Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 25.10.1963 - VI 68/62 U

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Hat sich ein tarifbeteiligter Arbeitgeberverband aufgelöst, so gilt ein von ihm geschlossener Tarifvertrag nicht ohne weiteres für die bisherigen Mitglieder des Arbeitgeberverbandes fort. Die Vorschriften des bisherigen Tarifvertrages können vielmehr nur auf Grund entsprechender ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern maßgebend sein.

Damit die Steuerfreiheit für Lohnzuschläge nach § 34 a EStG eingreift, müssen in solchen Fällen die Bestimmungen eines Tarifvertrages eindeutig und nach außen erkennbar übernommen worden sein.

 

Normenkette

EStG §§ 19, 34a

 

Tatbestand

Die Bfin. hat ihren Arbeitnehmern Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt, denen zunächst ein Manteltarifvertrag zugrunde gelegen hat. Zum 31. Dezember 1959 hat sich aber der Fachverband, dem die Bfin. angehörte und der den Manteltarif abgeschlossen hatte, aufgelöst. Daraufhin hat die Bfin. mit der Gewerkschaft am 29. März 1960 mit Wirkung ab 1. April 1960 einen neuen Lohntarifvertrag (Haustarifvertrag) geschlossen. Die Bfin. hat auf die Zuschläge keine Lohnsteuer einbehalten.

Das Finanzamt nahm die Bfin. als Haftende in Anspruch, weil sie auf die ab dem 1. Januar 1960 gezahlten Zuschläge hätte Lohnsteuer einbehalten müssen. Das Finanzamt führte aus, durch die Auflösung des Fachverbandes sei die eine Tarifpartei weggefallen, der Manteltarifvertrag also hinfällig geworden. Infolgedessen seien die von der Bfin. gezahlten Zuschläge nicht mehr auf Grund eines Tarifvertrags gezahlt worden und seien demnach auch nicht mehr nach § 34 a EStG steuerfrei.

Die Sprungberufung blieb ohne Erfolg. Wie das Finanzamt, so war auch das Finanzgericht der Auffassung, daß die ab dem 1. Januar 1960 gezahlten Zuschläge nicht mehr begünstigt seien.

Mit ihrer Rb. rügt die Bfin. unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts. Nach ihrer Auffassung müssen trotz der Auflösung des Fachverbandes doch die Rechtsnormen des Tarifvertrags als fortbestehend gelten. Jedenfalls sei der von ihr dann mit der Gewerkschaft geschlossene Haustarif eine ausreichende Grundlage.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. mußte zur Aufhebung der Vorentscheidung führen.

Wie der Senat in dem Grundsatzurteil VI 162/62 S vom 25. Oktober 1963 (BStBl 1964 III S. 11) dargelegt hat, sind Zuschläge auch dann nach § 34 a EStG begünstigt, wenn für den Betrieb zwar unmittelbar kein Tarifvertrag gilt, die Bestimmungen eines einschlägigen Tarifvertrages aber kraft Vereinbarung für den Arbeitgeber und alle in Betracht kommenden Betriebsangehörigen (Arbeitnehmer) gelten. Im Streitfall kann aus den vom Finanzgericht angeführten Gründen nicht ohne weiteres angenommen werden, daß der Tarifvertrag auch nach dem Wegfall der einen Tarifpartei noch fortbestanden habe. Die Steuerfreiheit könnte nur damit begründet werden, daß die Bestimmungen des Tarifvertrages durch Vereinbarung übernommen worden seien. Eine solche übernahme liegt aber nicht schon in dem von der Bfin. geschlossenen "Lohntarifvertrag" vom 29. März 1960, der kein vollständiger Tarifvertrag ist, sondern lediglich eine Lohngruppeneinteilung bringt. Es mag sein, daß die Bfin. und ihre Arbeitnehmer von dem Weitergelten des bisherigen Tarifvertrages ausgegangen sind. Die Begünstigung des § 34 a EStG kann jedoch nur bei einer eindeutigen und nach außen erkennbaren übernahme der Bestimmungen des Tarifvertrages gewährt werden.

Wie der Senat in dem Urteil VI 162/62 S nochmals betont hat, setzt die Inanspruchnahme des Arbeitgebers aber voraus, daß das Recht und Billigkeit nicht widerspricht. Diese Frage ist in jedem Streitfall zu prüfen.

Das angefochtene Urteil, das diese Frage nicht erörtert hat, war danach aufzuheben. Dem Senat erschien es, weil die maßgebenden Grundsätze durch das Urteil VI 162/62 S klargestellt sind, zweckmäßig, die Sache unmittelbar an das Finanzamt zur Entscheidung im Einspruchsverfahren zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424145

BStBl III 1964, 10

BFHE 1964, 25

BFHE 78, 25

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Keine Steuerfreiheit von Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen nach § 3 Nr. 34 EStG
Nordic Walking
Bild: Haufe Online Redaktion

Zur Mitarbeiterbindung und zur Mitarbeitergewinnung spielen arbeitgeberseitig gewährte Benefits eine bedeutsame Rolle. Steuerfreie und folglich auch beitragsfreie Benefits lässt der Gesetzgeber auch für Gesundheitsförderungsleistungen nach Maßgabe von § 3 Nr. 34 EStG zu. Nicht in diese Steuerfreiheit einzubeziehen sind allerdings im Zusammenhang mit der Mitarbeitergesundheitsleistung anfallende Nebenkosten wie z.B. eine unentgeltliche Gestellung von Unterkunft und Verpflegung.


BFH: Steuerfreie Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten
Gehaltsabrechnung
Bild: Haufe Online Redaktion

Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht und gesondert vergütet werden, bemisst sich nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt.


Trinkgelder an Arbeitnehmer und Unternehmer richtig umsatzsteuerlich einstufen und buchen: Trinkgeld an Arbeitnehmer richtig versteuern
studentenjob biergarten saisonarbeit
Bild: pixabay

Trinkgeld an Arbeitnehmer steuerlich richtig einstufen: Wann das Trinkgeld lohnsteuerfrei bleibt und wann es lohnsteuerpflichtig wird, lesen Sie hier.


Haufe Shop: Die Steuerberaterprüfung 2025
Die Steuerberaterprüfung 2025
Bild: Haufe Shop

Die Steuerberaterprüfung unterstützt bei der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung. Sie vermittelt in kompakter und verständlicher Form den gesamten Stoff der schriftlichen Prüfung. Zu jedem Rechtsgebiet gibt es Tipps zum Klausuren-Know-how, also zu Klausuraufbau, Klausurtechnik und -taktik.


BFH VI 162/62 S
BFH VI 162/62 S

  Entscheidungsstichwort (Thema) Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer  Leitsatz (amtlich) "Tarifliche" Zuschläge im Sinn vom § 34 a EStG sind "tarifvertragliche" Zuschläge. Ist der Arbeitgeber an einen Tarifvertrag gebunden, so sind nicht nur die ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren