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BFH Urteil vom 26.02.1958 - II 51/57 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Der Gläubiger, der wegen einer ihm gegen den Eigentümer persönlich zustehenden Forderung die Zwangsversteigerung in ein Grundstück betreibt und das Grundstück in der Zwangsversteigerung erwirbt, ist wegen dieser Forderung nicht als Grundpfandgläubiger im Sinn des § 9 Abs. 5 GrEStG anzusehen, und zwar auch dann nicht, wenn zu den stehengebliebenen Rechten Hypotheken gehören, an denen er Pfändungspfandrechte erworben hatte.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 1 Ziff. 4, § 9 Abs. 1, 5

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) erwarb ein Grundstück in der Zwangsversteigerung. Der Einheitswert des Grundstücks betrug 18.800 DM.

Das Finanzamt hat einen Erwerbsvorgang im Sinn des § 1 Abs. 1 Ziff. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) bejaht und die Gegenleistung wie folgt berechnet:

1. Stehengebliebene Rechte ...... 8.989,73 DM 2. Meistbargebot ................ 3.100,00 DM ................................ 12.089,73 DM. Zu den stehengebliebenen Rechten gehörten unter anderem Hypotheken im Gesamtbetrag von 8.241,60 DM, an denen dem Bf. Pfändungspfandrechte zustanden (ß 9 Abs. 5 Ziff. 2 GrEStG). Der Bf., der die Zwangsversteigerung wegen einer nicht durch Grundpfandrecht gesicherten persönlichen Forderung von 3.520,15 DM betrieben hatte, nimmt die Steuervergünstigung des § 9 Abs. 1 GrEStG in Anspruch. Er rechnet den Betrag von 3.520,15 DM der Gegenleistung hinzu (12.089,73 + 3.520,15 DM = 15.609,88 DM) und macht geltend, daß damit die Gegenleistung (15.609,88 DM) 80 v. H. des Einheitswerts (80 v. H. von 18.800 DM = 15.040 DM) übersteige. Es sei sowohl die Voraussetzung des § 9 Abs. 1 Ziff. 1 als auch die des § 9 Abs. 1 Ziff. 2 GrEStG erfüllt.

Einspruch und Berufung wurden als unbegründet zurückgewiesen, weil der Betrag von 3.520,15 DM nicht zur Gegenleistung gerechnet werden könne.

 

Entscheidungsgründe

Auch die Rechtsbeschwerde (Rb.) ist ohne Erfolg.

Welche Beträge bei Erwerbsvorgängen im Sinn des § 1 Abs. 1 Ziff. 4 GrEStG bei Durchführung der Gegenüberstellung von Gegenleistung und 80 %igem Einheitswert (ß 9 Abs. 1 Ziff. 1 GrEStG) als Gegenleistung anzusehen sind, ist im § 11 Abs. 1 Ziff. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 und 3 GrEStG geregelt worden. Nach § 11 Abs. 1 Ziff. 4 Satz 2 GrEStG sind Ansprüche, die dem Meistbietenden zustehen, nur dann als Teil der Gegenleistung anzusetzen, wenn sie durch ein Grundpfandrecht gesichert waren. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben. Die Auffassung des Bf., daß auch Forderungen, die nicht durch Grundpfandrechte gesichert waren, der Gegenleistung hinzugerechnet werden müssen, ist rechtsirrig und steht auch mit dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Ziff. 4 Satz 2 GrEStG nicht im Einklang. Daß zu den stehengebliebenen Rechten unter anderem Hypotheken gehören, an denen dem Bf. Pfändungspfandrechte zustehen, ändert hieran nichts.

Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Ziff. 1 GrEStG, auf die der Bf. hinweist, gilt nur bei Leistungen, die der Erwerber nach Eintritt der Steuerpflicht dem Voreigentümer zusätzlich gewährt. Dieser Tatbestand ist hier nicht gegeben.

Damit erübrigen sich Erörterungen darüber, ob die Voraussetzung des § 9 Abs. 1 Ziff. 2 GrEStG erfüllt ist.

Die Rb. war somit als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424029

BStBl III 1958, 228

BFHE 1958, 591

BFHE 66, 591

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