen Vermessung eine größere oder geringere Grundstücksfläche ergab, sollte sich auch das Entgelt ändern.

Die Kläger errichteten auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus, in das sie am 26. August 1989 einzogen.

In der Einkommensteuererklärung 1989 begehrten die Kläger einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1987. Als Anschaffungskosten für den Grund und Boden machten sie 119 181 DM geltend (Entgelt für das Erbbaurecht 116 062,50 DM + Grunderwerbsteuer 2 321 DM + Notarkosten 794,12 DM).

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte im erstmaligen, unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid 1989 nur einen Abzugsbetrag in Höhe von 5 v.H. der Herstellungskosten für das Gebäude (211 795 DM x 5 v.H. = 10 590 DM) sowie als Vorkosten nach § 10e Abs.6 EStG die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 3 068 DM (insgesamt 13 658 DM).

In dem nach § 164 Abs.2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Einkommensteuerbescheid 1989 behandelte das FA die Grunderwerbsteuer und die Notarkosten als Anschaffungskosten für den Grund und Boden und bezog sie zur Hälfte in die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10e Abs.1 EStG ein, der sich dadurch um 78 DM erhöhte. Das Entgelt in Höhe von 116 062,50 DM verteilte es auf die Laufzeit des Erbbaurechts (75 Jahre) und berücksichtigte den so errechneten Jahresbetrag von 1 548 DM zeitanteilig, soweit er auf die Zeit bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung des Einfamilienhauses entfiel (1 015 DM), als Vorkosten nach § 10e Abs.6 EStG. Der Einspruch der Kläger war erfolglos.

Mit der Klage begehrten die Kläger, das Entgelt für das Erbbaurecht als Anschaffungskosten des Grund und Bodens bei der Ermittlung des Abzugsbetrags nach § 10e Abs.1 EStG zu berücksichtigen, hilfsweise, das Entgelt in voller Höhe als Vorkosten nach § 10e Abs.6 EStG abzuziehen.

Das Finanzgericht (FG) gab dem Hauptantrag statt. Es bezog das Entgelt für das Erbbaurecht zur Hälfte in die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10e Abs.1 EStG ein, der sich dadurch um 2 902 DM erhöhte; die Vorkosten kürzte es um das vom FA abgezogene, anteilige Entgelt von 1 015 DM. Insgesamt ergab sich ein nach § 10e Abs.1 und 6 EStG zu berücksichtigender Betrag von 16 638 DM.

Das FG führte aus: Der Subventionscharakter des § 10e Abs.1 EStG rechtfertige es, die Aufwendungen für ein Erbbaurecht den Anschaffungskosten für den Grund und Boden gleichzustellen. Der Erbbauberechtigte erlange zwar weder zivilrechtliches noch wirtschaftliches Eigentum am Grund und Boden; er sei aber --wenn er die Erbbauzinszahlung in einem einmaligen Betrag erbringe-- in einer dem Grundstückskäufer vergleichbaren Situation. Der Erbbauberechtigte sei daher nicht weniger förderungsbedürftig als der Grundstückskäufer. Es sei somit angemessen, die in einem Betrag zu entrichtende "Erbbauzinszahlung" wie Anschaffungskosten für den Grund und Boden zu behandeln.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 10e Abs.1 EStG.

Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs.3 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Zu Unrecht hat das FG den von den Klägern für das eingeräumte Erbbaurecht gezahlten Betrag von 116 062,50 DM als Anschaffungskosten des Grund und Bodens behandelt und zur Hälfte in die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10e Abs.1 EStG einbezogen.

1. § 10e Abs.1 EStG begünstigt die Anschaffungs- und Herstellungskosten einer Wohnung im eigenen Haus oder einer eigenen Eigentumswohnung "zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Boden".

a) Nach der Entscheidung des Senats vom 8. Juni 1994 X R 51/91 (BFHE 175, 76, BStBl II 1994, 779) sind laufend zu zahlende Erbbauzinsen bereits begrifflich keine Anschaffungskosten. Das gleiche gilt, wenn das Entgelt für die Nutzung des Grundstücks nicht in jährlich wiederkehrenden Beträgen besteht, sondern durch einmalige Zahlung im voraus geleistet wird.

Die Beurteilung des Erbbaurechtsverhältnisses als entgeltliches Dauernutzungsverhältnis gilt auch im Bereich der Wohnungsbauförderung nach § 10e EStG. Da sowohl die jährlich zu erbringenden Erbbauzinszahlungen als auch die einmalige Zahlung Entgelt für die fortwährende Duldung der Grundstücksnutzung durch den Eigentümer sind, können sie keine Anschaffungskosten für den zum Haus oder zur Wohnung gehörenden Grund und Boden sein.

b) Das Entgelt für die Grundstücksnutzung kann auch nicht im Wege der Analogie den Anschaffungskosten für den Grund und Boden gleichgestellt werden. Eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes, die zu einer Analogie zugunsten der Kläger berechtigten würde, liegt nicht vor.

Zwar ist insbesondere das im voraus, in einem einmaligen Betrag zu zahlende Entgelt den Anschaffungskosten für den Grund und Boden wirtschaftlich vergleichbar. Es wäre mit dem Begünstigungszweck vereinbar gewesen, diese Aufwendungen den Anschaffungskosten eines Grundstücks gleichzustellen. Eine solche Regelung ist aber nicht Gesetz geworden. Eine planwidrige Gesetzeslücke liegt hierin nicht. Gefördert wird nach § 10e Abs.1 EStG die Wohnung im eigenen Haus bzw. die eigene Eigentumswohnung. Nutzungsberechtigte sind von der Förderung ausgeschlossen. Folgerichtig werden nur die Anschaffungskosten für den (eigenen) Grund und Boden und nicht auch das Entgelt für die Nutzung des Grund und Bodens begünstigt.

Auch würde die Qualifizierung des einmaligen oder laufenden Nutzungsentgelts als Anschaffungskosten des Grund und Bodens zu unterschiedlichen steuerrechtlichen Wertungen bei der Wohnungsbauförderung und den Gewinneinkünften sowie den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen. Besonders deutlich wird dies, wenn der Erbbauberechtigte in einem Wohn- und Geschäftshaus eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt, die übrigen Wohnungen vermietet und die Geschäftsräume eigenbetrieblich verwendet. Das anteilige, auf die vermieteten Wohnungen und die Geschäftsräume entfallende Nutzungsentgelt wäre als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar, während das auf die eigengenutzte Wohnung entfallende Nutzungsentgelt als Anschaffungskosten nach § 10e Abs.1 EStG begünstigt wäre. Dieser Wertungswiderspruch verbietet eine Analogie.

2. Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage wird --auch hinsichtlich des Hilfsantrags-- abgewiesen.

a) Zutreffend hat das FA das Entgelt für das Erbbaurecht auf dessen Laufzeit verteilt und, soweit es auf die Zeit vor Bezug der Wohnung entfällt, als Vorkosten nach § 10e Abs.6 EStG berücksichtigt.

Da das für das Erbbaurecht zu zahlende Entgelt unmittelbar mit der Herstellung der Wohnung zusammenhängt, ist es grundsätzlich nach § 10e Abs.6 EStG begünstigt. Vom Abzug als Vorkosten ausgeschlossen sind nur die --zur Bemessungsgrundlage des Abzugsbetrags nach § 10e Abs.1 EStG gehörenden-- Herstellungskosten für die Wohnung im eigenen Haus oder die eigene Eigentumswohnung und die Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Boden. Abziehbar sind die Aufwendungen für das Erbbaurecht, soweit sie vor Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entstanden sind.

Aufwendungen sind i.S. von § 10e Abs.6 EStG entstanden, wenn sie wirtschaftlich auf den Zeitraum vor Bezug der Wohnung entfallen (BFH-Urteil vom 8. Juni 1994 X R 30/92, BFHE 174, 541. Ein vorausbezahltes Nutzungsentgelt ist daher nur insoweit den Vorkosten zuzuordnen, als es die Nutzung des Grundstücks bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken abgilt.

b) Zu Unrecht hat das FA die Grunderwerbsteuer und die Notarkosten von insgesamt 3 115,12 DM als Anschaffungskosten des Grund und Bodens zur Hälfte in die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10e Abs.1 EStG einbezogen. Es handelt sich hierbei um Anschaffungskosten des Erbbaurechts (vgl. BFH-Urteil in BFHE 165, 349, BStBl II 1992, 70), die nicht nach § 10e Abs.1 EStG begünstigt sind (BFH-Urteil in BFHE 175, 76, BStBl II 1994, 779). Es sind nur die auf die Laufzeit verteilten, auf die Zeit vor Bezug entfallenden Aufwendungen nach § 10e Abs.6 EStG abziehbar. Soweit das FA für diese Aufwendungen zu Unrecht einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs.1 EStG gewährt hat, bleibt es bei dieser für die Kläger günstigeren Behandlung, weil der Senat über den vom FA gestellten Antrag auf Klageabweisung nicht hinausgehen darf (§ 121, § 96 Abs.1 Satz 2 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 65271

BFH/NV 1994, 80

BStBl II 1995, 111

BFHE 175, 124

BFHE 1995, 124

BB 1994, 2137

BB 1995, 493

BB 1995, 493-494 (LT)

DB 1994, 2218-2219 (LT)

DStR 1994, 1647-1648 (KT)

DStZ 1994, 746-747 (KT)

HFR 1995, 17 (LT)

StE 1994, 627 (K)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts
Modellhaus Haus Modell Gras Grundstück Erbbaurecht
Bild: © Werner Dieterich/Westend61/Corbis

Wird ein Erbbaurecht vor Ablauf der Laufzeit gegen Vereinbarung eines Erbbauzinses verlängert, ist Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum. Eine Abzinsung des Kapitalwerts auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über die Verlängerung des Erbbaurechts ist nicht vorzunehmen.


BFH: Zuordnung einer Leasingsonderzahlung im Rahmen einer Nutzungseinlage von Fahrtkosten
Geschäftsmann in Anzug am Steuer
Bild: mauritius images / Westend61 / Milton Brown

Zur Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für betriebliche Fahrten im Rahmen einer Nutzungseinlage ist eine Leasingsonderzahlung, die für ein teilweise betrieblich genutztes Fahrzeug aufgewendet wird, den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags unabhängig vom Abfluss im Rahmen einer wertenden Betrachtung zuzuordnen.


Haufe Shop: Grunderwerbsteuer bei Share Deals
Grunderwerbsteuer bei Share Deals und Umstrukturierungen
Bild: Haufe Shop

Der Praxisleitfaden behandelt grunderwerbsteuerrechtliche Probleme sowohl beim klassischen Share-Deal (Anteilsverkauf) als auch bei einer Umwandlung oder Unternehmensumstrukturierung. Der systematische Aufbau des Buchs, viele Fallbeispiele und Grafiken ermöglichen eine schnelle Einarbeitung in die komplexen Regelungen. So vermeiden Sie im Tagesgeschäft grunderwerbsteuerliche Nachteile und erkennen vorhandene Gestaltungsspielräume!


BFH X R 126/93
BFH X R 126/93

  Entscheidungsstichwort (Thema) (Erbbauzinsen: keine Anschaffungskosten des Grund und Bodens, Abzug als Vorkosten, keine dauernde Last - Erschließungskosten des Erbbauberechtigten - Entstehen von Aufwendungen i.S. von § 10e Abs.6 EStG)  Leitsatz ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren