Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 25.02.1976 - I R 150/73

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Der Senat hält nach erneuter Prüfung daran fest, daß Verluste aus Vermietung und Verpachtung und aus Gewerbebetrieb, die in Österreich entstanden sind, nicht zum Ausgleich inländischer Einkünfte verwendet werden dürfen (vgl. BFH-Urteil vom 23. März 1972 I R 128/70, BFHE 106, 501, BStBl II 1972, 948).

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 2, § 3 Nr. 41; DBA AUT Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute mit einem Wohnsitz im Inland und einem Wohnsitz in Österreich. Im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren 1962 und 1963 begehrten sie, ihre inländischen Einkünfte auszugleichen mit Verlusten aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung, die sie in Österreich erlitten hatten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) ließ diesen Ausgleich nicht zu.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das FG hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH ausgeführt, nach Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 4. Oktober 1954 - DBA-Österreich - (BGBl I 1955, 750, BStBl I 1955, 370) seien die in Österreich befindlichen Steuergüter "unbewegliches Vermögen" und "gewerbliches Unternehmen" dem Staate Österreich zugeteilt worden. Daher blieben positive wie negative Erträge dieser Steuerquellen bei der deutschen Steuerfestsetzung außer Ansatz.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger, mit der Verletzung des § 1 Abs. 1, § 2 EStG i. V. m. dem DBA-Österreich sowie des Art. 3 Abs. 1 GG gerügt wird. Die Kläger greifen die Rechtsprechung des BFH an, nach der die Zuteilung bestimmter Einkünfte an einen Staat durch ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) positive und negative Einkünfte ergreift.

Die Kläger beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide 1962 und 1963 dahin zu ändern, daß für 1962 eine Steuerschuld von 93 827 DM und für 1963 eine Steuerschuld von 176 568 DM festgesetzt wird.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Die inländischen Einkünfte der Kläger dürfen nicht mit Verlusten aus Vermietung und Verpachtung und aus Gewerbebetrieb, die in Österreich entstanden sind, ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2, § 3 Nr. 41 EStG).

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das in Österreich liegt, und Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen, soweit sie auf eine in Österreich befindliche Betriebstätte entfallen, unterliegen dem Besteuerungsrecht der Republik Österreich (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 DBA-Österreich). Das gilt nach ständiger Rechtsprechung für positive und für negative Einkünfte, daher auch für Verluste aus Vermietung und Verpachtung und aus Gewerbebetrieb, mit der Folge, daß diese Verluste nicht zum Ausgleich inländischer Einkünfte verwendet werden dürfen (BFH-Urteile vom 28. März 1973 I R 59/71, BFHE 109, 127, BStBl II 1973, 531; vom 23. März 1972 I R 128/70, BFHE 106, 501, BStBl II 1972, 948, und vom 20. November 1974 I R 1/73, BFHE 114, 530). Zur Begründung dieser Auffassung, von der abzuweichen der Senat keinen Anlaß sieht, wird auf die angeführten Urteile Bezug genommen. Zu einzelnen Einwendungen der Kläger gegen diese Urteile wird ergänzend bemerkt:

1. Der Senat hält daran fest, daß der Begriff "Einkünfte" nach deutschem Steuerrecht regelmäßig positive und negative Einkünfte umfaßt. Er sieht sich in dieser Auffassung dadurch bestärkt, daß § 2 Abs. 4 EStG 1975 als "Einkommen" den Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, bezeichnet. Die Worte "nach Ausgleich mit Verlusten ..." (§ 2 Abs. 2 Satz 1 EStG a. F.) sind weggelassen worden, weil es sich um eine Selbstverständlichkeit handelt (Gerard/Söffing, Finanz-Rundschau 1974 S. 361, 363).

Ein DBA verändert die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des "Einkommens" nicht, hat aber zur Folge, daß bei der Ermittlung des Einkommens die Einkünfte - positive wie negative - außer Ansatz bleiben, die das Abkommen dem anderen Staat zur Besteuerung zuteilt.

2. Die Rechtsprechung des BFH verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Art. 3 GG).

a) Die Rechtsprechung behandelt nicht Gleiches ungleich, wenn sie bei unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Einkünften aus einem Staat, mit dem ein DBA (auf der Grundlage der Aufteilungsmethode) geschlossen worden ist, den Ausgleich mit Verlusten aus diesem Staat nicht zuläßt, bei unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Einkünften aus einem Staat, mit dem kein DBA geschlossen worden ist, Verluste aus diesem Staat zum Ausgleich positiver inländischer und ausländischer Einkünfte heranzieht. Soweit kein DBA besteht, sind die positiven Einkünfte aus dem anderen Staat zu versteuern. Folglich müssen auch die negativen Einkünfte zum Ausgleich zugelassen werden. Soweit dagegen ein DBA besteht und bestimmte Einkünfte dem anderen Staat zuteilt, bleiben diese Einkünfte von der inländischen Steuer befreit. Daher ist es unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gerechtfertigt, auch die Verluste aus diesen Einkunftsarten dem anderen Staat "zuzuteilen". mit der Folge, daß sie im Inland nicht zum Ausgleich mit positiven Einkünften verwendet werden dürfen.

b) Die Rechtsprechung behandelt auch nicht Gleiches ungleich, wenn sie im Fall des Bestehens eines DBA auf der Grundlage der Aufteilungsmethode den Ausgleich mit ausländischen Verlusten versagt, obwohl dieser Ausgleich im Fall des Bestehens eines DBA auf der Grundlage der Anrechnungsmethode erhalten bleibt. Die beiden Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung haben auch sonst ungleiche Wirkungen (vgl. Bühler, Prinzipien des internationalen Steuerrechts S. 193 ff.). Die Anrechnungsmethode beseitigt die deutsche Steuer nur in Höhe des ausländischen Steuerbetrags, der niedriger sein kann als der auf die betreffenden Einkünfte entfallende inländische Steuerbetrag. Die Aufteilungsmethode befreit dagegen von der deutschen Steuer ohne Rücksicht darauf, wie hoch die ausländische Steuer wäre und ob der ausländische Staat überhaupt von seinem Besteuerungsrecht Gebrauch macht (BFH-Urteil vom 13. September 1972 I R 130/70, BFHE 107, 158, BStBl II 1973, 57). Die Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen liegt daher bereits in der Wahl der einen oder der anderen Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Es bedarf aber keiner näheren Begründung dafür, daß die DBA nicht deshalb gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verstoßen, weil sie sich verschiedener Methoden der Vermeidung der Doppelbesteuerung bedienen.

3. Verluste, die ein Steuerpflichtiger in Österreich erlitten hat, können aufgrund des Progressionsvorbehalts (Art. 15 Abs. 3 DBA-Österreich) den Steuersatz für inländische Einkünfte auf 0 senken (BFH-Urteil vom 25. Mai 1970 I R 109/68, BFHE 99, 367, BStBl II 1970, 660). Diese Rechtsfolge liegt jedoch im Bereich des Steuersatzes. Sie läßt die Zuteilung des Besteuerungsrechts für positive und negative Auslandseinkünfte an den ausländischen Staat unberührt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71856

BStBl II 1976, 454

BFHE 1976, 334

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.868
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.035
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.710
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.665
  • Betriebsbedarf
    2.500
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.357
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.331
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.325
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.263
  • Anzahlungen, geleistete
    2.205
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.094
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.085
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.039
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.038
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.022
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.017
  • Größenklassen
    2.017
  • Degressive Abschreibung bei beweglichen Wirtschaftsgütern / 2.2 Wie hoch ist die degressive AfA?
    1.947
  • Darlehen: Zinsen, Disagio und Tilgung richtig abgrenzen und buchen
    1.890
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.863
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Auswertung angekaufter Steuer-CDs läuft: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in den VAE
Burj Khalifa
Bild: Tim Reckmann ⁄ pixelio

Dubai, bisher ein (Steuer-) Paradies, hat sich jüngst als bevorzugter Standort für "Influencer", also Personen mit großer Präsenz in den sozialen Medien, entwickelt, die von Steuerfreiheit und Prämien angezogen werden. Diese locken insbesondere deutsche Internetstars an, um dort zu leben und von dort aus ihre Tätigkeiten auszuüben. Doch es gibt dort auch viele deutsche Immobilieneigentümer.


BFH Kommentierung: Nichtberücksichtigung "finaler" ausländischer Betriebsstättenverluste
Faehnchen in den deutschen und englischen Nationalfarben
Bild: MEV-Verlag, Germany

Der auf einem DBA (hier: DBA-Großbritannien 1964/1970) beruhende Ausschluss der Berücksichtigung von Verlusten einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte (sog. Symmetriethese) verstößt auch für endgültige ("finale") Verluste nicht gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit (Bestätigung des BFH-Urteils v. 22.2.2017, I R 2/15, BStBl II 2017, S. 709).


Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
Haufe Finance Office Premium
Bild: Haufe Online Redaktion

Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


BFH IV R 268/82
BFH IV R 268/82

  Leitsatz (amtlich) Ein Verlustausgleich nach § 2 Abs.1 AIG vom 18.August 1969 (BGBl I, 1211) kommt für die Veranlagungszeiträume bis zum Inkrafttreten der AO 1977 (1.Januar 1977) nur für Verluste in Betracht, die in einer gewerblichen Betriebstätte ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren