Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 26.09.1969 - VI R 247/66

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Das Wirksamwerden einer Zustellung nach § 5 Abs. 2 VwZG erfordert, daß der Adressat von dem Zugang des zuzustellenden Schriftstücks Kenntnis erlangt und auf Grund dieser Kenntnis den Willen bekundet, die Zustellung entgegenzunehmen.

 

Normenkette

VwZG § 5 Abs. 2

 

Tatbestand

Das FG hatte das Urteil dem FA gemäß § 53 Abs. 2 FGO, § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) zugestellt. Dabei fügte das FG dem Urteil den Vordruck eines Empfangsbekenntnisses bei. Der Vordruck trägt den Eingangsstempel des FA vom 29. Juli 1966, einem Freitag. Das mit dem 1. August 1966, einem Montag, datierte und von dem zuständigen zeichnungsberechtigten Beamten des FA unterschriebene Empfangsbekenntnis lautet dahin, daß er „heute”, also am 1. August 1966, das Urteil des FG erhalten habe. Die Revision des FA ging am 30. August 1966 beim FG ein.

Damit ergibt sich die Frage, ob das Rechtsmittel innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist eingelegt ist, obwohl nach dem Eingangsstempel das Urteil des FG schon am 29. Juli 1966 im Besitz des FA war. Diese Frage ist zu bejahen.

In einem ähnlichen Fall hat das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung Az. 9 RV 334/63 vom 23. März 1966 (NJW 1966, 1382, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1966 S. 476 – HFR 1966, 476 –) ausgeführt: Die Fassung des § 5 Abs. 2 VwZG sei in enger Anlehnung an den die Zustellung von Anwalt zu Anwalt regelnden § 198 ZPO gewählt; diese besondere Art der Zustellung komme nach § 212a ZPO in bestimmten Fällen auch bei der Amtszustellung in Betracht. Nach der zu den Vorschriften der ZPO ergangenen Rechtsprechung müsse auch für das Wirksamwerden einer Zustellung nach § 5 Abs. 2 VwZG gefordert werden, daß der Adressat von dem Zugang des zuzustellenden Schriftstücks Kenntnis erlangt und auf Grund dieser Kenntnisnahme den Willen bekundet, die Zustellung entgegenzunehmen; dabei sei die Kenntnisnahme von dem Inhalt des Schriftstücks nicht erforderlich. Allein der Eingang der Zusendung beim Adressaten bedeute noch keine Zustellung; die Möglichkeit der Kenntnisnahme genüge nicht. Deshalb sei in dem Empfangsbekenntnis als Tag der Zustellung der Tag anzugeben, an dem der Adressat von dem Zugang des Schriftstücks Kenntnis erlangt und sich zur Annahme der Zustellung entschließt.

Das BSG verweist dabei auf zahlreiches Schrifttum und Rechtsprechung, u. a.: Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 26. Aufl., § 198, Anm. 1 B; Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 109 S. 341 (343) und Bd. 159 S. 83 (84). Im gleichen Sinne siehe auch v. Wallis in Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 5 VwZG, Anm. 5. Seiner Rechtsauffassung tritt der Senat aus den oben wiedergegebenen Gründen bei.

Tag der Zustellung des FG-Urteils an das FA ist danach im Streitfall nicht der 29. Juli 1966, sondern Montag, der 1. August 1966, an dem der zuständige Beamte des FA ausweislich des von ihm unterschriebenen Empfangsbekenntnisses die Übersendung des Urteils als Zustellung im Sinne von § 5 Abs. 2 VwZG entgegengenommen hat. Dann aber ist mit dem Eingang der Revision beim FG am 30. August 1966 die Frist des § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO gewahrt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 557403

BStBl II 1970, 31

BFHE 1970, 57

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH Kommentierung: Zustellung von Steuerbescheiden in der Schweiz
Schweizer Flagge
Bild: Haufe Online Redaktion

Eine Zustellung von Einkommensteuerbescheiden an einen in der Schweiz wohnhaften Steuerpflichtigen unmittelbar durch die Post ist völkerrechtlich erstmals für Besteuerungszeiträume ab dem 1.1.2018 zulässig.


Finangerichtliche Anordnungen und Entscheidungen: Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
Stapel Briefe
Bild: Haufe Online Redaktion

Soll der Steuerkanzlei ein gerichtliches Dokument durch die Post zugestellt werden, muss vor einer Ersatzzustellung eine persönliche Übergabe versucht werden. Dabei stellt sich die Frage, ob dies auch außerhalb der Geschäftszeiten der Kanzlei gilt.


Steuern sparen: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2024
Anleitung zur Einkommensteuererklaerung 2024
Bild: Haufe Shop

Diese Anleitung bietet Ihnen zuverlässige Erläuterungen zu den Vordrucken und viele Hinweise auf legale Steuersparmöglichkeiten, damit Sie die gesetzlich vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten voll ausschöpfen können.


BFH II R 1/75
BFH II R 1/75

  Leitsatz (amtlich) 1. Im Zweifel ist davon auszugehen, daß eine Zustellung nach § 5 Abs. 2 VwZG spätestens in dem Zeitpunkt vorgenommen ist, in dem das zuzustellende Schriftstück dem Behördenvorsteher vorgelegt wurde. 2. Wurde durch die Unterschrift ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren