Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 26.07.1983 - VIII R 145/81

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Eine Sauna gehört nicht zu den in der Anlage 7 zu § 82 a Abs. 1 EStDV genannten begünstigten Anlagen und Einrichtungen.

 

Normenkette

EStG § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. q; EStDV § 82a Abs. 1 Anlage 7

 

Verfahrensgang

FG Hamburg

 

Tatbestand

In seiner Einkommensteuererklärung 1976 machte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhöhte Absetzungen nach § 82 a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) für den Einbau einer Sauna in sein 1955 errichtetes Einfamilienhaus geltend. Die Sauna sei -- meinte er -- eine neuzeitliche sanitäre Anlage gemäß Nr. 3 des Verzeichnisses der Anlagen und Einrichtungen i. S. des § 82 a Abs. 1 EStDV.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) ließ bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung den Abzug erhöhter Absetzungen gemäß § 82 a Abs. 1 EStDV nicht zu, weil eine Sauna keine neuzeitliche sanitäre Anlage i. S. des Verzeichnisses sei.

Einspruch und Klage (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1982, 26) blieben in dieser Frage ohne Erfolg.

Mit seiner vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision beantragt der Kläger erneut die Berücksichtigung der erhöhten Absetzungen gemäß § 82 a EStDV.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

Die Vorinstanz hat dem Kläger zu Recht für den Einbau der Sauna keine erhöhten Absetzungen gemäß § 82 a Abs. 1 EStDV zuerkannt.

Nach § 82 a Abs. 1 Nr. 1 EStDV kann der Steuerpflichtige bei einem Gebäude von den Herstellungskosten erhöhte Absetzungen für den Einbau der in der Anlage 7 zur EStDV bezeichneten Anlagen und Einrichtungen vornehmen. Das Verzeichnis der Anlagen i. S. des § 82 a Abs. 1 EStDV führt die Anlagen und Einrichtungen auf, die nach § 40 Abs. 1 Buchst. a bis d sowie f und g des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) als Mindestausstattung einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung angesehen werden. Die Anlage 7 zu § 82 a EStDV benennt unter den begünstigten Anlagen und Einrichtungen unter Nr. 3 "neuzeitliche sanitäre Anlagen".

Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kann die Rechtsverordnung nicht losgelöst von der ihr zugrunde liegenden Ermächtigungsvorschrift (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. q des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) ausgelegt werden. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, daß mit der Verweisung auf § 40 Abs. 1 Buchst. a bis d sowie f und g II. WoBauG, die in § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. q EStG enthalten ist, die Mindestausstattung im sozialen Wohnungsbau beschrieben wird. Das bedeutet zwar, daß Mehrausstattungen von der Begünstigung nicht ausgeschlossen sind. Die Ermächtigung ist aber als Rechtsgrundlage für eine Rechtsverordnung gedacht gewesen, durch die die Angleichung der Ausstattung der Altbauwohnungen an die beim sozialen Wohnungsbau vorgeschriebene Mindestausstattung steuerlich gefördert werden sollte (Amtliche Begründung zum EStG 1958, Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, Drucksache 260 S. 61). Zwar enthalten weder die Ermächtigungsvorschrift noch die Anlage 7 zur EStDV einen Anhalt dafür, daß unter einer neuzeitlichen sanitären Anlage im Sinne des Verzeichnisses der Anlagen und Einrichtungen zu § 82 a Abs. 1 EStDV nur ein Spülklosett zu verstehen sei, wie der Kläger zu Recht vorbringt. Unter Nr. 4 des Verzeichnisses der Anlagen und Einrichtungen i. S. des § 82 a Abs. 1 EStDV werden aber ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete Dusche je Wohnung sowie Waschbecken aufgeführt. Daraus folgt, daß die Angleichung der Ausstattung der Altbauwohnungen an die beim sozialen Wohnungsbau vorgeschriebene Mindestausstattung im Wortlaut der Begünstigungsvorschrift ihren Ausdruck gefunden hat und daß demgemäß nicht eine Begünstigung von Anlagen, die über die Mindestausstattung der Anlagen und Einrichtungen im sozialen Wohnungsbau erheblich hinausgehen, vorgesehen worden ist. Zutreffend führt das FG aus, es bliebe unverständlich, wenn die von dem Kläger angenommene Auslegung zuträfe, weshalb der Gesetzgeber die Anlagen und Einrichtungen unter Nr. 4 (ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete Dusche je Wohnung sowie Waschbecken) und Nr. 7 (Warmwasseranlagen) ausdrücklich aufgeführt hätte, wenn sie schon unter Nr. 3 fielen.

Die Zielsetzung der Begünstigung legt es nahe, daß der Gesetzgeber mit dem Ausdruck "neuzeitliche sanitäre Anlage" an eine Mindestausstattung mit Anlagen, die der Hygiene dienen, gedacht hat, nicht aber an Anlagen, die mehr dem medizinischen Verständnis des Ausdrucks" sanitäre Anlagen" zuzuordnen sind.

Der Einwand des Klägers, dafür, daß eine Sauna eine neuzeitliche sanitäre Anlage sei, spreche, daß für ihre Einrichtung DIN-Normen vorgesehen seien, greift nicht durch. Denn aus dem Aufstellen von DIN-Normen folgt nicht, daß die Anlagen und Einrichtungen, für die DIN-Normen vorgesehen werden, zur Mindestausstattung i. S. von § 82 a EStDV gehören.

 

Fundstellen

Haufe-Index 74722

BStBl II 1983, 676

BFHE 1984, 169

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz
    Bild: Haufe Shop

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Einkommensteuergesetz / § 51 Ermächtigungen
    Einkommensteuergesetz / § 51 Ermächtigungen

      (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates   1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren