Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 25.02.2009 - IX R 43/07 (NV) (veröffentlicht am 01.07.2009)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Inhalt von Bescheiden zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften

 

Leitsatz (NV)

Ist in einer Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einer GbR die für Sonderwerbungskosten vorgesehene Spalte gestrichen und stellt das FA entsprechend dieser Erklärung die Einkünfte ohne Berücksichtigung von Sonderwerbungskosten fest, so ist keine notwendige Feststellung von Sonderwerbungskosten i.S. von § 179 Abs. 3 AO unterblieben und der Feststellungsbescheid nicht zu ergänzen.

 

Normenkette

AO § 179 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Hamburg (Urteil vom 18.06.2007; Aktenzeichen 2 K 190/06; EFG 2007, 1661)

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr (1996) mehrheitlich an der GbR X-Straße 8 (GbR) beteiligt und betrieb zusätzlich ein Einzelunternehmen. Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärte die GbR keine Sonderwerbungskosten der Beteiligten. In der Anlage ESt 1,2,3 B enthält die für Sonderwerbungskosten der Beteiligten vorgesehene Spalte jeweils einen Strich. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte negative Einkünfte der GbR erklärungsgemäß fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Bei einer Außenprüfung bei dem Kläger wurde festgestellt, dass dieser Beratungskosten, die im Zusammenhang mit der GbR angefallen waren, als Betriebsausgaben bei seinem Einzelunternehmen berücksichtigt hatte, statt sie als Sonderwerbungskosten bei der GbR zu behandeln. Daraufhin änderte das FA den Einkommensteuerbescheid. Das Rechtsbehelfsverfahren hiergegen ist noch nicht abgeschlossen.

Der Kläger beantragte im Rahmen des Feststellungsverfahrens der GbR, einen Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) zu erlassen und darin Sonderwerbungskosten für den Kläger in Höhe von 22 364,92 € festzustellen. Diesen Antrag lehnte das FA ab. Die Klage blieb erfolglos. In seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1661 veröffentlichten Urteil vertrat das Finanzgericht (FG) die Auffassung, allenfalls sei der Feststellungsbescheid fehlerhaft, nicht aber lückenhaft. Der im Formular bei Sonderwerbungskosten angebrachte Strich deute darauf hin, es seien keine Sonderwerbungskosten angefallen.

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, die er auf Verletzung von § 179 Abs. 3 AO stützt. Es komme darauf an, wie der Adressat den Feststellungsbescheid hätte verstehen können. Dem Kläger sei aber nicht klar gewesen, dass es sich bei den Beratungskosten um teilweise bei der GbR anzusetzende Sonderwerbungskosten gehandelt habe. Er habe aufgrund eines Rechtsirrtums bewusst keine Sonderwerbungskosten erklärt. Weil das FA seinerseits die Erklärung nicht geprüft habe, habe es keine Entscheidung über zuzurechnende Sonderwerbungskosten getroffen.

Der Kläger beantragt,

            das angefochtene Urteil, den Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Ergänzungsbescheids vom 7. Juli 2005 und die Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2006 aufzuheben und das FA zu verpflichten, einen Ergänzungsbescheid zu erlassen und darin für den Kläger Sonderwerbungskosten in Höhe von 22 364,92 DM festzustellen.

Das FA beantragt,

            die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Wie das FG zutreffend erkannt hat, sind Sonderwerbungskosten des Klägers nicht in einem Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs. 3 AO gesondert festzustellen.

1. Gemäß § 179 Abs. 3 AO ist eine notwendige Feststellung in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen, soweit sie in einem Feststellungsbescheid unterblieben ist. Hat das FA dagegen --wenn auch negativ-- entschieden, so liegt kein unvollständiger Bescheid vor. Ergänzungsbescheide dürfen einen lückenhaften Feststellungsbescheid vervollständigen, nicht aber einen inhaltlich falschen Feststellungsbescheid korrigieren oder in ihm getroffene Feststellungen ändern (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Dezember 2008 IX R 94/07, m.w.N., BFHE 223, 352).

2. Nach diesen Grundsätzen ist ein Ergänzungsbescheid im Streitfall nicht zu erlassen. Der an die GbR gerichtete Feststellungsbescheid für das Streitjahr ist nicht unvollständig, sondern allenfalls unrichtig.

Ob eine notwendige Feststellung in einem Feststellungsbescheid enthalten ist, muss durch Auslegung dieses Feststellungsbescheids ermittelt werden, wobei es nicht darauf ankommt, was die Finanzbehörde mit ihrer Erklärung gewollt hat, sondern vielmehr darauf, wie der Adressat selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung verstehen konnte (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 1999 IX R 72/96, BFH/NV 1999, 1446, m.w.N.).

Die Auslegung des Feststellungsbescheids durch das FG ist zutreffend. Es hat der Anlage ESt 1,2,3 B die Aussage entnommen, Sonderwerbungskosten des Klägers seien nicht zu berücksichtigen. In dieser Weise konnte das FA seinerseits die Feststellungserklärung und die dort gestrichenen Spalten für Sonderwerbungskosten der Beteiligten verstehen und so hat sich das FA diese Erklärung im Feststellungsbescheid auch zu eigen gemacht. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang das FA selbst geprüft hat. Maßgebend ist allein, dass der Feststellungsbescheid aus der Sicht des Klägers nur dahin verstanden werden konnte, es sei nicht notwendig, weil nicht erklärt, Sonderwerbungskosten festzustellen. So hat er diesen Bescheid auch tatsächlich verstanden. Der von der Revision behauptete Irrtum des Klägers über die richtige steuerrechtliche Einordnung des Aufwands ist ein unerheblicher Irrtum im Beweggrund und ändert nichts daran, dass er ganz bewusst den Aufwand nicht als Sonderwerbungskosten (sondern als Betriebsausgaben bei seinem Einzelunternehmen) erklärt hat.

3. Wie schon das FG darf der BFH in diesem Verfahren nicht darüber entscheiden, ob der Feststellungsbescheid aufgrund der §§ 173, 174 AO zu ändern ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2181417

BFH/NV 2009, 1235

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Abgabenordnung / § 179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
    Abgabenordnung / § 179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

      (1) Abweichend von § 157 Absatz 2 werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in diesem Gesetz oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist.  (2) 1Ein Feststellungsbescheid richtet sich gegen den ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren