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BFH Urteil vom 27.02.1991 - XI R 24/88 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungsbeitragszuschüsse sind beim selbständigen Versicherungsvertreter Betriebseinnahmen

 

Leitsatz (NV)

Beitragszuschüsse zu einer Kranken- und Lebensversicherung, die eine Versicherungsgesellschaft an ihre selbständigen Versicherungsvertreter leistet, sind bei diesem Betriebseinnahmen. Ohne Bedeutung ist, daß die Versicherungsverträge den Privatbereich betreffen; die private Verwendung hindert das Entstehen einer Betriebseinnahme nicht (Anschluß an BFH-Urteile vom 26. 10. 1977 I R 110/76, BFHE 123, 507, BStBl II 1978, 137 und vom 17. 4. 1986 IV R 115/84, BFHE 146, 419, BStBl II 1986, 607).

§ 3 Nr. 62 EStG gilt nur im Verhältnis Arbeitgeber zu Arbeitnehmer und ist nicht auf selbständige Versicherungsvertreter anwendbar.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 62, § 4 Abs. 3

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als selbständiger Vertreter für eine Versicherungsgesellschaft tätig. Er ermittelt seinen Gewinn durch Überschußrechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Kläger unterhält bei der Versicherungsgesellschaft auch eine eigene Kranken- und Lebensversicherung; hierauf leistete die Gesellschaft in den Jahren 1977 und 1978 Beitragszuschüsse. Der Kläger beschäftigte in diesen Jahren seine Ehefrau als Arbeitnehmerin in seinem Betrieb; das Gehalt überwies er auf ein gemeinsames Bankkonto der Eheleute (Oderkonto). Nach einer Betriebsprüfung sah der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) in den Beitragszuschüssen Betriebseinnahmen und ließ die Zahlungen an die Ehefrau nicht als Betriebsausgaben zum Abzug zu. Entsprechend änderte das FA die Gewerbesteuermeßbescheide 1977 und 1978.

Die Klage zum Finanzgericht (FG) blieb erfolglos.

Hiergegen richtet sich die vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassene Revision des Klägers, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

1. Zutreffend hat das FG entschieden, daß die von der Versicherungsgesellschaft gewährten Zuschüsse zu den eigenen Versicherungen des Klägers Betriebseinnahmen i. S. von § 4 Abs. 3 EStG darstellen und seinen Gewinn und damit seinen Gewerbeertrag erhöhen (§ 7 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG -).

Als Betriebseinnahmen sind nach ständiger Rechtsprechung alle Zugänge in Geld oder Geldeswert anzusehen, die durch den Betrieb veranlaßt sind (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 22. Juli 1988 III R 175/85, BFHE 154, 218, BStBl II 1988, 995; vom 20. April 1989 IV R 106/87, BFHE 157, 118, BStBl II 1989, 641). Hierzu zählen bei einem selbständigen Versicherungsvertreter auch Beitragszuschüsse, die der Geschäftsherr für eine vom Vertreter unterhaltene Versicherung leistet. Hierbei ist ohne Bedeutung, daß die Versicherungsverträge den Privatbereich des Klägers betreffen; die private Verwendung hindert das Entstehen einer Betriebseinnahme nicht (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1977 I R 110/76, BFHE 123, 507, BStBl II 1978, 137; vom 17. April 1986 IV R 115/84, BFHE 146, 419, BStBl II 1986, 607).

Die Betriebseinnahmen waren auch steuerpflichtig. In § 3 Nr. 62 EStG ist zwar vorgesehen, daß Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer Kranken- oder Lebensversicherung des Arbeitnehmers bei diesem insoweit steuerfrei sind, als sie den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung nicht übersteigen. Diese Befreiung gilt aber nur für Arbeitnehmer, die die Zuschüsse als Teil ihres Arbeitslohns erhalten. Daß die Zuschüsse ihre Grundlage im Gewerbebetrieb des Klägers haben, ist vom FG in für den Senat verbindlicher Weise (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) festgestellt worden.

An diesem Ergebnis würde sich entgegen der Auffassung des Klägers nichts ändern, wenn an Stelle der Zuschüsse ein Rabatt auf die Versicherungsbeiträge gewährt worden wäre. Auch hierin läge ein durch den Betrieb veranlaßter geldwerter Vorteil und damit eine Betriebseinnahme; dementsprechend sieht die Finanzverwaltung in einem solchen Rabatt, der dem Arbeitnehmer eines Versicherungsunternehmens gewährt wird, steuerpflichtigen Arbeitslohn (Erlaß des Finanzministers von Nordrhein-Westfalen vom 27. September 1978 Steuererlasse in Karteiform, Einkommensteuergesetz, § 8, Nr. 29, Der Betrieb 1978, 2004). Der Kläger kann sich auch nicht auf das BFH-Urteil vom 18. März 1982 IV R 183/78 (BFHE 136, 76, BStBl II 1982, 587) berufen, das einen Provisionsvorteil anläßlich des Erwerbs von Wertpapieren für das Privatvermögen nicht als Betriebseinnahme qualifiziert hat; denn vorliegend sind die Zuschüsse nicht im Hinblick auf den Abschluß der eigenen Versicherungsverträge, sondern im Hinblick auf die fortlaufende gewerbliche Betätigung des Klägers gewährt worden.

2. Zu Recht hat das FG den Abzug der Zahlungen an die Ehefrau des Klägers versagt. Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten finden steuerlich nur Berücksichtigung, wenn sie wie unter Fremden tatsächlich durchgeführt worden sind. Dies setzt auch voraus, daß der Arbeitnehmer uneingeschränkt über den Arbeitslohn verfügen kann; bei der Überweisung auf ein gemeinsam mit dem Arbeitgeber-Ehegatten unterhaltenes Girokonto (Oderkonto) ist dies nicht gewährleistet. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen des Großen Senats im Beschluß vom 27. November 1989 GrS 1/88 (BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160) Bezug; er schließt sich diesen Darlegungen an.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63604

BFH/NV 1991, 453

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