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BFH Urteil vom 25.04.1968 - VI R 58/67

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Leitsatz (amtlich)

Die 40 km-Grenze in § 20 Abs. 2 Satz 2 LStDV ist von der Arbeitsstätte aus zu berechnen.

 

Normenkette

EStG 1961 § 9 Nr. 4; LStDV 1962 § 20 Abs. 2 Nr. 2 S. 2

 

Tatbestand

Berichtigung (BStBl 1968 II S. 644): Im Urteil vom 25.4.1968 VI R 58/67, BStBl 1968 II S. 546 muß es im Leitsatz in der 1. Zeile anstatt § 20 Abs. 2 Satz 2 LStDV richtig heißen: § 20 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 LStDV.

Der Steuerpflichtige war im Jahre 1964 Lokomotivführer bei dem Bahnbetriebswerk S. Er wohnte in dem 79 km entfernten Ort K. Ab August 1964 fuhr er täglich mit seinem Pkw von K zu dem Ort M und von dort mit der Bundesbahn unter Benutzung eines Freifahrtscheines weiter nach S. Die Entfernung von K bis M beträgt 40 km, von M nach S 39 km.

Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich 1964 will der Steuerpflichtige für die Pkw-Fahrten zwischen K und M an 75 Arbeitstagen 1 500 DM als Werbungskosten abziehen. Das Finanzamt (FA) lehnte das ab, weil der Steuerpflichtige aus nicht zwingenden persönlichen Gründen seinen Wohnsitz in K beibehalten habe und die 40 km, für die die Fahrtkosten angesetzt werden könnten, vom Arbeitsplatz aus zu berechnen seien. Von den hiernach maßgeblichen 40 km fahre der Steuerpflichtige 39 km mit dem Freifahrtschein. Die 38 DM für das restliche 1 km seien so gering, daß sie auch in Verbindung mit den geltend gemachten weiteren 463 DM Werbungskosten unter dem Pauschbetrag von 564 DM blieben.

Mit der Klage machte der Steuerpflichtige geltend, die Berechnung der 40 km vom Arbeitsplatz aus lasse sich aus § 20 Abs. 2 Nr. 2 LStDV nicht ableiten. Es seien lediglich die Aufwendungen auf eine Entfernung von 40 km be grenzt. Zudem habe er die Wohnung in K aus zwingenden Gründen beibehalten.

Das FG erkannte die 1 500 DM als Werbungskosten an. Es führte aus, nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 LStDV seien dem Steuerpflichtigen, selbst wenn er aus nicht zwingenden persönlichen Gründen in K wohne, wenigstens, aber auch höchstens, die Fahrtkosten für 40 km als Werbungskosten anzuerkennen. Es komme nur auf diese Entfernung an, nicht auf welcher Teilstrecke die Kosten entstünden. Unerheblich sei, daß der Steuerpflichtige die Fahrt von M nach S unentgeltlich mache; denn, wie auch Abschn. 25 Abs. 4 LStR ergebe, seien Freifahrtkarten kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Auf die Revision des FA bat der Senat gemäß § 122 Abs. 2 FGO den BdF dem Verfahren beizutreten. Der BdF führte aus, nach dem Wortlaut der Sätze 2 und 3 sowie der Entstehungsgeschichte seien die 40 km von der Arbeitsstätte aus zu berechnen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision des FA führt zur Aufhebung des FG-Urteils.

Nach § 9 Nr. 4 EStG 1961 sind Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. In der Durchführungsvorschrift des § 20 Abs. 2 Nr. 2 LStDV 1962 hierzu heißt es: Hat der Arbeitnehmer aus nicht zwingenden Gründen seinen Wohnsitz an einem Ort, der mehr als 40 km von der Arbeitsstätte entfernt liegt, sind die Fahrtaufwendungen nur insoweit Werbungskosten, als sie durch die Fahrten bis zur Entfernung von 40 km verursacht werden. Diese Grenze hat der Senat in seinen Entscheidungen VI 33/58 U vom 16. Mai 1958 (BFH 67, 81, BStBl III 1958, 303) und VI R 160/66 vom 5. Oktober 1966 (BFH 87, 150, BStBl III 1967, 95) unter dem Gesichtspunkt der Abgrenzung zwischen § 9 Nr. 4 (Werbungskosten) und § 12 Nr. 1 EStG (nichtabzugsfähige Lebenshaltungskosten) als vertretbare Rechtsauslegung der Bundesregierung anerkannt.

Daraus ergibt sich, daß der Steuerpflichtige die 1 500 DM für die Pkw-Fahrten zwischen K und M jedenfalls dann als Werbungskosten abziehen kann, wenn er aus zwingenden persönlichen Gründen seinen Wohnsitz in K beibehalten hat. Ist das nicht der Fall, so ist zu prüfen, wie die 40 km-Grenze zu berechnen ist.

Im Gegensatz zur Auffassung des FG nimmt der Senat in Übereinstimmung mit dem BdF an, daß die 40 km-Grenze von der Arbeitsstätte aus zu berechnen ist. Dafür spricht der Wortlaut des § 20 Abs. 2 Nr. 2 LStDV, in dessen Satz 2 es heißt: "Hat der Arbeitnehmer ... seinen Wohnsitz an einem Ort, der mehr als 40 km von der Arbeitsstätte entfernt liegt, ...". Diese Wortfassung wiederholt sich im Satz 3 a. a. O., der die Kraftfahrzeug-Pauschbeträge für jeden km zuspricht, den die Wohnung "von der Arbeitsstätte entfernt" liegt. Die Wortfassung entspricht auch der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Vor dem 1. Januar 1955 waren in § 9 Nr. 4 EStG und § 20 Abs. 2 Nr. 2 LStDV nur die "notwendigen" Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten anerkannt. Die "Notwendigkeit" der Aufwendungen galt nicht nur für die Wahl des Verkehrsmittels, sondern auch der Wohnung. Dabei spielte der Begriff Einzugs- und Siedlungsgebiet eine Rolle, d. h. das Gebiet, in dem die Arbeitnehmer eines Betriebs üblicherweise zu wohnen pflegten. Wohnte der Arbeitnehmer außerhalb des üblichen Einzugsgebietes, wurden die Fahrtkosten im allgemeinen nicht als notwendig anerkannt. Der Einzugsbereich war schwierig zu bestimmen. Seit der Neufassung des § 20 Abs. 2 Nr. 2 LStDV 1955 (BStBl I 1955, 461) ist der Begriff "Einzugs- und Siedlungsgebiet" durch die Einführung der 40 km-Grenze abgelöst. Diese Grenze bedeutet eine typisierende Umschreibung des bis dahin geltenden Begriffes "Einzugsund Siedlungsgebiet", wie der Senat in der Entscheidung VI R 160/66 (a. a. O.) ausgeführt hat. Da die 40 km-Grenze in § 20 Abs. 2 Nr. 2 LStDV den Begriff Einzugs- und Siedlungsgebiet abgelöst hat, so spricht das dafür, die Grenze wie bei "Einzugs- und Siedlungsgebiet" von der Arbeitsstätte aus zu bestimmen.

Von den Fahrtkosten für 40 km - von der Arbeitsstätte aus gerechnet - erhält der Steuerpflichtige von seinem Arbeitgeber die Fahrtkosten für 39 km durch Freifahrtscheine ersetzt. Der Fahrtkostenersatz wird ihm nach Abschn. 25 Abs. 4 LStR 1963 steuerlich nicht angelastet, so daß nicht untersucht zu werden braucht, ob die Anordnung zutreffend auf Rechtsgründen beruht, wie das FG meint, oder ob es sich nur um eine Vereinfachungsmaßnahme handelt. Die Fahrtaufwendungen für das verbleibende 1 km übersteigen zusammen mit den anderen Werbungskosten nicht den Pauschbetrag von 564 DM des § 9a Nr. 1 EStG (§ 20 Abs. 1 Satz 1 LStDV).

Danach kommt es darauf an, ob der Steuerpflichtige die Wohnung in K aus zwingenden persönlichen Gründen beibehält. Die angefochtene Entscheidung, die auf anderer Rechtsvorstellung beruht, wird aufgehoben und die Sache an das FG zu der erforderlichen Prüfung zurückverwiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68066

BStBl II 1968, 546

BFHE 1968, 440

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