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BFH Urteil vom 26.01.1994 - X R 141/90 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei Übergabe einer existenzsichernden Wirtschaftseinheit

 

Leitsatz (NV)

Wird ein Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, das nach seiner Nutzungsart und in Anbetracht der erzielbaren Erträge Gegenstand einer Vermögensübergabe sein kann, so kann sich die Abänderbarkeit der im Zusammenhang hiermit vereinbarten wiederkehrenden Leistungen aus der Rechtsnatur des Übergabevertrages als Versorgungsvertrag ergeben.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 1; ZPO § 323

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Sie wurden für das Streitjahr 1985 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erwarb mit Vertrag vom 12. Dezember 1984 von seinem am ... 1904 geborenen Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das Eigentum an einem Grundstück in X. Er verpflichtete sich, als Gegenleistung an seinen Vater und seine Mutter (geb. 1908) eine Rente in Höhe von monatlich 3000 DM zu zahlen; die Rente sollte in voller Höhe bis zum Tode des letztversterbenden Elternteils gezahlt werden. In § 3a des Übergabevertrages heißt es weiterhin:

Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich verschlechtern, so können die Rentenberechtigten eine Rentenerhöhung verlangen. Sollte zwischen den Beteiligten keine Einigung erzielt werden können, so wird der Amtsgerichtsdirektor des Amtsgerichts X gebeten, die Rente festzusetzen; dabei sind zu berücksichtigen die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse und die möglichen Mieteinnahmen aus dem übertragenen Objekt.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte die Leistungen nur mit einem Ertragsanteil von 10 v.H. Mit der Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für 1985 beantragten die Kläger, einen Betrag in Höhe von 36000 DM zum Abzug als dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) zuzulassen. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage insoweit stattgegeben, als die Zahlungen mit einem Ertragsanteil von 13 v.H. abziehbar seien. Die Rentenhöhe sei weder von der Leistungsfähigkeit des Klägers noch von der Bedürftigkeit seiner Eltern abhängig gewesen. Eine Verringerung der Rentenhöhe sei ebenso ausgeschlossen gewesen wie eine Erhöhung der Rente allein aufgrund gestiegener Mieteinnahmen. Andererseits könnten unter den wirtschaftlichen Verhältnissen, bei deren Verschlechterung eine Rentenerhöhung habe verlangt werden können, auch nicht diejenigen der Eltern des Klägers verstanden werden. Die Anpassungsklausel diene der Wertsicherung und könne daher nur so verstanden werden, daß den Eltern bei Verschlechterung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rentenerhöhung zugestanden habe. Nur in diesem sachlichen Zusammenhang hätte auch die Leistungsfähigkeit des Klägers berücksichtigt werden können.

Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts. Bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse könne ggf. ein Dritter den Leistungsinhalt nach billigem Ermessen bestimmen (§ 317 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -); dieser könne das Schuldverhältnis an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen.

Wegen der Versäumung der Revisionsfrist beantragen sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Entgegen den allgemeinen organisatorischen Weisungen im Büro der Prozeßbevollmächtigten seien nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision für die Revisionsfrist weder eine Vorfrist noch der Fristablauf notiert worden; gleichwohl sei auf der dem finanzgerichtlichen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung vermerkt gewesen, daß die Revisionsfrist notiert worden sei. Die beiden Angestellten, denen das Versehen unterlaufen sei, seien seit den Jahren 1976 bzw. 1977 im Büro der Prozeßbevollmächtigten tätig; sie seien geschult; durch regelmäßige Stichproben sei ihre Zuverlässigkeit festgestellt worden.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der geänderte Einkommensteuerbescheid vom 6. März 1991.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig und begründet.

1. Den Klägern ist wegen der Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie haben glaubhaft gemacht, daß die Revisionsfrist infolge eines ihren Prozeßbevollmächtigten nicht als Verschulden anzulastenden Büroversehens versäumt worden ist.

2. Die Zahlungen des Klägers an seine Eltern sind eine dauernde Last.

a) Als Sonderausgaben anzuerkennen sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Dauernde Lasten sind in vollem Umfang (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG), Leibrenten - nach näherer Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG - nur mit dem Ertragsanteil abziehbar, der sich aus der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG aufgeführten Ertragswerttabelle ergibt.

Eine hiernach gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG als sog. private Versorgungsrente zu berücksichtigende dauernde Last ist beim Bezieher in vollem Umfang nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerbar.

b) Im Anschluß an die Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847) und vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78) hat der erkennende Senat mit Urteil vom 11. März 1992 X R 141/88 (BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499) entschieden: Inhalt bzw. Rechtsnatur des anläßlich einer Vermögensübergabe vereinbarten Versorgungsvertrages führen dazu, daß Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, im Regelfall abänderbar sind. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf diese Entscheidung Bezug genommen.

c) Das dem Kläger übertragene Grundstück ist nach seiner Nutzungsart und in Anbetracht der erzielbaren Erträge eine existenzsichernde Wirtschaftseinheit, die Gegenstand einer Vermögensübergabe sein kann (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609).

d) Der Kläger und sein Vater haben in dem vom FG festgestellten Vertrag vom 12. Dezember 1984, welchen der Senat selbst auslegen darf, eine Vermögensübergabe gegen der Höhe nach abänderbaren Leistungen vereinbart.

Eine Abänderbarkeit ergibt sich zwar nicht aus einer Bezugnahme auf § 323 der Zivilprozeßordnung (ZPO), wohl aber aus der Rechtsnatur des Übergabevertrages als Versorgungsvertrag. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich hier um einen Altenteilsvertrag i.S. des Art. 15 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 20. September 1899 (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts - PrGs.NW - S. 105) handelt. Auf die Zuordnung zum Altenteilsvertrag im Sinne des Landesrechts kommt es letztlich nicht an. Da existenzsicherndes Vermögen gegen Versorgungsleistungen übertragen worden ist, handelt es sich um einen Versorgungsvertrag, der dem landesgesetzlich geregelten Altenteilsvertrag zumindest vergleichbar ist (vgl. hierzu z.B. Senatsurteil vom 15. Juli 1992 X R 201-202/89, BFH/NV 1992, 817).

Die Auslegung des Übergabevertrages vom 12. Dezember 1984 steht dem nicht entgegen. Zwar mag der Wortlaut des Vertrages dafür sprechen, daß die Vertragsparteien vorrangig an eine Erhöhung der Rente zugunsten der Berechtigten gedacht haben. Dies schließt indes nicht aus, daß nach dem schuldrechtlichen Regelstatut des Versorgungsvertrages auch der Verpflichtete eine Herabsetzung der Rente verlangen kann. Denn wenn die Rechtsnatur des Versorgungsvertrages dadurch gekennzeichnet ist, daß infolge der Übergabe des Vermögens die beiderseitigen Lebensverhältnisse verknüpft werden (vgl. hierzu Senatsurteile in BFHE 166, 564, 568, BStBl II 1992, 499; vom 25. November 1992 X R 148/90, BFH/NV 1993, 586, unter II. 1. c bb), muß auch der Rentenverpflichtete die Leistungen mindern können, wenn diese nicht mehr aus dem Ertrag des übergebenen Vermögens gezahlt werden können.

3. Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist und sich seine Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), war das angefochtene Urteil aufzuheben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 64988

BFH/NV 1994, 845

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