Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 25.11.1964 - I 116/63 U

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Beurteilung der Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, weil der Zins, den ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft oder eine diesem nahestehende Person für ein von der Kapitalgesellschaft gewährtes Darlehen zu entrichten hat, außergewöhnlich gering ist, muß zum Vergleich von den im Währungsgebiet üblichen Zinssätzen ausgegangen werden.

 

Normenkette

KStG § 6 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

Die Bgin., eine AG, hatte einem Gesellschafter und dessen Ehegatten Darlehen gewährt, die durch Grundschuldbriefe gesichert waren und für die in den Jahren 1956 und 1957 ein Zins von 4 v. H. und in den Jahren 1958 und 1959 ein Zins von 3 v. H. zu entrichten war. Das Finanzamt hatte hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung erblickt und einen Zinssatz von 5,5 v. H. für angemessen erachtet. Da die Bgin. durch Bescheinigungen eines Schweizer Bankinstituts nachgewiesen hatte, daß sie bei erstrangiger hypothekarischer Sicherung für ein in der Schweiz aufgenommenes Darlehen einen Zinssatz von 3 1/2 bis 4 v. H. hätte entrichten müssen, gab das Finanzgericht insoweit der Berufung der Bgin. statt.

 

Entscheidungsgründe

Auf die Rb. des Vorstehers des Finanzamts führte der Senat aus:

Das Finanzgericht hat die verdeckte Gewinnausschüttung zu Unrecht verneint. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt dann vor, wenn eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person mit Rücksicht auf die Gesellschaftereigenschaft über die Dividende hinaus Vorteile zuwendet, DIE sie einem Dritten nicht gewähren würde (Urteil des Bundesfinanzhofs I 325/61 S vom 25. Oktober 1963, BStBl 1964 III S. 17, Slg. Bd. 78 S 46). Ein solcher Vorteil kann auch im Verzicht auf eine angemessene Verzinsung liegen (siehe auch Urteil des Bundesfinanzhofs I 88/57 U vom 16. September 1958, BStBl 1958 III S. 451, Slg. Bd. 67 S. 468). Zwar ist die Frage der verdeckten Gewinnausschüttung nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei müssen jedoch nach dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 2 KStG diejenigen überlegungen ausscheiden, die wesentlich durch die Rücksicht darauf bedingt sind, daß es sich bei dem Darlehnsnehmer um einen Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person handelt. Bei pflichtgemäßer Wahrnehmung der Interessen der Kapitalgesellschaft würde es jedoch einem Fremden gegenüber keine Rolle spielen, daß dieser wegen seiner Beziehungen zum Ausland dort einen Kredit zu günstigeren Bedingungen erhalten würde, als dies im inländischen Währungsgebiet üblicherweise der Fall wäre. Vielmehr würde in diesem Falle der unter vergleichbaren Umständen im Währungsgebiet übliche Zinssatz angesetzt.

Diese Grundsätze hat das Finanzgericht nicht hinreichend beachtet. Auch der Umstand, daß die Darlehnsforderungen durch Grundschuldbriefe gesichert waren, rechtfertigt es nicht, einen Zinssatz von nur 4 v. H. als üblich und angemessen anzusehen. Nach der allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrung ist der vom Finanzamt ursprünglich angesetzte Zinssatz von 5,5 v. H. jedenfalls nicht übersetzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423862

BStBl III 1965, 176

BFHE 1965, 487

BFHE 81, 487

BB 1965, 447

DB 1965, 313

DStR 1965, 175

StRK, KStG:6/1/2 R 102

NWB, F. 4 S.1026 Nr. 51 Buchst. D

BFH-N, (K) Nr. 1848

NWB/IWB, F. 3 S.4 Nr. 65

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.438
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    665
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    486
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    445
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    396
  • Sterbegeld
    351
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    325
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    307
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    305
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    302
  • Altersentlastungsbetrag
    254
  • Aufmerksamkeiten
    248
  • Vorsorgepauschale
    231
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    229
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    229
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    212
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    207
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    196
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    195
  • Vorgesetztenbeurteilung zielgerichtet durchführen / 9.5 Beurteilungsbogen für die Vorgesetztenbeurteilung
    183
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
BFH-Kommentierung: Verdeckte Gewinnausschüttung: Wann die Verzinsung einer Darlehensforderung fremdüblich ist
Ausverkauf Prozent Prozentzeichen Sale Preise
Bild: AdobeStock

Der Verzicht auf eine fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung gegen einen Gesellschafter kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Seine Rechtsprechung hierzu hat der BFH bestätigt.  


Der interaktive Workshop: Toolkit Candidate Experience
Toolkit Candidate Experience
Bild: Haufe Shop

Die Candidate Experience entscheidet über Arbeitgeberattraktivität und Bewerbungseingänge. Wer hier nicht überzeugt, verliert nicht nur Talente. Mit dem Toolkit haben Sie praxiserprobtes Recruitingwissen an der Hand und optimieren alle Touchpoints maßgeschneidert für Ihre Kandidat:innen.


BFH I 88/57 U
BFH I 88/57 U

  Entscheidungsstichwort (Thema) Körperschaftsteuer  Leitsatz (amtlich) Darlehen an den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung.  Normenkette KStG §§ 6, 17; KStDV § 17  Tatbestand Die Beschwerdeführerin (Bfin.) ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren