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BFH Urteil vom 27.02.1959 - VI 271/57 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Bezahlt ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer Mitgliedsbeiträge bei geselligen Vereinigungen, so sind diese Beiträge Teil des Arbeitslohns und nicht Auslagenersatz oder durchlaufende Gelder. Der Arbeitnehmer kann die Beiträge grundsätzlich auch nicht als Werbungskosten geltend machen.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 12 Nr. 1, §§ 9, 8 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.), der 1951 bis 1954 Direktor einer Großbankfiliale in Y war, gehörte während dieser Zeit verschiedenen gesellschaftlichen Vereinigungen (Golfklub, Automobilklub von Deutschland, Industrieklub, Casino-Gesellschaft usw.) als Mitglied an. Anläßlich einer Lohnsteuerprüfung bei seiner Arbeitgeberin wurde festgestellt, daß diese ihm die gezahlten Mitgliedsbeiträge erstattet hat, und zwar 1951 650,30 DM, 1952 759 DM, 1953 1.007 DM und 1954 745 DM. Da der Bf. diese Beträge in den Einkommensteuererklärungen dieser Jahre nicht angegeben hatte, waren sie auch bei den Steuerfestsetzungen nicht berücksichtigt worden. Das Finanzamt berichtigte deshalb die Einkommensteuerveranlagung für 1951, 1952 und 1953 und erhöhte bei der Veranlagung für 1954 die vom Bf. erklärten Arbeitseinkünfte entsprechend. Die hiergegen gerichtete Sprungberufung hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht führte aus: Die Mitgliedschaft bei Vereinen gehöre zur persönlichen Lebenshaltung. Die gezahlten Vereinsbeiträge seien nach § 12 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nichtabzugsfähige Aufwendungen. Daß die Vereine, bei denen der Bf. Mitglied gewesen sei, die Geselligkeit insbesondere in den Kreisen der Wirtschaft gepflegt und die Mitgliedschaften deshalb auch den geschäftlichen Belangen seiner Arbeitgeberin gedient hätten, ändere nichts an dieser steuerlichen Beurteilung; denn die Mitgliedschaft bei diesen Vereinen sei nicht ausschließlich durch berufliche Gründe veranlaßt gewesen. Daß die Arbeitgeberin den Aufwand als beruflich anerkannt habe, könne nicht als entscheidend angesehen werden. Die erstatteten Beiträge stellten auch keinen Auslagenersatz dar. Ebensowenig seien sie als durchlaufende Gelder anzusehen. Auch bei sog. Repräsentationsaufwendungen, die einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ersetzt würden, komme § 12 EStG zur Anwendung und schließe die steuerliche Berücksichtigung aus, wenn die Aufwendungen auch die Lebenshaltung des Arbeitnehmers berührten. Der Bf. habe im Laufe des Berufungsverfahrens die Höhe der bei der Vermögensabgabe für 1954 zu berücksichtigenden Sonderausgaben beanstandet. Das Finanzamt habe die Berechtigung dieses Vorbringens anerkannt und insoweit einen Berichtigungsbescheid nach § 92 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung (AO) erlassen. Eine derartige Teilberichtigung sei nach Einlegung der Berufung zwar unzulässig gewesen; das Gericht sehe jedoch von der Aufhebung des Bescheids für 1954 ab, da eine solche nicht im Interesse aller Prozeßbeteiligten liege.

Der Bf. rügt mit der Rechtsbeschwerde unrichtige Anwendung des geltenden Rechts. Es sei zuerst zu prüfen, ob die erstatteten Vereinsbeiträge überhaupt zum Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG gehörten. Erst wenn dies zu bejahen sei, könne untersucht werden, ob die Beträge bei dem Bf. Werbungskosten seien oder ob ihr Abzug nach § 12 Ziff. 1 EStG nicht in Betracht komme. Die Bank veranlasse ihre leitenden Angestellten, bestimmten geselligen Vereinigungen beizutreten und verpflichte sich, die Vereinsbeiträge zu übernehmen. Dieser Verpflichtung sei sie dadurch nachgekommen, daß sie die vom Bf. geschuldeten Vereinsbeiträge unmittelbar an die verschiedenen Vereine überwiesen habe. Sie wende diesen Angestellten daher wirtschaftlich keine Geldbeträge zu, sondern die Mitgliedschaft bei den Vereinen. Diese Mitgliedschaft sei kein Gut, das in Geld oder Geldeswert bestehe. Sie sei auch kein Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis, nicht einmal eine Annehmlichkeit. Folge man dieser Auffassung nicht, so sei die Zuwendung des Geldbetrags in Höhe der Mitgliedsbeiträge aber als durchlaufender Posten oder als Auslagenersatz anzusehen; denn hierfür genüge es, daß die Aufwendungen ganz überwiegend durch die Interessen des Arbeitgebers bedingt gewesen seien. Daß die Aufwendungen sog. Repräsentationskosten für den Arbeitgeber gewesen seien, stehe ihrer Zurechnung zu den durchlaufenden Geldern nicht entgegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde ist im Streitpunkt nicht begründet.

Zum Arbeitslohn gehören grundsätzlich alle Einnahmen, die einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses aus Anlaß und als Ausfluß dieser Tätigkeit zufließen. Der Auffassung des Bf., die von seiner Arbeitgeberin gezahlten Mitgliedsbeiträge stellten für ihn keinen geldwerten Vorteil und deshalb keine Einnahme im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG dar, kann nicht gefolgt werden. Der Bf. hat persönlich die Mitgliedschaft bei verschiedenen geselligen Vereinigungen erworben. Die Zugehörigkeit zu diesen Vereinen ergab sich - wie das Finanzgericht festgestellt hat - aus seiner gesellschaftlichen Stellung. Sie ist daher seiner privaten Lebenshaltung zuzurechnen. Ob auch berufliche Erwägungen für den Beitritt zu den Vereinigungen mitgespielt haben, kann dahingestellt bleiben. Nach dem Grundsatz, der für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen in § 12 Ziff. 1 EStG seinen Niederschlag gefunden hat, müssen bei dem Vorliegen privater Interessen etwa gleichzeitig vorhandene berufliche Beweggründe bei der Einkommensteuer unbeachtet bleiben. Wenn die Arbeitgeberin des Bf. für ihn diese privaten Schulden bezahlte, so wurde er dadurch von Schuldverpflichtungen befreit. Dies stellt aber einen geldwerten Vorteil und damit eine Einnahme gemäß § 8 Abs. 1 EStG dar.

Auch der weitere Einwand des Bf., diese Zuwendungen der Arbeitgeberin könnten nicht zum Arbeitslohn gerechnet werden, weil sie als Auslagenersatz oder als durchlaufender Posten anzusehen seien, ist nicht begründet. Nach § 19 Abs. 2 Ziff. 1 EStG sind zwar nicht zum Arbeitslohn zu rechnen die Beiträge, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer als durchlaufende Gelder oder als Auslagenersatz zahlt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Bundesfinanzhofs müssen für diese Ausnahmefälle jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Es muß sich hierbei um Ausgaben eines Arbeitnehmers handeln, die dieser entweder im Namen und für Rechnung des Arbeitgebers oder im eigenen Namen und für Rechnung des Arbeitgebers gemacht hat. Außerdem ist erforderlich, daß keine eigenes Interesse des Arbeitnehmers an den Ausgaben bestanden hat, diese vielmehr ausschließlich oder doch überwiegend durch die Belange des Arbeitgebers bedingt, von diesem veranlaßt oder gebilligt sind (Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 133/36 vom 29. Juli 1936, RStBl 1936 S. 987, Slg. Bd. 39 S. 347). Das Finanzgericht hat in einer den Senat gemäß § 288 AO bindenden Weise festgestellt, daß die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Bf. es mit sich gebracht hat, daß er Mitglied derartiger Vereinigungen war. Hatte der Bf. ein eigenes Interesse an den Vereinsmitgliedschaften, so schließt dieses die Annahme von durchlaufenden Posten oder Auslagenersatz im Sinne des § 19 Abs. 2 Ziff. 1 EStG aus. Unter diesen Umständen ist es ohne Bedeutung, ob die Arbeitgeberin des Bf. Wert darauf legte, daß dieser sich am gesellschaftlichen Leben durch Mitgliedschaft bei verschiedenen Vereinigungen beteiligte und ihr Interesse durch übernahme der Beiträge bekundete.

Wenn danach die von der Bank für den Bf. gezahlten Beiträge zu dessen Arbeitslohn zu rechnen sind, so wird dadurch allerdings noch nicht ohne weiteres die Möglichkeit ausgeschlossen, daß diesen Einnahmen Werbungskosten des Bf. in gleicher Höhe gegenüberstehen. Das Finanzgericht hat dies untersucht und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Mitgliedschaften des Bf. bei den verschiedenen Vereinigungen weitgehend in das Gebiet seiner persönlichen Lebenshaltung gehören. Der Senat ist auch insoweit an die Tatsachenwürdigung des Finanzgerichts gebunden. Da die Ausscheidung eines ausschließlich beruflich veranlaßten Teils der Beiträge in derartigen Fällen regelmäßig nicht möglich ist, kommt gemäß § 12 EStG für die geleisteten Beiträge ohne Einschränkung eine Berücksichtigung als Werbungskosten nicht in Betracht.

Wenn die Rechtsbeschwerde danach im Streitpunkt auch unbegründet ist, ist die Vorentscheidung gleichwohl aufzuheben; denn sie beruht auf der Zusammenveranlagung des Bf. mit seiner Ehefrau gemäß § 26 EStG 1951 und entspricht daher nicht den nunmehr maßgebenden Grundsätzen über die Besteuerung nach dem Gesetz zur änderung steuerrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl 1957 I S. 848). Es erscheint zweckmäßig, die Streitsache zur Neufestsetzung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung dieser neuen Grundsätze an das Finanzamt zurückzuverweisen. Dieses wird bei der Neufestsetzung der Einkommensteuer für die streitigen Jahre auch den Fehler zu berichtigen haben, der hinsichtlich der Sonderausgaben bei der Veranlagung für 1954 unterlaufen ist. Das Finanzgericht hätte bereits in der Vorentscheidung die Einkommensteuer für 1954 entsprechend ermäßigen müssen. Den Ausführungen, daß eine solche änderung nicht zweckmäßig sei, tritt der Senat nicht bei. Zuzustimmen ist der Vorentscheidung jedoch insoweit, als sie feststellt, daß das Finanzamt nach Einlegung der Sprungberufung nicht einen Berichtigungsbescheid gemäß § 92 Abs. 3 AO erlassen durfte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409326

BStBl III 1959, 230

BFHE 1959, 601

BFHE 68, 601

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