Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 27.01.2010 - IX R 31/09 (veröffentlicht am 02.06.2010)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Maßstäbe für die Zusammenballung von Einkünften nach § 34 EStG

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Entschädigung führt zu außerordentlichen Einkünften nach § 34 Abs. 2 EStG, wenn sie zusammengeballt zufließen, weil der Steuerpflichtige infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einschließlich der Entschädigung in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, also bei normalem Ablauf der Dinge erhalten würde (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

2. Was der Steuerpflichtige bei normalem Ablauf der Dinge erhalten würde, kann nur aufgrund einer hypothetischen und prognostischen Beurteilung ermittelt werden; dabei ist nicht auf die Verhältnisse des Vorjahres abzustellen, wenn die Einnahmesituation durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt ist und sich daraus keine Vorhersagen für den (unterstellten) normalen Verlauf bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ableiten lassen.

Normenkette

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Urteil vom 24.02.2009; Aktenzeichen 15 K 257/06)

Tatbestand

Rz. 1

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2003) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Kläger ist Anlageberater und war bis zum 30. April des Streitjahres Angestellter bei einer Finanzplanung AG (AG). Die aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit setzten sich zusammen aus einem festen Gehaltsbestandteil, Provisionsvorauszahlungen und Bonifikationsabrechnungen und betrugen im Jahr 2000 insgesamt 102.058 € (Einnahmen: 124.448 €), im Jahr 2001 insgesamt 111.963 € (Einnahmen: 131.459 €) und im Jahr 2002 insgesamt 242.345 € (Einnahmen 259.045 €). Der Kläger und die AG beendeten das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Abwicklungsvertrags mit Ablauf des 30. April 2003. Die AG verpflichtete sich, dem Kläger eine Abfindung in Höhe von insgesamt 135.792,01 € zu zahlen, bestehend aus den Komponenten Altersvorsorge (12.773,34 €), Gehalt (44.820,68 €) und Provisionen (78.197,99 €). Seit dem 1. Mai des Streitjahres war der Kläger bei einer Bank angestellt.

Rz. 2

Er erklärte im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Streitjahr Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 200.204 €, bestehend aus Einnahmen von 34.477 € (8.404 € Fixgehalt, 26.073 € Provisionen) aus seinem Arbeitsverhältnis mit der AG, Einnahmen aus seinem Arbeitsverhältnis mit der Bank in Höhe von 38.179 € sowie aus der von der AG geleisteten Abfindung von 127.548 €.

Rz. 3

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr fest, ohne die --um den nach § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) steuerfreien Betrag von 8.181 € geminderte-- Abfindungsleistung als außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 EStG zu berücksichtigen, weil es --bezogen auf das Vorjahr 2002-- an einer Zusammenballung der Einkünfte fehle.

Rz. 4

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) unterwarf die Abfindungszahlung von 127.548 € einem nach Maßgabe des § 34 EStG ermäßigten Steuersatz. Eine Zusammenballung liege vor, wenn der Steuerpflichtige infolge der Entschädigung in einem Veranlagungszeitraum mehr erhalte als bei normalem Ablauf der Dinge; dabei komme es bei einer Fallkonstellation wie im Streitfall nicht nur auf die Verhältnisse des Vorjahres (hier also das Jahr 2002), sondern auf die Einkünfte der Vorjahre an. Das Jahr 2002 sei nicht maßstabbildend. Denn nach der glaubhaften und unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Klägers habe er ungewöhnlich hohe Provisionen erhalten, die auf einem besonders hohen Anlagebetrag eines Neukunden im Jahr 2001 beruht hätten. In den Jahren 1999 bis 2002 habe der Kläger durchschnittlich 158.490 € eingenommen (durchschnittliche Einkünfte 138.670 €). Selbst wenn man nur die beiden letzten Jahre vor der Auflösung in die Vergleichsberechnung einbezöge, läge der Durchschnittsverdienst mit 177.154 € weit unter dem, was tatsächlich im Streitjahr zugeflossen sei (nämlich 200.204 €).

Rz. 5

Hiergegen richtet sich die Revision des FA, die es auf die Verletzung des § 34 EStG stützt. Nach der Verwaltungsauffassung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 24. Mai 2004, BStBl I 2004, 505), sei --nur-- auf die Einkünfte des Vorjahres abzustellen.

Rz. 6

Das FA beantragt sinngemäß,das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Rz. 7

Die Kläger beantragen,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Rz. 8

II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Zutreffend hat das FG die Voraussetzungen einer als außerordentliche Einkünfte begünstigt zu besteuernden Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG bejaht.

Rz. 9

1. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die auf außerordentliche Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 EStG (Fünftelregelung) zu berechnen. Als außerordentliche Einkünfte kommen nur die in § 34 Abs. 2 EStG aufgeführten Einkünfte in Betracht. Das bedeutet aber nicht, die --hier im Streitjahr vereinnahmte-- Entschädigung (§ 24 Nr. 1 EStG) sei ohne weiteres ermäßigt zu besteuern. Vielmehr ist der Wortlaut des § 34 Abs. 2 EStG entsprechend dem Normzweck, die Auswirkungen des progressiven Tarifs abzuschwächen, auf solche Einkünfte zu beschränken, die "zusammengeballt" zufließen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--; vgl. Urteil vom 25. August 2009 IX R 3/09, BFHE 226, 261; aus dem Schrifttum instruktiv Sieker, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 34 Rz B 5, m.w.N.). Davon ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum einschließlich der Entschädigung insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, also bei normalem Ablauf der Dinge erhalten hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 9. Oktober 2008 IX R 85/07, BFH/NV 2009, 558, m.w.N.; vgl. dazu auch Blümich/Lindberg, § 34 EStG Rz 40 ff.).

Rz. 10

a) Die dafür notwendige, hypothetische und prognostische Betrachtung orientiert sich grundsätzlich an den Verhältnissen des Vorjahres, die dem Veranlagungszeitraum, in dem die Entschädigung zufließt, am nächsten liegen. Eine darauf aufbauende Vergleichsberechnung lediglich am Maßstab des Vorjahres ist aber keineswegs zwingend. Sie gilt nur für den Normalfall, in dem die Verhältnisse des Vorjahres --z.B. im Zuge einer normalen Gehaltsentwicklung-- auch diejenigen des Folgejahres mit großer Wahrscheinlichkeit abbilden. Sie gilt aber dann nicht, wenn die Einnahmesituation des Vorjahres durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt ist und sich daraus keine Vorhersagen für den (unterstellten) normalen Verlauf bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ableiten lassen. So beanstandet es der BFH insbesondere bei variablen Gehaltskomponenten nicht, wenn im Wege einer Prognoseentscheidung (auch) auf die Vorjahre zurückgegriffen wird (vgl. zum Vorstehenden BFH-Urteile vom 4. März 1998 XI R 46/97, BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787, und in BFH/NV 2009, 558).

Rz. 11

b) Wenn sich die Revision auf das BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 505 beruft, so sieht der Senat darin keine Abweichung zur hier vertretenen Auslegung. Abgesehen davon, dass das BMF in seiner Tz. 12 explizit auf das BFH-Urteil in BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787 Bezug nimmt, betreffen seine Ausführungen und Beispiele ersichtlich nur den Normalfall. Wenn das FA darüber hinaus meint, bei der vom BMF getroffenen "Einjahresentscheidung" (gemeint ist die Fokussierung nur auf das Vorjahr) handele es sich um eine Vereinfachungsregelung, so dass "Ungerechtigkeiten" im Sinne einer typisierenden Betrachtungsweise in Kauf genommen werden müssten, so vermag der Senat dieser Auffassung nicht beizupflichten. Denn bei dem BMF-Schreiben zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen handelt es sich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die mit ihrem materiell-rechtlichen Inhalt Gegenstand und nicht Maßstab richterlicher Kontrolle ist (vgl. die ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 1988 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214, 227 f.; BFH-Urteil vom 4. Mai 2006 VI R 28/05, BFHE 213, 484, BStBl II 2006, 781, unter II.2.b aa, sowie BFH-Beschluss vom 4. Dezember 2008 XI B 250/07, BFH/NV 2009, 394).

Rz. 12

Typisierende Regelungen sind dem Schreiben nicht zu entnehmen, ganz abgesehen davon, dass nur der Gesetzgeber typisieren darf (siehe z.B. BFH-Urteil vom 13. Februar 2008 IX R 63/06, BFH/NV 2008, 1138). § 34 Abs. 2 EStG sind jedoch keine Typisierungsbefugnisse im Sinne einer Regelungsdelegation auf die Verwaltung zu entnehmen. Die Norm ist nicht in einer Weise unbestimmt, dass sie ohne eine entsprechende Konkretisierung seitens der Verwaltung keinen hinreichend bestimmten, verfassungsgemäßen Regelungsgehalt hätte (vgl. zu Typisierungsbefugnissen BFH-Urteil vom 19. August 2008 IX R 3/08, BFHE 223, 563, BStBl II 2009, 447). Vielmehr beruht die ungeschriebene Voraussetzung der Zusammenballung der Einkünfte auf einer teleologischen Reduktion der Norm durch die Rechtsprechung des BFH.

Rz. 13

2. Nach diesen Maßstäben hat das FG die vom Kläger erhaltene Entschädigung zu Recht als außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG unterworfen. Es hat bei der Prüfung, ob die Entschädigung zu einer Zusammenballung von Einkünften führt, zutreffend nicht (nur) auf das Vorjahr abgestellt. Denn aufgrund seiner --den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden-- Feststellungen beruhten die Einkünfte des Jahres 2002 auf einer ungewöhnlich hohen Provision. Aus ihnen lassen sich deshalb für den normalen Ablauf der Dinge bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses keine Erkenntnisse gewinnen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das FG die Verhältnisse der Vorjahre (also hier der Jahre 2000 bis 2002 oder in seiner Alternativrechnung nur der Jahre 2001 und 2002) mit in seine Berechnungen einbezieht.

Fundstellen

  • Haufe-Index 2340097
  • BFH/NV 2010, 1324
  • BFH/PR 2010, 295
  • StB 2010, 218
  • BStBl II 2011, 28
  • BFHE 2010, 90
  • BB 2010, 1437
  • BB 2010, 2287
  • DB 2010, 6
  • DB 2010, 1326
  • DStR 2010, 1128
  • DStR 2010, 8
  • DStRE 2010, 772
  • DStZ 2010, 472
  • HFR 2010, 821
  • FR 2010, 766
  • NJW 2010, 2976
  • GStB 2010, 25
  • NWB 2010, 1883
  • BBK 2010, 591
  • EStB 2010, 246
  • StuB 2010, 475
  • LGP 2010, 119
  • NZA-RR 2010, 486
  • NWB direkt 2010, 649
  • RdW 2010, 463
  • StBW 2010, 491
  • StX 2010, 357
  • BFH-ONLINE 2010
  • MBP 2010, 112
  • STFA 2010, 30
  • StC 2010, 9
  • SteuK 2010, 298
  • Ubg 2010, 519
  • stak 2010

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

mehr

Reporting_Praesentation_Teammeeting_Liniendiagramm

People Analytics – zwischen Daten und Entscheidung

mehr

Confident businesswoman smiling while interacting with colleagues

Selbstentwicklung für Führungskräfte

mehr

Afro Mann am Handy

Advertorial: Trends im Recruiting 2026

mehr

Gruppe Präsentation

HR-Digitalisierung meistern

mehr

Betriebsveranstaltung

Betriebsveranstaltungen

mehr

Downloads

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Tagen Frühjahr 2026

Drohnenshows: Himmlische Innovationen

mehr

Personalmagazin bAV 12/2025

Gender Pension Gap: Wie Betriebe für Ausgleich sorgen können

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Personal
Die Arbeitgebermarke lebt von innen: Internes Employer Branding
Internes Employer Branding

Fördern Sie gezielt die Bindung und Identifikation Ihrer Mitarbeitenden. Das Buch zeigt, wie Sie eine starke emotionale Verbindung schaffen und sich zukunftssicher aufstellen können.


Niedersächsisches FG 15 K 257/06
Niedersächsisches FG 15 K 257/06

  Entscheidungsstichwort (Thema) Für die Frage der Zusammenballung von Einkünften im Rahmen der Anwendung der §§ 34, 24 Nr. Nr. 1 EStG kommt es auf die Verhältnisse der Vorjahre an  Leitsatz (redaktionell) Eine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 ...

4 Wochen testen

Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren