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BFH Urteil vom 25.05.1992 - VI R 18/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übereignung eines mit der Kohlenabgabe geförderten Hausgrundstücks als Arbeitslohn

Leitsatz (amtlich)

Übereignet ein Bergbauunternehmen aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs seines Arbeitnehmers diesem ein mit Mitteln der Kohlenabgabe gefördertes Hausgrundstück zu einem nach § 64 Abs.2 II.WoBauG "angemessenen" Kaufpreis, der unter dem ortsüblichen Verkehrswert liegt, so ist der darin liegende Vorteil für den Arbeitnehmer kein Arbeitslohn.

Normenkette

EStG 1975 § 8 Abs. 2; EStG 1975 § 19 Abs. 1 Nr. 1; II. WoBauG § 55 Abs. 2; II. WoBauG § 64 Abs. 1; II. WoBauG § 64 Abs. 2; BergArbWoFöG § 1; BergArbWoFöG § 2; BergArbWoFöG § 4

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.11.1989; Aktenzeichen 2 K 300/81)

Tatbestand

Der im Jahre 1983 verstorbene Ehemann der Klägerin und Revisionsbeklagten war als Bergingenieur im Streitjahr 1975 bei der X-AG beschäftigt. Zum Grundvermögen der X-AG gehörten unter anderem 15 Einfamilienhäuser, die unter Inanspruchnahme von Bergarbeiterwohnungsbaumitteln errichtet worden waren. Die Bewilligungsbescheide des Ministers für Wiederaufbau des Landes Nordrhein-Westfalen über die öffentlichen Mittel enthielten die Auflage, die geförderten Einfamilienhäuser geeigneten Bewerbern i.S. des § 55 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II.WoBauG), die auch zu dem Personenkreis gehören, für den die Wohnungen vorbehalten sind, zu angemessenen Bedingungen als Eigenheim zu übertragen. Das Grundvermögen wurde von der Y-GmbH, einer Tochtergesellschaft der X-AG, verwaltet. Diese weigerte sich zunächst, ihrer Übertragungsverpflichtung nachzukommen. Im Rahmen eines von einem anderen Bewerber angestrengten Musterprozesses verkaufte die Y-GmbH im Wege des Vergleichs das seit Bezugsfertigkeit im Jahre 1959 von der Klägerin und ihrem Ehemann bewohnte Haus im Jahre 1975 an die Klägerin und ihren Ehemann.

Im Anschluß an eine Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, das Haus sei zu einem unter den ortsüblichen Verkehrswerten liegenden Preis verkauft worden. Er erließ einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1975, in dem er den als Differenz zwischen Kaufpreis und ortsüblichem Verkehrswert ermittelten Betrag als Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfaßte.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit der die Klägerin die Aufhebung des Änderungsbescheides begehrte, statt. Es vertrat die Auffassung, ein evtl. Vorteil, der dem Ehemann aufgrund der Übertragung des Hausgrundstücks zu dem vereinbarten Kaufpreis zugeflossen sei, sei nicht durch das individuelle Dienstverhältnis veranlaßt gewesen. Die Übertragung des Hausgrundstücks habe vielmehr auf einem öffentlich-rechtlich begründeten Anspruch beruht. Das Urteil ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1990, 313 veröffentlicht.

Das FA rügt mit seiner vom FG zugelassenen Revision eine rechtsfehlerhafte Anwendung des § 19 Abs.1 Nr.1 EStG und führt aus: Es mangele im Streitfall nicht an dem erforderlichen objektiven Zusammenhang zwischen dem individuellen Arbeitsverhältnis des Ehemannes und dem Vorteil aus dem Erwerb des Grundstücks. Dem Ehemann sei das Grundstück aufgrund seiner Mietereigenschaft zum Kauf angeboten worden. Mieter habe er entsprechend den Vorschriften des Bergarbeiterwohnungsbaugesetzes jedoch nur werden können, weil er Arbeitnehmer des Bergbaus gewesen sei. Diese Eigenschaft sei ihm durch einen konkreten Arbeitsvertrag vermittelt worden. Somit sei der individuelle Arbeitsvertrag bzw. das individuelle Dienstverhältnis die Veranlassung für die Übertragung des Grundstücks. Die Tatsache, daß dem Ehemann ein gesetzlicher Anspruch auf Übereignung des zunächst gemieteten Hauses zu einem Preis zugestanden habe, der noch unter dem tatsächlich gezahlten gelegen habe, sei ohne Bedeutung. Es sei zu berücksichtigen, daß sich die Grundlage für den Übereignungsanspruch aus dem Bergarbeiterwohnungsbaugesetz ergebe. Dieses Gesetz stelle auf die Zugehörigkeit zum Bergbau ab, so daß im Ergebnis das Arbeitsverhältnis zum betreffenden Arbeitgeber die Grundlage für den Anspruch darstelle. Das Gesetz unterbreche den inneren Zusammenhang zum Erwerb des geldwerten Vorteils nicht, es stelle lediglich die Anspruchsgrundlage dar, nach der auf der Grundlage der durch den konkreten Arbeitsvertrag vermittelten Zugehörigkeit zum Bergbau ein Übertragungsanspruch habe entstehen können. Im übrigen sei der Streitfall genauso gelagert wie der Sachverhalt der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.Oktober 1974 VI R 249/71 (BFHE 114, 56, BStBl II 1975, 182). Die sozialpolitischen Wertungen des Bergarbeiterwohnungsbaugesetzes seien für die hier zu beurteilende steuerliche Frage ohne Bedeutung. Jeder Arbeitnehmer müsse grundsätzlich einen geldwerten Vorteil bei verbilligtem Erwerb von Grundbesitz von seinem Arbeitgeber versteuern. Es sei nicht einzusehen, warum dies bei Arbeitnehmern der X-AG anders sein und die angebliche oder wirkliche Monopolstellung der X-AG zu einer Privilegierung von deren Arbeitnehmern und damit zu einer ungleichmäßigen Besteuerung i.S. des § 85 der Abgabenordnung (AO 1977) führen solle. Hätte der Gesetzgeber auch steuerliche Wirkungen gewollt, so hätte er eine entsprechende Norm ins Steuerrecht aufnehmen müssen (vgl. BFH-Urteil vom 15.Dezember 1978 VI R 36/77, BFHE 127, 26, BStBl II 1979, 629).

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanz hat zu Recht angenommen, daß ein evtl. Vorteil, der dem Ehemann mit der Übertragung des Hausgrundstücks zugeflossen ist, kein Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs.1 Nr.1 EStG ist.

Das FG hat unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung der Zivilgerichte rechtsfehlerfrei entschieden, der Ehemann habe gemäß §§ 64 Abs.1 und 2, 55 Abs.2 II.WoBauG i.V.m. § 4 des Bergarbeiterwohnungsbaugesetzes einen Rechtsanspruch auf Übertragung des Hausgrundstücks zu einem Kaufpreis gehabt, der jedenfalls nicht höher als der tatsächlich entrichtete war. Das FA hat gegen die Ausführungen der Vorinstanz zum Bestehen eines derartigen Rechtsanspruchs des Ehemanns auf Übertragung des Hausgrundstücks auch keine Einwendungen erhoben. Es ist lediglich der Rechtsauffassung, die Tatsache, daß dem Ehemann ein gesetzlicher Anspruch auf Übereignung des zunächst gemieteten Einfamilienhauses gegen die Y-GmbH zu einem noch unter dem tatsächlichen Kaufentgelt liegenden Preis zugestanden hat, sei ohne Bedeutung. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs.1 Nr.1 EStG u.a. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Die tatbestandliche Voraussetzung des § 19 Abs.1 Nr.1 EStG, daß der Vorteil "für die Beschäftigung" gewährt werden muß, hat der Senat dann als erfüllt angesehen, wenn der geldwerte Vorteil durch das individuelle Dienstverhältnis veranlaßt ist (BFH- Urteil 17.September 1982 VI R 75/79, BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39, 41). Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist gegeben, wenn sich die Einnahme des Arbeitnehmers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweist (BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39, 41).

Eine Leistung des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer zugute kommt, erweist sich jedenfalls dann nicht mehr als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft im weitesten Sinne, wenn der Arbeitgeber zu ihr aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, mit denen der Gesetzgeber sozialpolitische Zwecke auf eine Weise verfolgt, die den Arbeitgeber letztlich nur als Erfüllungsgehilfen des Staates bei den von diesem mit eigenen Mitteln geförderten Zielen erscheinen läßt (vgl. auch Offerhaus, Betriebs-Berater --BB-- 1990, 2017, 2018; Schmidt/ Drenseck, Einkommensteuergesetz, 10.Aufl., § 19 Anm.7 c). So ist der Streitfall gelagert.

