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BFH Urteil vom 26.10.1977 - I R 124/76

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Leitsatz (amtlich)

Rückstellungen für die gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses für das vergangene Geschäftsjahr dürfen in diesem Jahresabschluß noch nicht gebildet werden.

 

Normenkette

EStG § 5; AktG § 152 Abs. 7; HGB § 38 ff.

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1973 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Die Ehefrau (Klägerin) betrieb bis einschließlich 1972 den Einzel- und Großhandel mit ... Vom Streitjahr 1972 an übernahm der Ehemann (Kläger) das Geschäft. In der Bilanz zum 31. Dezember 1973 sind eine Rückstellung für die Jahresabschlußkosten 1972 in Höhe von 2 000 DM und eine Rückstellung für die Jahresabschlußkosten 1973 in Höhe von 3 000 DM ausgewiesen. Der Steuerberater führte die Jahresabschlußarbeiten 1972 im April 1974 und die Jahresabschlußarbeiten 1973 in den Monaten Februar und März 1975 durch.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) erkannte die Rückstellungen nicht an.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Das FG, dessen Entscheidung in Entscheidungen der Finanzgerichte 1976 S. 542 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Voraussetzungen einer Rückstellung für die Verbindlichkeit aus dem Vertrag mit dem Steuerberater seien nicht erfüllt, wenn - wie im Streitfall - der Steuerberater bis zum Bilanzstichtag noch keine Leistung erbracht habe. Die Rückstellung könne auch nicht auf die handelsrechtliche Pflicht zur Aufstellung der Bilanz gestützt werden. Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung sei nur passivierungsfähig, wenn der Staat die Erfüllung der Verpflichtung im Wege der Ersatzvornahme durchsetzen könne. Die Möglichkeit, gegen den Kaufmann ein Erzwingungsgeld festzusetzen, genüge nicht.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger, die das FG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Die Kläger rügen Verletzung des § 152 Abs. 7 des Aktiengesetzes (AktG) in Verbindung mit § 5 EStG. Sie tragen vor, die Abschlußkosten seien ohne Zweifel im vergangenen Geschäftsjahr wirtschaftlich verursacht. Der sorgfältige Kaufmann müsse am Bilanzstichtag mit dem Entstehen einer schuldrechtlichen Verpflichtung rechnen. Damit seien die Voraussetzungen einer Rückstellung erfüllt.

Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 1973, die Einspruchsentscheidung und das Urteil des FG aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zum Teil begründet.

Rückstellungen für die gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses für das vergangene Geschäftsjahr sind in diesem Jahresabschluß noch nicht zulässig (§ 5 EStG, § 152 Abs. 7 AktG, §§ 38 ff. HGB). Zur näheren Begründung dieser Entscheidung nimmt der Senat Bezug auf sein Urteil vom heutigen Tage I R 148/75 (BStBl II 1978, 97). Dort ist ausgeführt, daß die gesetzliche Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses für ein bestimmtes Geschäftsjahr rechtlich und wirtschaftlich erst nach dem Ablauf dieses Geschäftsjahrs entsteht.

Daraus folgt für den Streitfall, daß im Jahresabschluß 1973 keine Rückstellungen für die Verpflichtung zur Aufstellung dieses Jahresabschlusses gebildet werden dürfen, wohl aber Rückstellungen für die Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses 1972. Denn diese Verpflichtung war rechtlich und wirtschaftlich entstanden, sobald das Geschäftsjahr 1972 abgelaufen war.

Für Bedenken gegen die Höhe der Rückstellungen besteht kein Anlaß.

Die Einkommensteuer 1973 ist daher wie folgt neu festzusetzen:

zu versteuernder Einkommens-

betrag laut Bescheid 68 531 DM

./. Rückstellung für die Pflicht zur

Aufstellung des Jahresabschlusses 1972 2 000 DM

Einkommen 66 531 DM

Steuer 19 120 DM

 

Fundstellen

Haufe-Index 72624

BStBl II 1978, 99

BFHE 1978, 551

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