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BFH Urteil vom 27.01.1955 - V 198/54 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Mietverträgen mit Kaufrecht.

 

Normenkette

UStG § 1 Ziff. 1, § 3/1, § 7 Abs. 3; UStDB § 11

 

Tatbestand

Die Steuerpflichtige (Stpfl.) vermietet an Baugeschäfte Baugeräte unter Verwendung eines für Baugeräte allgemein festgelegten Einheitsmietvertrags. In einer Anlage zum Mietvertrage wird den Kunden das Recht eingeräumt, innerhalb einer bestimmten Frist, die die vereinbarte Mietdauer nicht übersteigt, die Geräte zu kaufen. Macht der Kunde von diesem Rechte Gebrauch, werden die entrichteten Beträge in voller Höhe auf den Kaufpreis, der im Mietvertrage festgesetzt ist, angerechnet. Der Restkaufpreis ist vom Tage der überlassung der Baugeräte an bis zu seiner Bezahlung zu verzinsen. Streitig ist, ob die Stpfl., wenn der Kunde das ihm auf diese Weise überlassene Baugerät kauft, die Großhandelsvergünstigung nach § 7 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Anspruch nehmen kann. Das Finanzamt hat dies verneint und die Stpfl. für den abgekürzten Veranlagungszeitraum Januar 1951 aus ... DM mit 3 v. H. zur Umsatzsteuer herangezogen. Das Finanzgericht hat die Auffassung des Finanzamts bestätigt, weil es sich bei dem Vorgang um zwei Leistungen der Beschwerdeführerin (Bfin.) handele, einmal um die Gebrauchsüberlassung (Mietleistung) und sodann um die Lieferung des verkauften Gerätes. Bei dem zweiten Vorgange handele es sich um die Lieferung gebrauchter Gegenstände, die als solche Gegenstände anderer Marktgängigkeit seien als die Gegenstände, die die Bfin. vermietet habe (ß 12 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz - UStDB -). Die Großhandelsvergünstigung könne deshalb von der Stpfl. nicht beansprucht werden.

 

Entscheidungsgründe

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde (Rb.).

Ihr kann der Erfolg nicht versagt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt es bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts entsprechend der das Umsatzsteuerrecht weitgehend beherrschenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise darauf an, welche wirtschaftliche Bedeutung dem gesamten der Beurteilung unterliegenden Sachverhalt zukommt. Diese Betrachtungsweise führt dazu, daß die bürgerlich-rechtliche Form der Vorgänge - von Ausnahmen wie der Verpachtung und Vermietung von Grundstücken nach § 4 Ziff. 10 UStG abgesehen - dahingestellt bleiben kann, und daß Vorgänge, die bürgerlich-rechtlich selbständig und je für sich betrachtet werden, umsatzsteuerrechtlich als ein einheitlicher Wirtschaftsvorgang beurteilt werden müssen, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören und als ein unteilbares Ganzes anzusehen sind. Auch im Streitfalle kommt es, worauf die Bfin. zutreffend hinweist, darauf an, ob die bürgerlich-rechtlich in die Form der Miete und des nachfolgenden Kaufes gekleideten Vorgänge umsatzsteuerrechtlich als solche und getrennt zu beurteilen oder ob sie nach den gesamten Umständen des Falles umsatzsteuerrechtlich als eine wirtschaftlich zusammengehörige Einheit anzusehen sind. Die Entscheidung hierüber hängt davon ab, welche wirtschaftliche Bedeutung dem ganzen für die Umsatzsteuer in Betracht kommenden Sachverhalt beizumessen ist.

Die Vorinstanz hat sich auf die Feststellung beschränkt, daß zwei auch umsatzsteuerrechtlich getrennt zu behandelnde Vorgänge gegeben seien, was sich daraus ergebe, daß die Annahme des mit dem Mietvertrag eingeräumten Kaufrechts dem Kunden freigestanden und dieser das Kaufrecht auch erst später auf Grund eines neuen Entschlusses ausgeübt habe. Diese Beurteilung des Sachverhalts entspricht der äußerlichen Gestaltung der Rechtsvorgänge, sie läßt aber die Frage nach deren wirtschaftlicher Bedeutung offen. Die Feststellung der den Vorgängen innewohnenden wirtschaftlichen Bedeutung erfordert ein Eingehen und eine Würdigung der näheren Umstände, unter denen die Vereinbarungen getroffen worden sind und insbesondere der wirtschaftlichen Ziele, die der Bfin. und ihren Kunden bei den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen vorgeschwebt haben. Da es die Vorinstanz an dieser für die Entscheidung des Streitfalles rechtserheblichen Feststellungen und Würdigung hat fehlen lassen, war die Vorentscheidung aufzuheben. Nach dem Inhalt der Akten ist der Senat in der Lage, selbst zu entscheiden.

Mit Recht weist die Bfin. darauf hin, daß die getroffenen Vereinbarungen wesentlich von denen abweichen, die bei einer bloßen Gebrauchsüberlassung üblich wären. So übersteigt vor allem die monatlich zu zahlende "Miete" bei weitem den Nutzungswert des benutzten Baugeräts, und sie erreicht nach den unbestrittenen Angaben der Bfin. bereits bei einer neun- bzw. zwölfmonatigen Gebrauchsüberlassung 2/3 - 3/4 des Wertes des Gegenstandes, obwohl dieser eine Lebensdauer von mehreren Jahren hat. Der Abnehmer kann diesen Aufwand grundsätzlich während der Mietdauer nicht verringern, da er die vereinbarte Mietzeit nicht vorzeitig lösen kann. übt der Kunde das Kaufrecht aus, so werden ihm die für die Gebrauchsüberlassung entrichteten überhöhten Zahlungen in vollem Umfange auf den Kaufpreis angerechnet, ohne daß er für die frühere Gebrauchsüberlassung noch eine Entschädigung bezahlen müßte. Wer als rechnender Unternehmer solche Vereinbarungen eingeht, von dem kann man annehmen , daß er in der Regel von vornherein mit einem Kaufe seinerseits gerechnet hat, da dieser ihm besondere wirtschaftliche Vorteile bringt. Andererseits hat die Bfin. ihren Abnehmern ein Kaufrecht eingeräumt, an das sie innerhalb der Zeit der Gebrauchsüberlassung gebunden ist. Die Interessenlage beider Parteien zielt also von vornherein auf einen Verkauf bzw. Kauf ab. In Anbetracht dieser besonderen Umstände sieht der Senat umsatzsteuerrechtlich in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zwei verschiedene, sondern nur einen einheitlichen Wirtschaftsvorgang, der in seinen Auswirkungen dem Kauf auf Abzahlung entspricht. Dieser Auffassung steht der Umstand, daß nach der vertraglichen Gestaltung der Kunde das Kaufangebot nicht annehmen muß, sondern nur annehmen kann, schon deshalb nicht entgegen, weil die Ausübung des Kaufrechts durch die Kunden nach der unbestrittenen Angabe der Bfin. die fast ausnahmslose Regel bildet. Aus dem Inhalt der Akten ergibt sich, daß bei tausend derartigen Geschäftsabschlüssen nur ein Abnehmer das Kaufangebot nicht annimmt. Müssen aber hiernach umsatzsteuerrechtlich die bürgerlich-rechtlich getrennten Vorgänge als wirtschaftlich zusammengehörig und als eine Einheit angesehen werden, so liegt nur die Lieferung eines im Sinne des § 12 UStDB unbearbeiteten Gegenstandes vor, für den die Bfin., da auch die sonstigen Voraussetzungen unbestritten gegeben sind, die Großhandelsvergünstigung nach § 7 Abs. 3 UStG in Anspruch nehmen kann. Der streitige Betrag ist deshalb statt mit 3 v. H. mit 0,75 v. H. zur Umsatzsteuer heranzuziehen.

Die Kostenpflicht ergibt sich aus § 309 der Reichsabgabenordnung (AO).

 

Fundstellen

BStBl III 1955, 94

BFHE 1955, 241

BFHE 60, 241

StRK, UStG:1/1 R 33

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