Die Errichtung des übereigneten Einfamilienhauses war nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz mit Mitteln der Kohlenabgabe gefördert worden. Wegen der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Mittel war die Y-GmbH als Bauherrin kraft Gesetzes verpflichtet, die Übereignung an den Ehemann zu angemessenen Bedingungen vorzunehmen. Unter diesen Umständen nahm die Y-GmbH die Übertragung des Eigentums an dem Hausgrundstück zu dem aus dem Gesetz abgeleiteten Kaufpreis nicht vor, um eine Arbeitsleistung des Ehemanns im weitesten Sinne mit eigenen Mitteln abzugelten, sondern um die vom Gesetzgeber mit Hilfe öffentlicher Mittel (vgl. § 1 Abs.1 des Bergarbeiterwohnungsbaugesetzes) beabsichtigte Befriedigung des Wohnungsbedarfs der Arbeitnehmer im Kohlenbergbau (§ 2 des Bergarbeiterwohnungsbaugesetzes) auf dem dafür gesetzlich vorgesehenen Weg herbeizuführen. Damit hat die Y-GmbH im Ergebnis aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung nur Vorteile weitergegeben, die es ihr aufgrund der Bewilligung öffentlicher Mittel ermöglicht hatten, Grundstücke kostengünstig zu bebauen.

Dieses Ergebnis bedeutet entgegen der Auffassung des FA auch nicht, daß die vom FA in der Revisionsbegründung behauptete "angebliche oder wirkliche Monopolstellung" der X-AG zu einer Privilegierung der Arbeitnehmer der X-AG vor allen anderen Arbeitnehmern und damit zu einer ungleichmäßigen Besteuerung i.S. des § 85 AO 1977 führt. Vielmehr hat die vom Gesetzgeber als Verbrauchsteuer im Sinne der Reichsabgabenordnung erhobene Kohlenabgabe (vgl. § 1 Abs.1 Satz 2 des Bergarbeiterwohnungsbaugesetzes) u.a. den Zweck, der Befriedigung des Wohnungsbedarfs der Arbeitnehmer im Kohlenbergbau zu dienen. Will der Gesetzgeber bestimmten Berufsgruppen aus sozialpolitischen Erwägungen unter Einschaltung des Arbeitgebers aus öffentlichen Mitteln Vorteile (Subventionen) zuwenden, so ist jedenfalls die Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht berührt, wenn in derartigen Fällen evtl. Vorteile, die in der Weitergabe der mit öffentlichen Mitteln bebauten Grundstücke ohne nennenswerte Gewinnrealisierung durch den Arbeitgeber als Bauherren liegen, nicht als Arbeitslohn angesehen werden. Für die Entscheidung, ob ein geldwerter Vorteil "für" die Beschäftigung gewährt wird, macht es einen Unterschied, ob ein Arbeitgeber mit eigenen Mitteln Grundstücke bebaut und freiwillig zu einem unter dem nach § 8 Abs.2 EStG anzusetzenden Wert liegenden Preis an seine Arbeitnehmer verkauft oder ob er Grundstücke unter Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln bebaut und sie dann zu denjenigen Bedingungen an die im Gesetz bestimmten berechtigten Personen weiterverkauft, die ihm bei Inanspruchnahme der öffentlichen Mittel von der Bewilligungsbehörde für den obligatorischen Weiterverkauf vorgeschrieben worden waren.

Fundstellen

  • Haufe-Index 64304
  • BFH/NV 1992, 80
  • BStBl II 1993, 45
  • BFHE 1993, 22
  • BFHE 169, 22
  • BB 1992, 2207 (L)
  • DB 1993, 310 (L)
  • DStR 1992, 1647 (KT)
  • DStZ 1992, 766 (KT)
  • HFR 1993, 15 (LT)
  • StE 1992, 616 (K)
  • WPg 1993, 101 (S)
  • StRK , EStG 1975 § 19 Abs. 1 Nr. 1 R. 72 (LT)
  • Information StW 1993, 91 (KT)
  • WiR 1993, B 16 (L)

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