Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 26.08.1993 - IV R 35/92 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Prämien für Krankentagegeldversicherung keine Betriebsausgaben einer Anwaltssozietät

 

Leitsatz (NV)

Eine Anwaltssozietät kann die Prämie für die von ihren Mitgliedern abgeschlossenen Krankentagegeldversicherungen auch dann nicht als Betriebsausgaben abziehen, wenn die Versicherungsleistungen unmittelbar in das Betriebsvermögen der Sozietät fließen und zweckgebunden zur Bezahlung einer Ersatzkraft verwendet werden sollen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Mitglieder einer Rechtsanwaltssozietät. Die Sozietät ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Aufgrund einer Absprache schlossen die Kläger zu 1. bis 4. jeweils einzeln ab Dezember 1983 und der erst später in die Sozietät eingetretene Kläger zu 5. ab Dezember 1987 Krankentagegeldversicherungen über ein ab dem 29. Tag zu zahlendes Tagegeld in Höhe von jeweils 300 DM ab. Die Kläger vereinbarten, daß die Versicherungsleistungen unmittelbar in das Betriebsvermögen der Sozietät fließen und zweckgebunden zur Bezahlung einer Ersatzkraft für den erkrankten Sozius verwendet werden sollten. Die Sozietät zog die Versicherungsbeiträge in ihren Gewinnermittlungen als Betriebsausgaben ab. Versicherungsleistungen sind bisher nicht angefallen. Nach einer Außenprüfung behandelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Beitragszahlungen als Privatentnahmen der Kläger. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage blieb erfolglos.

Hiergegen richtet sich die vom Finanzgericht (FG) zugelassene Revision der Kläger.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

1. Ob Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehören und die geleisteten Prämien bei ihm Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 EStG bilden, beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nach der Art des versicherten Risikos. Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebsbedingtes Risiko, führt sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen; ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können die Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG berücksichtigt werden, während die Einnahmen nicht steuerbar sind.

2. Von diesen Grundsätzen ist auch hinsichtlich einer Krankentagegeldversicherung auszugehen. Eine solche Versicherung bezweckt wirtschaftlich - ungeachtet der Grundsätze, die für die Ermittlung der Versicherungsleistung gelten - den Ausgleich krankheitsbedingter Aufwendungen und Einnahmeausfälle. Das diesbezügliche Risiko ist nur dann durch den Beruf veranlaßt, wenn es seine Ursache in einer im Beruf erworbenen Krankheit, insbesondere einer typischen Berufskrankheit hat. Im übrigen ist das Risiko krankheitsbedingter Vermögenseinbußen der privaten Lebensführung zuzurechnen (BFH-Urteil vom 7. Oktober 1982 IV R 32/80, BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101). Demgemäß hat der erkennende Senat entschieden, daß die von einem Einzelunternehmer (Immobilienmakler) aufgewandten Beiträge für eine Krankentagegeldversicherung selbst dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn die Versicherung zur Aufrechterhaltung des Betriebs im Falle der Erkrankung des Betriebsinhabers abgeschlossen worden ist (Urteil vom 22. Mai 1969 IV R 144/68, BFHE 95, 447, BStBl II 1969, 489). Gleiches muß für einen Freiberufler gelten, dessen Praxis, ebenso wie das Unternehmen eines Immobilienmaklers, von seinem persönlichen Arbeitseinsatz abhängt (Senats-Urteil in BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101).

3. Mit dem Argument der Kläger, die Krankentagegeldversicherung eines Freiberuflers sei der Betriebsunterbrechungsversicherung bei einem Industrieunternehmen vergleichbar, hat sich der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101 auseinandergesetzt. Während erstere ein in der Person des Betriebsinhabers liegendes Risiko absichert, soll letztere ein Risiko decken, das im betrieblichen Bereich liegt wie Einbruch, Brand oder Ausfall von Maschinen. Der Einwand der Kläger, dem Einsatz von Arbeitskräften, sachlichen Betriebsmitteln und Maschinen beim Industriebetrieb entspreche der persönliche Arbeitseinsatz beim Freiberufler, greift nicht durch. Mit diesem Argument ließen sich auch Aufwendungen, die beispielsweise der notwendigen Erholung eines Freiberuflers dienen, den Betriebsausgaben zuordnen. Dem steht jedoch das sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG entgegen (Senats-Urteil in BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101; a.A. Schwarz in Deutsches Steuerrecht - DStR - 1993, 1166). Es greift auch bei der Krankentagegeldversicherung von Steuerpflichtigen ein, die Einkünfte durch ihren persönlichen Arbeitseinsatz erzielen. Denn bei ihnen sind Risiken, die in ihrer Person, insbesondere in ihrer Gesundheit und Leistungsfähigkeit liegen, stets zugleich solche, die sich auf ihre Fähigkeit, Einkünfte zu erzielen, auswirken. Das gilt nicht nur für Gewerbetreibende (Senats-Urteil in BFHE 95, 447, BStBl II 1969, 489) und Freiberufler (Senats-Urteil in BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101), sondern auch für Nichtselbständige (BFH-Urteil vom 13. April 1976 VI R 87/73, BFHE 119, 149, BStBl II 1976, 599 zur Versicherung eines Flugkapitäns für den Fall des Verlustes einer Fluglizenz).

Es ist unerheblich, ob die im Krankheitsfall anfallenden Versicherungsleistungen zur Einstellung einer Ersatzkraft oder unmittelbar für die Lebenshaltung des Betriebsinhabers verwendet werden. Selbst wenn bereits durch den Versicherungsvertrag bestimmt ist, daß Empfänger der Versicherungsleistungen nicht der Steuerpflichtige selbst sein soll, vermag das an der privaten Veranlassung der Prämienzahlungen nichts zu ändern, wenn das versicherte Risiko dem privaten Lebensbereich zuzuordnen ist (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1985 IX R 56/82, BFHE 145, 52, BStBl II 1986, 143; vgl. auch BFH-Urteil vom 11. Mai 1989 IV R 56/87, BFHE 157, 152, BStBl II 1989, 657 letzter Absatz).

4. Entgegen der Auffassung der Kläger können die aus Krankentagegeldversicherungen resultierenden Ansprüche und Verbindlichkeiten auch nicht als sog. gewillkürtes Betriebsvermögen angesehen werden. Ein Wirtschaftsgut, das in nicht unerheblichem Umfang auch der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen dient, gehört infolge des Aufteilungs- und Abzugsverbots des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zum notwendigen Privatvermögen (Senatsurteil vom 20. November 1980 IV R 8/78, BFHE 132, 262, BStBl II 1981, 201; ebenso im Ergebnis für Lebensversicherungen BFH-Urteile in BFHE 157, 152, BStBl II 1989, 657, und vom 10. April 1990 VIII R 63/86, BFHE 161, 140, BStBl II 1990, 1017).

5. Ein anderes Ergebnis läßt sich nicht daraus herleiten, daß im Streitfall das Unternehmen (Anwaltspraxis) von mehreren Personen in Form einer Personengesellschaft geführt wird und daß die Versicherungsleistungen dieser zufließen sollen. Daß etwaige Versicherungsleistungen dem Gesellschafts- vermögen zugute kommen, bedeutet nicht notwendig, daß die Prämienzahlungen betrieblich veranlaßt sind. Da das Vermögen einer Personengesellschaft gesamthänderisch gebundenes Vermögen der Gesellschafter ist, gelten die Grundsätze über die Abgrenzung von Betriebs- und Privatvermögen auch für das Gesamthandsvermögen (BFH-Urteil in BFHE 157, 152, BStBl II 1989, 657 unter 2.; vgl. ferner BFH-Urteile in BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101; in BFHE 161, 140, BStBl II 1990, 1017; vom 6. Februar 1992 IV R 30/91, BFHE 167, 366, BStBl II 1992, 653). Die von der Sozietät entrichteten Versicherungsprämien werden in diesem Fall als Entnahmen behandelt, während die von der Sozietät als Bezugsberechtigter erlangten Versicherungsleistungen Einlagen der Sozien darstellen (BFH-Urteil in BFHE 167, 366, BStBl II 1992, 653).

 

Fundstellen

Haufe-Index 419421

BFH/NV 1994, 306

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

mehr

Reporting_Praesentation_Teammeeting_Liniendiagramm

People Analytics – zwischen Daten und Entscheidung

mehr

Confident businesswoman smiling while interacting with colleagues

Selbstentwicklung für Führungskräfte

mehr

Afro Mann am Handy

Advertorial: Trends im Recruiting 2026

mehr

Gruppe Präsentation

HR-Digitalisierung meistern

mehr

Betriebsveranstaltung

Betriebsveranstaltungen

mehr

Downloads

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Tagen Frühjahr 2026

Drohnenshows: Himmlische Innovationen

mehr

Personalmagazin bAV 12/2025

Gender Pension Gap: Wie Betriebe für Ausgleich sorgen können

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Personal
Kompetenzen aufbauen: Erfolgreiche Lernkultur gestalten
Erfolgreiche Lernkultur gestalten

Der Aufbau von Kompetenzen gelingt nur in einer Unternehmenskultur, die aktives Lernen fördert. Das Buch enthüllt die unsichtbaren kulturellen Hindernisse und erklärt, wie ein "Culture First"-Ansatz effektive und dauerhafte Lernprozesse ermöglicht.


Einkommensteuergesetz / § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
Einkommensteuergesetz / § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

  (1) 1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. ...

4 Wochen testen

Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren