Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 26.04.1995 - XI R 75/94

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

(Keine Steuerbefreiung bei entgeltlicher Verpflichtung zum Abbruch von Lagerhallen - Abbruchverpflichtung ist keine Vermietung eines Grundstücks)

 

Leitsatz (amtlich)

§ 4 Nr. 28 UStG 1980 ist weder unmittelbar noch entsprechend auf sonstige Leistungen anwendbar.

 

Orientierungssatz

1. Hier: Entgeltliche Verpflichtung zum Abbruch steuerfrei vermieteter Lagerhallen.

2. Art. 13 Teil B Buchst. c EWGRL 388/77 steht dieser Beurteilung nicht entgegen.

3. Die (entgeltliche) Verpflichtung zum Abbruch eines Gebäudes ist keine Vermietung eines Grundstücks. Die Vermietung ist auf die Überlassung einer Sache an einen anderen zum Zwecke des Gebrauchs gerichtet. Die Abbruchverpflichtung kann auch nicht als Nebenleistung zur bisherigen Vermietung beurteilt werden (vgl. BFH-Rechtsprechung; Literatur).

 

Normenkette

UStG 1980 § 4 Nrn. 28, 12 Buchst. a; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. c

 

Verfahrensgang

FG Münster (Entscheidung vom 08.03.1994; Aktenzeichen 15 K 7088/91 U)

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war Eigentümerin des Grundstücks A. Es lag in einem Sanierungsgebiet und war mit einem Fachwerkhaus sowie mit Lagerhallen bebaut. Die Lagerhallen waren steuerfrei an eine Gebäudereinigungsfirma vermietet. Die Klägerin verpflichtete sich gegenüber der Stadt zum Abbruch der Lagerhallen (Vertrag vom 7. September 1982). Im Anschluß an diese Vereinbarung verpflichtete sich die Deutsche Stadtentwicklungsgesellschaft als Entschädigung für den Abriß 195 000 DM zu zahlen (Vertrag vom 10. Dezember 1982). Die Lagerhallen wurden im Juli 1983 abgerissen, die Entschädigung wurde am 29. Juli 1983 überwiesen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erfaßte die Zahlung als Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung der Klägerin in Form des Hallenabbruchs. Die Klägerin war dagegen der Auffassung, daß die Leistung steuerfrei sei.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1994, 720) und führte im wesentlichen aus: Die Leistung sei steuerbar; es handele sich nicht um nichtsteuerbaren Schadensersatz. § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 greife nicht ein, da dieser Tatbestand nur Vermietungs- und Verpachtungsumsätze erfasse. Der Hallenabbruch sei auch keine Nebenleistung zur Vermietungshauptleistung. Dahinstehen könne, ob ein Hilfsgeschäft vorliege, da dieses nicht das Schicksal des Hauptgeschäfts teile. Für diese Gesetzesauslegung spreche vor allem § 4 Nr. 28 UStG 1980, der nur bestimmte Hilfsgeschäfte von der Steuerpflicht ausnehme, nicht aber sonstige Leistungen. Würden Hilfsgeschäfte generell das Schicksal des Hauptgeschäfts teilen, wäre § 4 Nr. 28 UStG 1980 obsolet.

Mit der Revision macht die Klägerin geltend:

Der Begriff der Lieferung in § 4 Nr. 28 UStG 1980 sei auf wirtschaftlich vergleichbare Sachverhalte anzuwenden. Die Zahlung für den Abriß als einzige Gegenleistung stelle wirtschaftlich eine Verfügung dar, mit der über den betroffenen Leistungsgegenstand "ultimativ" verfügt worden sei. Insoweit sei der Abriß als Gegenleistung für die Zahlung wirtschaftlich eine Lieferung der abgerissenen Hallen.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Umsatzsteuer auf ./. 66 967,62 DM festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Eine analoge Anwendung des § 4 Nr. 28 UStG 1980 auf Fälle sonstiger Leistungen sei auszuschließen. Es bestehe keine Regelungslücke.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Dem FG ist in der Auffassung zu folgen, daß die Klägerin eine steuerbare sonstige Leistung i.S. des § 3 Abs. 9 UStG 1980 erbracht hat. Ihre Leistung bestand darin, daß sie sich gegenüber der Stadt bereit erklärte, die Lagerhallen abzureißen (vgl. auch Abschn. 1 Abs. 10 Satz 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien --UStR-- 1992). Ein nichtsteuerbarer Schadensersatz ist nicht gegeben, da der Entschädigung ein Leistungsaustausch (Leistung gegen Zahlung) zugrunde liegt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 1987 V B 91/86, BFH/NV 1987, 405; BFH-Urteile vom 13. März 1987 V R 129/75, BFHE 149, 284, BStBl II 1987, 465, und vom 1. Februar 1990 V R 102/85, BFH/NV 1990, 464, jeweils m.w.N.).

2. Steuerbefreiungsvorschriften greifen nicht ein.

a) § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980 kommt nicht zum Zuge. Die (entgeltliche) Verpflichtung zum Abbruch eines Gebäudes ist keine Vermietung eines Grundstücks. Die Vermietung ist auf die Überlassung einer Sache an einen anderen zum Zwecke des Gebrauchs gerichtet. Das FG weist zu Recht darauf hin, daß die Abbruchverpflichtung auch nicht als Nebenleistung zur bisherigen Vermietung beurteilt werden kann und daß ein etwa in Betracht kommendes Hilfsgeschäft nicht das rechtliche Schicksal des Hauptgeschäfts teilt (BFH-Urteile vom 11. April 1957 V 46/56 U, BFHE 64, 594, BStBl III 1957, 222, und vom 14. Juli 1977 V R 20/74, BFHE 123, 203, BStBl II 1977, 881; BFH-Beschluß vom 18. Dezember 1980 V B 24/80, BFHE 132, 147, BStBl II 1981, 197, unter 4; Giesberts, in Rau/Dürrwächter/Flick/ Geist, Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer), Kommentar, § 2 Abs. 1 und 2 Rz. 169 ff.; Bunjes/Geist, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 4. Aufl. 1993, § 3 Anm. 4, § 4 Nr. 11 Anm. 3).

b) Auch eine Anwendung des § 4 Nr. 28 UStG 1980 kommt nicht in Betracht. Diese Vorschrift befreit in erster Linie Umsätze gebrauchter Anlagegüter (vgl. Klenk in Sölch/Ringleb/List, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 28 Bem.1). Der Sinn dieser (Vereinfachungs-)Regelung liegt darin, daß bei Erwerb der Gegenstände der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980 versagt wurde und eine Veräußerung bzw. ein Eigenverbrauch durch Entnahme ohne die in § 4 Nr. 28 UStG 1980 vorgesehene Steuerbefreiung entweder zu einer doppelten Belastung mit Umsatzsteuer oder zu einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG 1980 führen müßte (vgl. Begründung zu § 4 Nr. 28 des Entwurfs eines UStG 1979, BTDrucks 8/1779, S.35; Kraeusel in Schwarze/Reiß/Kraeusel, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 28 Rz. 8; Birkenfeld, Das Große Umsatzsteuer-Handbuch, 1992, II Rz. 578; Bunjes/Geist, a.a.O., § 4 Nr. 28 Anm. 2; zur Steuerneutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems vgl. auch Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juni 1989 - Rs. 50/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (HFR) 1989, 518, unter 10, und BFH-Beschluß vom 29. August 1991 V B 113/91, BFHE 165, 109, BStBl 1992, 267).

Eine unmittelbare Anwendung des § 4 Nr. 28 UStG 1980 scheidet aus, da nur die Lieferung von Gegenständen und der Eigenverbrauch erfaßt werden (vgl. Abschn. 122 Abs. 1 UStR). Für die Auslegung des Begriffs der Lieferung in § 4 Nr. 28 UStG 1980 ist der allgemeine Lieferungsbegriff i.S. von § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 UStG 1980 maßgeblich (BFH-Urteil vom 21. Dezember 1988 V R 24/87, BFHE 156, 273, BStBl II 1989, 430). Danach verlangt eine Lieferung die Verschaffung der Verfügungsmacht, was bei der Verpflichtung des Leistenden zum Abbruch gerade nicht der Fall ist.

Aber auch eine Erstreckung der Regelung im Wege analoger Rechtsanwendung auf sonstige Leistungen ist nicht möglich. § 4 Nr. 28 UStG 1980 enthält insoweit keine "gesetzesplanwidrige Unvollständigkeit". Diese Regelung hat --wie dargelegt-- die Aufgabe, Doppelbelastungen zu verhindern. Bei vorsteuerbelastetem Erwerb soll eine weitere Veräußerung nicht zu einer erneuten Umsatzsteuerbelastung führen. Diesem Regelungszweck widerspricht die Steuerbelastung der sonstigen Leistung "Verpflichtung zum Abbruch" nicht; denn sie führt nicht zu einer erneuten Belastung der Veräußerung bzw. des Erwerbs. Vielmehr ist die Verpflichtung zum Abbruch von der früheren entgeltlichen Veräußerung zu trennen. Durch die umsatzsteuerrechtliche Belastung der Leistung "Verpflichtung zum Abbruch" wird nicht derselbe Vorgang (Veräußerung eines bestimmten Gegenstandes) ein zweites Mal besteuert, sondern diese (sonstige) Leistung, die ihrer Art nach von einer erneuten Lieferung zu unterscheiden ist und die gerade nicht zu einer erneuten Verschaffung der Verfügungsmacht führt, wird umsatzsteuerlich erstmals erfaßt. Auch der Zusammenhang mit § 15a UStG 1980 (s. oben) läßt erkennen, daß der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 28 UStG 1980 nicht auf sonstige Leistungen zu erstrecken ist. Für ihre Befreiung nach Maßgabe des § 4 Nr. 28 UStG 1980 besteht daher kein Anlaß.

3. Art. 13 Teil B Buchst. c der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG steht dieser Beurteilung nicht entgegen; diese Regelung sieht Steuerbefreiungen ebenfalls nur für die Lieferung von Gegenständen vor.

 

Fundstellen

BFH/NV 1995, 70

BStBl II 1995, 746

BFHE 177, 551

BFHE 1996, 551

BB 1995, 1578 (L)

DB 1995, 2580 (L)

DStR 1996, 259 (KT)

DStZ 1995, 764-765 (KT)

HFR 1995, 596-597 (LT)

WPg 1995, 818 (L)

StRK, R.5 (LT)

Information StW 1995, 606 (KT)

GStB 1995, Beilage zu Nr 9 (L)

BuW 1995, 574 (K)

UStR 1996, 153 (K)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.978
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.955
  • Nachforderungszinsen
    1.617
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    1.455
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    1.174
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    1.163
  • Werkzeuge, Abschreibung
    1.061
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    1.059
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    941
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    889
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    868
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    825
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    736
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    670
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    614
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    611
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    597
  • Mietereinbauten, Geschäftsräume
    534
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    530
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    528
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Jahreswechsel 2022/2023 (4. Aktualisierung): Umsatzsteuer 2023: Wichtige Änderungen im Überblick
ust2223
Bild: Haufe Online Redaktion

Zum Jahreswechsel 2022/2023 gibt es wieder zahlreiche Änderungen im Umsatzsteuerrecht. Wir geben einen Überblick über wichtige Neuerungen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung im Jahr 2022 sowie einen Ausblick auf neue gesetzliche Regelungen für 2023.


BFH: Vermietung kein Vorstufenumsatz für die Seeschifffahrt
Verladehafen, Saar-Kohle-Kanal, Kleinblittersdorf, Saarland, Morgenstimmung
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Sonstige Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind, sind bei richtlinienkonformer Auslegung grundsätzlich nur dann steuerfrei, wenn der Unternehmer seine Leistung an den Schiffsbetreiber erbringt, während eine sonstige Leistung, die der Unternehmer auf einer dieser Leistung vorausgehenden Handelsstufe erbringt, nur dann steuerfrei ist, wenn die Bestimmung der – auf der Vorstufe erbrachten – sonstigen Leistung für den vorstehenden Bedarf ohne Einführung von Kontroll- und Überwachungsmechanismen als sicher gelten kann.


Jahreswechsel 2023/2024 (4. Aktualisierung): Umsatzsteuer 2024: Wichtige Änderungen im Überblick
USt2024
Bild: Haufe Online Redaktion

Zum Jahreswechsel 2023/2024 ändert sich wieder einiges im Umsatzsteuerrecht. Wir geben einen Überblick über wichtige Neuerungen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung im Jahr 2023 sowie einen Ausblick auf neue gesetzliche Regelungen für 2024.


Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
Bild: Haufe Shop

Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


BFH XI R 63/94
BFH XI R 63/94

  Entscheidungsstichwort (Thema) Leistungsaustausch durch Einbringung von Wirtschaftsgütern eines bisherigen Einzelunternehmers in eine neugegründete GbR, Rebanlage und stehende Ernte als Liefergegenstand  Leitsatz (amtlich) 1. Bringen Gesellschafter im ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren