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BFH Urteil vom 26.06.1962 - I 227/61 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung ist, wenn nur um die Aufteilung des Gewinns zwischen Ehegatten gestritten wird, in der Regel mit 10 v. H. des streitigen Gewinnanteils zu bemessen. An dem Urteil des Bundesfinanzhofs I 320/60 S vom 28. Februar 1961 (BStBl 1961 III S. 196, Slg. Bd. 72 S. 540) wird festgehalten.

 

Normenkette

AO §§ 320, 255; FGO § 140

 

Gründe

Wegen der Gründe, die dazu geführt haben, bei Anwendung des § 320 Abs. 4 AO auf das Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung den Wert des Streitgegenstandes stets mit einem Hundertsatz des umstrittenen Gewinns zu bemessen, wird auf die Urteile des Bundesfinanzhofs I 320/60 S und I 268/60 U vom 17. Oktober 1961 (BStBl 1962 III S. 41) verwiesen. Auch im Gewinnfeststellungsverfahren ist der Wert des Streitgegenstandes nach dem im schwebenden Verfahren streitbefangenen Gegenstand zu bemessen. Für die Berechnung ist das Interesse des Rechtsmittelführers am Obsiegen, d. h. die unmittelbar finanzielle Auswirkung der erstrebten Entscheidung maßgebend (Urteil des Bundesfinanzhofs I 114/60 S vom 28. Februar 1961, BStBl 1961 III S. 287, Slg. Bd. 73 S. 52). Nur auf diesen Gesichtspunkt kann es für die Ermittlung des Streitwerts ankommen. Dem Bf. ist zuzugeben, daß die Erwägungen im Urteil I 320/60 S, den Streitwert nicht zu hoch zu bemessen, weil die streitigen Fragen der Ehegattenbesteuerung rechtlich besonders zweifelhaft seien und die Steuerpflichtigen gezwungen seien, den Rechtsmittelweg auszuschöpfen, um ihre Rechte zu wahren, nicht geeignet sind, den Satz von 10 % zu rechtfertigen.

Die Entscheidung wird allein von folgender überlegung getragen. Der Streit, ob Einkünfte auf die Eheleute aufzuteilen sind, wirkt sich in der Regel steuerbetragsmäßig in der Weise aus, daß die Einkommensteuer statt auf Grund der Zusammenveranlagung nach Anerkennung eines Beteiligungs- oder Arbeitsverhältnisses auf Grund getrennter Veranlagung zu ermitteln ist. Die Eheleute erstreben, die sie wirtschaftlich als Gemeinschaft treffende Steuerlast zu mindern. Es handelt sich hierbei in aller Regel nicht um den Wegfall eines Teils der Besteuerungsgrundlagen mit der Folge, daß die entsprechende Steuerlast wegfällt. Vielmehr wird die Verlagerung eines Teils der einem Ehegatten zugerechneten Besteuerungsgrundlagen auf den anderen Ehegatten erstrebt. Durch diese Verlagerung soll nicht die durch die Minderung der Einkünfte bewirkte Ermäßigung der Steuerschuld eines Ehegatten endgültig erhalten bleiben, vielmehr soll die progressionsbedingte, wirtschaftlich beide Ehegatten treffende Steuerlast verringert werden.

Diese Verschiedenheit rechtfertigt es, nicht den Regelsatz von 25 % des streitigen Gewinns als Streitwert zugrunde zu legen, der in den Fällen anzuwenden ist, in denen der Wegfall von Besteuerungsgrundlagen angestrebt wird. Mit Rücksicht auf die geringe steuerliche Auswirkung erscheint es für Fälle der vorliegenden Art angemessen, den auf den streitigen Gewinnanteil anzuwendenden Hundertsatz mit 10 % zu bemessen. Die Berechtigung des Senats, einen verhältnismäßig rohen Maßstab anzuwenden, folgt aus der Natur der Sache; die Entscheidung beruht auf § 320 Abs. 4 AO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424069

BStBl III 1962, 404

BFHE 1963, 380

BFHE 75, 380

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