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BFH Urteil vom 26.09.1969 - VI R 158/67

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Gesetzgeber verstößt nicht dadurch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, daß er den Arbeitnehmer-Freibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG) niedriger bemißt als den Freibetrag bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 3 EStG).

2. Der Gesetzgeber verstößt nicht dadurch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, daß er Ermäßigungen für Kinder bei der Einkommensteuer in Form fester Beträge gewährt, die vom Einkommen abgesetzt werden und infolge des progressiven Einkommensteuertarifs - absolut gesehen - zu verschieden hohen Steuerermäßigungen führen.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; EStG 1965 § 19 Abs. 2, § 32 Abs. 2 Nr. 4

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 24.11.1969; Aktenzeichen 1 BvR 682/69)

 

Tatbestand

Die Revisionskläger (Eheleute) haben beide im Jahre 1966 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen, der Ehemann als Steuerhauptsekretär, die Ehefrau als Arbeiterin. Der Ehemann hat daneben Einkünfte aus Gewerbebetrieb gehabt.

Die Eheleute, die in dem Jahr 1966 zwei Kinder unter 18 Jahren hatten, beantragten, ihnen anstelle der Arbeitnehmerfreibeträge von zweimal 240 DM (§ 19 Abs. 2 EStG) in Anlehnung an § 13 Abs. 3 EStG (Freibetrag für Land- und Forstwirte) einen Freibetrag von 2 400 DM zu gewähren. Das FA lehnte dies ab.

Mit der Sprungklage wiederholten die Steuerpflichtigen diesen Antrag und beanspruchten außerdem Kinderfreibeträge in einer Höhe, daß sich eine Auswirkung entsprechend derjenigen in der höchsten Progressionsstufe ergebe. Die Sprungklage wurde abgewiesen. Das FG führte aus: Der Gesetzgeber habe, ohne gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen, Land- und Forstwirten einen höheren Freibetrag einräumen dürfen als Arbeitnehmern. Beide Freibeträge erfüllten unterschiedliche Funktionen. Der Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG sei ebenso wie der Freibetrag für freie Berufe nach § 18 Abs. 4 EStG im wesentlichen eine verfassungsrechtlich zulässige Subvention an die Land- und Forstwirte und an die freien Berufe. Auch die unterschiedliche Auswirkung der Kinderfreibeträge je nach der Höhe des Einkommens verstoße nicht gegen das Grundgesetz, wie der BFH schon in dem Urteil VI 170/58 U vom 6. Mai 1959 (BFH 70, 272, BStBl III 1960, 102) entschieden habe.

Mit der Revision rügen die Steuerpflichtigen Verletzung geltenden Rechts: Die Anwendung des § 19 Abs. 2 und des § 32 EStG in der Weise, wie sie geschehen sei, verstoße gegen das GG. Sie beantragen

a) einen Freibetrag bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Anlehnung an § 13 Abs. 3 EStG in Höhe von 2 400 DM abzüglich der Arbeitnehmerfreibeträge nach § 19 Abs. 2 EStG in Höhe von 480 DM zum Abzug zuzulassen,

b) die Kinderermäßigung (Kinderfreibeträge) nach § 32 Abs. 2 Nr. 4 EStG bei der Festsetzung der Einkommensteuer so zu berechnen, wie sie den Steuerpflichtigen in der höchsten Progressionsstufe (53 %) gewährt wird. Hilfsweise bitten sie um Vorlage an das BVerfG.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet.

1. Nach Art. 20 Abs. 3 GG sind die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Das bedeutet, daß sie die Gesetze so anwenden müssen, wie der Gesetzgeber sie geschaffen hat. Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so darf es trotzdem das Gesetz nicht abweichend von seinem Inhalt anwenden; es hat dann vielmehr das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG einzuholen (Art. 100 Abs. 1 GG).

2. a) § 19 Abs. 2 EStG bestimmt, daß bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor Abzug der Werbungskosten ein Betrag von 240 DM jährlich, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe der Einnahmen abzuziehen ist (Arbeitnehmer-Freibetrag). Hiernach können das FA wie die Steuergerichte den steuerpflichtigen Eheleuten nur Arbeitnehmer-Freibeträge von höchstens zweimal 240 DM gewähren.

b) Nach Ansicht des Senats verstößt diese Vorschrift auch nicht gegen das GG; er sieht deshalb keinen Anlaß zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage der Sache an das BVerfG.

Der Gleichheitssatz spielt im Steuerrecht eine besondere Rolle, insbesondere deshalb, weil er den Gesetzgeber an das Gebot der Steuergerechtigkeit bindet (BVerfGE 6, 70; 9, 9; 13, 202; 298, 338). Der Gleichheitssatz und das ihm innewohnende Gebot zur Beachtung der Steuergerechtigkeit lassen dem Gesetzgeber aber einen weiten Ermessensspielraum. Denn die Anwendung dieser Grundrechtsnorm beruht auf einem Vergleich von Lebensverhältnissen, die nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Elementen gleich sind, und es ist Sache des gesetzgeberischen Ermessens zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse maßgebend sind, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (BVerfGE 9, 10 ff.; 6, 280; 13, 202). Das Gebot der Steuergerechtigkeit verlangt nicht in jedem Fall Gleichheit der steuerlichen Belastungen (BVerfGE 16, 185). Es ist insbesondere zu beachten, daß Steuergesetze nicht nur fiskalische Zwecke zu verfolgen brauchen. Die Besteuerung kann vielmehr auch zu anderen Zwecken, zur Verfolgung anderer Ziele eingesetzt werden. So ist sie insbesondere ein legitimes Mittel einer mit der verfassungsmäßigen Ordnung übereinstimmenden Wirtschaftsförderung (BVerfGE 13, 331 [345]). Mit der Besteuerung können aber zugleich sozialpolitische und gesellschaftspolitische Zwecke verfolgt werden, und die Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 GG gebietet die Berücksichtigung ehe- und familienpolitischer Gesichtspunkte. Der Gesetzgeber kann ferner die verschiedene Situation verschiedener Gruppen von Steuerpflichtigen in bezug auf die Art der Erhebung einer Steuer berücksichtigen. Der Gesetzgeber ist aber nicht zur Gewährung von Vergünstigungen zur Erreichung der bezeichneten Zwecke verfassungsrechtlich verpflichtet; es steht vielmehr in seinem Ermessen, wie weit er die Vergünstigungen erstrecken und in welcher Form er sie verwirklichen will (BVerfGE 1 BvL 7/65 vom 6. Februar 1968, BStBl II 1968, 133).

c) Ein wichtiges und verbreitetes Mittel zur Erreichung von Zielen der bezeichneten Art ist die Gewährung von Freibeträgen. Bei ihrer Gewährung hat der Gesetzgeber einen besonders weiten Spielraum. Er ist insbesondere nicht verpflichtet, allein deswegen, weil er einer bestimmten Gruppe von Steuerpflichtigen zur Erreichung eines bestimmten Zwecks einen Freibetrag gewährt, einer anderen Gruppe von Steuerpflichtigen, bei denen andere Verhältnisse vorliegen, einen gleich hohen Freibetrag zu gewähren.

Im Einkommensteuerrecht gibt es Freibeträge verschiedenster Art, die verschiedenen Zwecken dienen. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, daß sie alle gleich hoch sein müssen.

d) Der Arbeitnehmer-Freibetrag des § 19 Abs. 2 EStG ist durch das StÄndG 1964 vom 16. November 1964 (BGBl I 1964, 885) eingeführt worden. Sein Zweck ist in erster Linie, den Arbeitnehmern einen Ausgleich dafür zu gewähren, daß sie im Steuerabzugsverfahren ihre Steuer zeitnäher als die veranlagten Steuerpflichtigen entrichten müssen (Begründung der Bundesregierung zum StÄndG 1964, Bundestags-Drucksache IV/2400 zu II 3 c).

Demgegenüber dient die Gewährung des Freibetrags bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 3 EStG) völlig anderen Zwecken. Diesem Freibetrag liegen in erster Linie agrarpolitische Erwägungen zugrunde. Der Freibetrag soll eine Anhebung der Einkommensteuerlast nichtbuchführender Land- und Forstwirte infolge des BFH-Urteils IV 11/64 S vom 5. November 1964 (BFH 80, 356, BStBl III 1964, 602), das die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft (VOL) für nicht mit dem GG vereinbar erklärte, vermeiden, weil andernfalls die Investitionsplanungen der Betriebe zum Scheitern verurteilt würden und außerdem die Betriebsaufgaben in volkswirtschaftlich unerwünschter Form steigen und die zur Zeit erheblichen Anstrengungen wegen einer weiteren Rationalisierung und der Eingliederung in die EWG beeinträchtigt würden (Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags, Bundestags-Drucksache IV/3441 S. 6).

e) Die beiden Freibeträge haben also eine völlig verschiedene Zielsetzung: Der Freibetrag des § 13 Abs. 3 EStG stellt eine indirekte Subvention dar, während der Arbeitnehmer-Freibetrag dem Ausgleich von Ungleichmäßigkeiten bei den verschiedenen Erhebungsformen der Einkommensteuer dient. Ein innerer Zusammenhang, der den Gesetzgeber hätte veranlassen müssen, beide Freibeträge gleich hoch zu bemessen, ist nicht erkennbar. Der Gesetzgeber hat den ihm zukommenden Ermessensspielraum mit der gegenwärtigen Regelung nicht überschritten.

Der Senat sieht hiernach in diesem Punkt keinen Anlaß zu einer Vorlage an das BVerfG.

3. a) Zu versteuernder Einkommensbetrag ist gemäß § 32 Abs. 1 EStG das u. a. um die nach den Abs. 2 und 3 des § 32 EStG in Betracht kommenden Freibeträge gekürzte Einkommen. Zu diesen Freibeträgen gehören die in § 32 Abs. 2 EStG geregelten Kinderfreibeträge. Der Gesetzgeber gewährt also die familienpolitischen Zwekken dienende Einkommensteuer-Ermäßigung für Kinder in der Form, daß er den Abzug fester Beträge vom Einkommen vorschreibt. Die Einkommensteuer bemißt sich nach dem zu versteuernden Einkommensbetrag, der sich aus der Einkommensteuertabelle ergibt. Dieser Einkommensteuertabelle liegt ein progressiver Einkommensteuertarif zugrunde, wie er allein verfassungsgemäß ist (BVerfGE 13, 344 ff.).

Dieses Verfahren führt zwar zu einer unterschiedlichen Auswirkung der Kinderfreibeträge je nach der Höhe des Einkommens. Das Gesetz schreibt aber klar den Abzug der festen Kinderfreibeträge vom Einkommen vor. An diese Regelung sind Finanzverwaltung und -gerichte gebunden. Ein Abzug anderer Beträge als der gesetzlich festgelegten Kinderfreibeträge zu dem Zweck, durch die Berücksichtigung der Kinder zu einer höheren Steuerermäßigung zu kommen, ist also nicht dem Gesetz entsprechend und demgemäß unzulässig.

Der erkennende Senat hat schon in dem Urteil VI 170/58 U entschieden, daß sich der Gesetzgeber mit dieser Regelung im Rahmen des ihm zukommenden Ermessensspielraums hält und daß es unbedenklich ist, wenn der Gesetzgeber die durch den Progressionstarif stärker belasteten höheren Einkommen in demselben Verhältnis durch Familienermäßigungen entlaste.

Die Vorinstanz hat mit Recht darauf hingewiesen, daß auch Art. 6 Abs. 1 GG nicht verletzt ist, da sich die Kinderfreibeträge bei allen steuerpflichtigen Einkommen - wenn auch in verschiedener Höhe - auswirken; daß eine Einkommensteuer-Ermäßigung sich stets nur bis zu einer Einkommensteuer von 0 DM auswirkt und nicht zu Erstattungen führt, ist nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber ist auf Grund des Art. 6 Abs. 1 GG jedenfalls nicht verpflichtet, ein anderes System der Berücksichtigung von Kindern als das gegenwärtig bestehende bei der Einkommensteuer einzuführen.

Auch in diesem Punkt sieht der Senat also keinen Anlaß zu einer Vorlage an das BVerfG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68693

BStBl II 1969, 730

BFHE 1969, 566

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